Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 189/55
Datum
17.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifacher Abtreibung verurteilt und legte Revision ein; er rügte die Ablehnung von Beweisanträgen. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Anträge (Obergutachten, Augenschein) ohne die nach § 244 Abs. 4 StPO erforderliche Begründung zurückwies und keine Ergänzung zuließ. Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Beweisaufnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags, der als ordnungsgemäß behandelt wurde, bedarf der Begründung nach § 244 Abs. 4 StPO; unterbleibt eine solche Begründung, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

2

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Prüfung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin ist anzuordnen, wenn konkrete Umstände (z. B. verminderte Auffassungsgabe, zeitliche Desorientierung, auffällige Widersprüche) Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen.

3

Eine beantragte Augenscheinseinnahme, die auf die Widerlegung oder Überprüfung einer Zeugenaussage gerichtet ist, darf nicht allein mit Verweis auf die Aussage dieses Zeugen als entbehrlich abgelehnt werden; das Gericht muss sich andernfalls anderweitig Gewissheit über die Örtlichkeit verschaffen oder die Entbehrlichkeit schlüssig darlegen.

4

Unterlässt das Tatgericht die erforderliche Aktenklärung, Ergänzungsaufforderung oder Begründung bei der Ablehnung wesentlicher Beweisanträge, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 30. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █████████, den Werkmeister Bernhard █, geboren am ███████ 1893 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen drei Abtreibungen, davon zweimal als gewerbsmäßiger Abtreiber, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision macht die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Die Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Angeklagte wendet sich gegen die Ablehnung seiner Beweisanträge. Der erste ging auf Einholung eines ärztlichen Obergutachtens, mit dem er die Unglaubwürdigkeit der jetzt 22-jährigen Elisabeth ██████ beweisen wollte, der zweite auf Abhaltung eines Ortstermins. Beide Anträge sind mit der Begründung abgelehnt worden, dass „die beantragte Erhebung von Beweisen für die Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich erscheint“.

1.) Soweit die Einholung eines Obergutachtens zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Zeugin Elisabeth ███ beantragt worden war, entspricht die Ablehnung nicht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 StPO). Allerdings ist an dem Antrag zu bemängeln, dass er keine Tatsachen angab, aus denen auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugin geschlossen werden sollte. Da aber das Landgericht nicht auf die Ergänzung des Antrages hingewirkt und ihn als ordnungsmäßigen Beweisantrag behandelt hat, durfte es ihn nur mit einer dem § 244 Abs. 4 StPO entsprechenden Begründung ablehnen. Das ist nicht geschehen. Im Übrigen greift auch die dem Revisionsvorbringen zu entnehmende Aufklärungsrüge durch. Die Umstände des Falls, nämlich die „unterdurchschnittliche Intelligenz“ der Zeugin, ihre zeitliche Unorientiertheit und die aus dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen hervorgehende Schilderung einer Hyperthymie drängen zur weiteren Aufklärung durch einen erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen, umso mehr, als die Angaben der Elisabeth ███████, wonach die erste Abtreibung nach einmonatiger, die zweite nach zweimonatiger, die dritte nach dreimonatiger, die vierte nach viermonatiger Schwangerschaft stattgefunden habe, höchst auffällig waren.

2.) Die weitere Verfahrensrüge bezüglich der Ablehnung des beantragten Augenscheins bedarf hiernach keiner Entscheidung. Die neue Verhandlung wird dem Verteidiger Gelegenheit geben, den Antrag unter Angabe der Tatsachen zu wiederholen, die er durch Augenschein beweisen will. Bei der Entscheidung wird die Strafkammer beachten müssen, dass das Gesetz hinsichtlich einer Augenscheinseinnahme zwar die Vorwegnahme eines Beweisergebnisses in gewissem Grade gestattet, dass aber eine zum Beweise der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen beantragte Augenscheinseinnahme nicht gerade mit Rücksicht auf die Aussage dieses Zeugen für entbehrlich erklärt werden darf. Sollte das Landgericht, ohne sich auf andere Weise Gewissheit über die Örtlichkeit verschafft zu haben, die Augenscheinseinnahme nur im Hinblick auf die Aussage der Elisabeth █████ für überflüssig gehalten haben, so wäre dies rechtsfehlerhaft (Löwe-Rosenberg-Geier Anm. 26 Abs. 3 zu § 244 StPO und Eberhard Schmidt Lehrkommentar zur StPO Anm. 75, 76 zu § 244).

Schließlich wird auch Gelegenheit sein, die Familienverhältnisse und den sozialen Hintergrund der Elisabeth ████████ und ihrer Mutter zwecks Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen.

Die Sache gibt keinen Anlass zu weiteren Erörterungen.

Dr. Dotterweich Schalscha Dr. Moericke Dr. Wiefels

Bundesrichter Dr. Hoepner ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.

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