Revision verworfen: Verurteilung wegen Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 189/54
- Datum
- 23.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung polizeilicher Vernehmungsprotokolle nach § 249 StPO ist nicht zwingend; der Inhalt kann zulässig durch Vorhalt und nachfolgende Bestätigung der Beteiligten sowie durch Zeugenaussagen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Vorhalte sind keine Förmlichkeit der Sitzungsniederschrift; das Unterbleiben der Verlesung eines Protokolls begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn nicht anderweitig gleichwertig verlässliche Beweismittel in der Verhandlung eingeführt werden.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; eine Sachrüge darf nicht die durch die Tatsachenfeststellung des Tatgerichts getroffene Würdigung in Frage stellen, soweit diese ausreichende Beweisanzeichen enthält.
Für die Tatbestandsverwirklichung der Hehlerei (§ 259 StGB) reicht es aus, dass die Umstände der Übergabe und das Verhalten des Erwerbers dessen Kenntnis von der unredlichen Herkunft und sein Handeln seines Vorteils wegen als nachgewiesen erscheinen; die Bereitschaft zur Übernahme gestohlener Waren kann zudem strafzumessungsrelevant sein, weil sie die Täter zur Tat ermutigt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler Egon P. ███, geboren am ██████ 1926, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat C_______ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. März 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden. Aus Einbruchsdiebstählen erhielt er von den Dieben erbeutete Tabakwaren zum Weiterverkauf. Die Strafkammer entnimmt den Angaben der Diebe, wo und wie sie dem Angeklagten die gestohlenen Tabakwaren aushändigten und welche Vereinbarungen sie mit ihm trafen. Die Diebe glauben, dass ihnen der Angeklagte aus dem Verkaufserlös der Tabakwaren noch 160 DM schuldig ist.
Nach dem Urteil mussten die Umstände, unter denen die Übergabe der gestohlenen Waren an den Angeklagten erfolgte – z. B. Aushändigung des in einen Sack gesteckten Gutes in einem Torweg –, ihm die unredliche Herkunft der Waren klarmachen. Hieraus zieht das Gericht den Schluss, dass der Angeklagte Sachen, von denen er wusste, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, seines Vorteils wegen von den Vortätern verkaufte und deswegen der Hehlerei nach § 259 StGB schuldig geworden ist.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich macht sie geltend, dass die polizeilichen Vernehmungsprotokolle über die Aussagen der Mitangeklagten, die das Gericht in seinem Urteil verwertet habe, in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien und deshalb auch nicht Gegenstand der Verhandlung geworden seien.
Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung enthält allerdings nichts darüber, dass polizeiliche Aussagen der Mitangeklagten auf diese Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden. Danach steht fest, dass eine Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle gemäß § 249 StPO nicht stattgefunden hat (vgl. § 273 Abs. 1 StPO). Doch schließt das nicht aus, dass der Inhalt der polizeilichen Vernehmungen durch Vorhaltungen zulässig in die Verhandlung eingeführt worden ist und von den Angeklagten als ihre Aussagen vor der Polizei bestätigt worden ist. In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung brauchte dies nicht festgehalten zu werden, weil Vorhalte nicht zu den Förmlichkeiten des Verfahrens gehören. Doch können die Bestätigungen der Mitangeklagten und die Aussagen der Polizeibeamten als Zeugen in diesem Falle zulässig als Grundlage für die Feststellung der Strafkammer gedient haben (vgl. BGH NJW 1951, 206; RGSt 69, 90). Mithin ist durch das Vorbringen der Revision ein Verfahrensfehler nicht erwiesen.
2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, dass die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Anwendung des § 259 StGB gegen den Angeklagten nicht rechtfertigten.
Soweit die Revision dabei in Zweifel zieht, dass der Angeklagte die unredliche Herkunft der Waren erkannt hat, setzt sie sich mit der dahingehenden ausdrücklichen tatsächlichen Feststellung des Urteils in Widerspruch, die auch das Revisionsgericht bindet. Lediglich als ein Beweisanzeichen hierzu ist im Urteil erwähnt, dass gestohlenes Gut dem Angeklagten in einem Sack an einem Torweg ausgehändigt worden ist.
Gleiches gilt für die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Hierzu führt die Strafkammer aus, dass die Diebe die Vereinbarung mit dem Angeklagten offenbart und dabei darauf hingewiesen haben, sie hätten aus dem Verkaufserlös noch 160 DM von dem Angeklagten zu erhalten. Die hierauf gegründete Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Eine nähere Angabe weiterer Beweisanzeichen im Urteil ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
3.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Begründung der Strafzumessung sieht in der Bereitschaft des Angeklagten, gestohlene Waren zu übernehmen und für die Diebe zu verkaufen, einen nicht unwesentlichen Ansporn für diese zur Begehung ihrer Straftaten. Dies sind nicht die Gründe des Gesetzgebers zu der Strafandrohung für die Straftat der Hehlerei, die auf diese Weise strafschärfend gegen den Angeklagten besonders herausgestellt werden. Vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass der Angeklagte über die Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei hinaus durch sein Verhalten, aus dem sich seine Bereitschaft ergab, die gestohlenen Sachen abzunehmen, die Diebe zur Tat ermutigte. Dieser Strafzumessungsgrund ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Werner | Hoepner | ||
| Dr. Dotterweich | Menges |