Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Strafzumessung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 188/99
Datum
26.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte den Strafausspruch seiner Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht hinreichend erörtert hatte, ob ein geminderter Strafrahmen (§§ 21, 49 StGB) sachgerecht wäre. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO kann zwar den Schuldspruch unbeanstandet lassen und zugleich im Umfang des Strafausspruchs mit der Sachrüge Erfolg haben.

2

Bei der Wahl des Strafrahmens hat das Gericht im Urteil darzulegen und abzuwägen, ob ein nach einschlägigen Milderungs- oder Regelbeispielen geminderter Strafrahmen für die Tat angemessener ist.

3

Die Berücksichtigung möglicher Milderungen durch §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist Teil der gebotenen Gesamtabwägung der Strafzumessung; das Gericht muss diese Möglichkeit erörtern und für das Urteil erkennbar machen.

4

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit einem ersichtlich in Betracht kommenden, günstigeren Strafrahmen in den Urteilsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verhängte Strafe hiervon beeinflusst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 12. Oktober 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Oktober 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel aber mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht bei der Strafzumessung für die am 5./6. Oktober 1997 begangene Tat von § 177 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) ausgegangen. Einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint. Trotz Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat sie aber im Hinblick auf überwiegende strafmildernde Umstände, vor allem wegen des Vorliegens des typisierten Milderungsgrundes des § 21 StGB, den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (ein bis 15 Jahre) zugrunde gelegt, eine weitere Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB konsequenterweise abgelehnt (§ 50 StGB).

Dies ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber nicht bedacht, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung (vgl. BGHR StGB vor § 1/ minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 4; § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 50 Rdn. 2 a) zu erörtern war, ob nicht der Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB — gemildert nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB — (= sechs Monate bis 11 Jahre drei Monate) der Tat eher angemessen und für den Angeklagten auch günstiger wäre (zur Möglichkeit der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vgl. Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 5 ff. m.w.N.). Zwar wäre das Landgericht nicht gezwungen gewesen, den — niedrigeren — Strafrahmen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, es musste aber zumindest diese Möglichkeit in seine Abwägung einbeziehen und dies in den Urteilsgründen erkennbar machen. Dass dies nicht geschehen ist, bedeutet einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Der Senat kann nämlich nicht ausschließen, dass die verhängte Strafe darauf beruht.

JahnkeNiemöllerOtten
TheuneDetter
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