Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags: Aufhebung wegen Beweiswürdigungsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 188/85
Datum
03.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz verurteilt und rügte mit der Revision die Sachrüge. Streitentscheidend war, ob eine (Putativ-)Notwehrlage wegen einer behaupteten Drohung mit einem Bajonett vorlag. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung zur behaupteten Drohung und zur subjektiven Gefahrenwahrnehmung lückenhaft und revisionsrechtlich nicht nachprüfbar war. Insbesondere fehlten tragende Angaben zum Inhalt entscheidender Zeugenaussagen und zur Bewertung der konkreten Wahrnehmungssituation; zudem wurden entlastende Umstände für Putativnotwehr nicht ausreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt einer Zeugenaussage bei nicht eindeutiger Beweislage entscheidende Bedeutung zu, muss das Urteil ihren wesentlichen Inhalt so wiedergeben, dass das Revisionsgericht die Beweiswürdigung nachprüfen kann.

2

Wird die Unwahrheit einer behaupteten Drohung maßgeblich daraus hergeleitet, Zeugen hätten sie unter bestimmten akustischen Bedingungen „hören müssen“, sind die tatsächlichen Grundlagen dieser Schlussfolgerung (u.a. Lautstärkeverständnis, Wahrnehmungsbedingungen) im Urteil darzulegen.

3

Bei der Prüfung der Putativnotwehr darf die subjektive Annahme einer Notwehrlage nicht allein mit dem Fehlen einer ausdrücklichen Ankündigung des Angreifers verneint werden; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der dem Täter bekannten Umstände der konkreten Situation.

4

Bleiben für die Beurteilung von Notwehr oder Putativnotwehr relevante Tatsachen nicht sicher aufklärbar, ist bei der rechtlichen Bewertung der Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten.

5

Abweichungen in der Darstellung des Angeklagten zu früheren Äußerungen dürfen nur dann zu Lasten seiner Glaubhaftigkeit verwertet werden, wenn die Unterschiede unter Berücksichtigung des Gesprächskontexts und der gegebenen Erklärungen tragfähig als Widerspruch bewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. Juni 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 188/85 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ██████████, geboren am ██████, Werner ██████ in ███, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist – ebenso wie die gegen das erste Urteil des Landgerichts vom 4. März 1983 gerichtete Revision – begründet.

Nach den Feststellungen lud die Ehefrau des Angeklagten am Abend des Tattages ihren Vater, den jetzigen Nebenkläger ███████, in die eheliche Wohnung ein. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Er hatte seit längerer Zeit ein gespanntes Verhältnis zu seinem Schwiegervater. Es war auch schon zu Auseinandersetzungen gekommen.

Einige Zeit nach dem Eintreffen ███████, der bereits so viel Bier getrunken hatte, dass „eine Verständigung mit ihm kaum möglich“ war (UA S. 5), kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, weil der Angeklagte mit Frau ████, einer zu Besuch gekommenen Bekannten, eng umschlungen getanzt und ihr einige Küsse auf die Wange gegeben hatte. Die Eheleute verließen für kurze Zeit die Wohnung. Während ihrer Abwesenheit nahm ███████ ein an der Wohnungswand als Dekoration hängendes Bajonett, das er den Eheleuten geschenkt hatte. Er zog das Messer aus der Scheide, setzte Frau ████ die Spitze der Messerklinge an den Hals und sagte: „Wenn meine Tochter nicht gesund zurückkommt, bringe ich dich um.“ Als Frau ████ sich daraufhin ruhig verhielt und auf ███████ einsprach, ließ er von ihr ab.

Nach Rückkehr der Eheleute berichtete Frau ████ dem Angeklagten, ohne Einzelheiten zu nennen, von der Bedrohung. Der Angeklagte war darüber empört, wies ███████ zunächst erfolglos aus der Wohnung und holte aus dem Schlafzimmer einen umgebauten, mit scharfer Munition des Kalibers 6,35 geladenen Gasrevolver. Nach kurzer Rangelei zwischen dem Angeklagten und ███████ verließ dieser die Wohnung und das Haus, kehrte aber bald darauf wieder in den Hausflur zurück.

Im Rahmen der sich anschließenden lautstarken Auseinandersetzung verweigerte der Angeklagte gegen den ausdrücklich erklärten Willen seiner Frau seinem Schwiegervater mit drastischen Worten den Zutritt zur Wohnung.

███████ ging die von der Haustür zur ███ führende Treppe hoch. Kurz bevor er den ███████ erreichen konnte, wollte der Angeklagte, der sich durch dessen █████████ und das Verhalten seiner Ehefrau in seinem ████████████████ gekränkt fühlte, ihn daran hindern. ███████ taumelte zwar mit dem Fuß vor die Brust etwas zurück, konnte sich aber am Geländer festhalten und ging die Treppe weiter bis zum Treppenabsatz. Auf dem Treppenabsatz zwischen den Wohnungen ██████ und ████████ kam es erneut zwischen ███████ und dem Angeklagten, der dabei die ████████ im Hosenbund trug, zu einer Rangelei.

Während der Angeklagte mit ███████ aneinandergeraten war, zog er seine ████████. Frau ██████ versuchte ihm die Waffe wegzunehmen. Als er sich während der Rangelei in der Hocke befand, versuchte sie, ihn von ihrem Vater wegzuziehen. Sie umklammerte ihn von hinten am Hals und Oberkörper und zog ihn zurück. Der Angeklagte geriet dadurch in eine fast horizontale Rücklage. In diesem Moment drückte der Angeklagte seine Waffe ab, während sich ███████ unmittelbar über ihm befand. Bei der Abgabe des Schusses befand sich die Pistole nur wenige Zentimeter vom Kopf ███████ entfernt (UA S. 8).

Das Geschoss traf ███████ im Bereich des linken Augenwinkels und trat am Scheitelbein wieder aus. Die Verletzung war lebensgefährlich. ███████ wurde durch eine mehrstündige Notoperation gerettet. Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisiert. Zusammen mit seiner Ehefrau und der Zeugin ██████ hatte er im Laufe des Abends etwa 0,8 Liter 80-prozentigen Rum getrunken.

Der Angeklagte hat sich abweichend von den Feststellungen vor allem dahin eingelassen, dass ███████, als er sich unmittelbar über ihm befunden habe, mit normaler Lautstärke gesagt habe: „Jetzt habe ich dich, jetzt stech ich dich ab.“ Daraufhin sei er in Panik geraten. „Er habe sich vorgestellt, dass ███████ das Bajonett, das er im Hosenbund bei sich trug, ziehen werde, um ihn abzustechen. In Todesangst habe er deshalb die Pistole abgedrückt, dabei habe er nicht erkennen können, wohin die Waffe zielte, da sein Kopf von seiner Ehefrau nach hinten gezogen worden sei“ (UA S. 11).

Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, ███████ habe ihn mit „Abstechen“ bedroht, für widerlegt. Gegen ihre hierfür gegebene Begründung und andere, die Frage der Notwehr und der Putativnotwehr betreffende Erwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Zutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei nach dem vorausgegangenen Verhalten seines stark angetrunkenen Schwiegervaters berechtigt gewesen, ein nochmaliges Betreten der Wohnung durch ███████ zu verhindern (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB 21. Aufl. § 123 Rdn. 18 m.w.N.). Die Ausführungen jedoch, mit denen die Kammer Notwehr und Putativnotwehr des Angeklagten während der sich anschließenden Ereignisse verneint, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer schließt Notwehr und Putativnotwehr aus, weil, als der Angeklagte den Schuss abgab, ein „unmittelbar lebensbedrohender Angriff“ ███████ nicht vorgelegen habe. ███████ habe das Bajonett nicht gezogen. Der Angeklagte konnte auch nicht subjektiv annehmen, dass er sich in einer Notwehrsituation befunden habe. „Er hatte in dem Verhalten ███████ keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser die Absicht hatte, ihn mit dem Bajonett niederzustechen. ███████ hat jedenfalls ein derartiges Vorhaben nicht angekündigt“ (UA S. 19).

Diese Erwägungen reichen hier nicht aus.

a) Die Kammer verkennt nicht, dass für die Frage der Notwehr der vom Angeklagten behaupteten Äußerung ███████ entscheidende Bedeutung zukommt. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung nicht gefallen ist. Dabei stützt sie sich vor allem auf die Aussagen der Zeugen █████████. Diese hatten sich hinter ihrer geschlossenen, auf dem gleichen Hausflur wie die Wohnung des Angeklagten gelegenen „normalen und üblichen“ Wohnungstür befunden und von dort das Geschehen vor der Tür verfolgt. Sie haben, so führt die Kammer aus, keine Drohung ███████ vernommen, obwohl diese von ihnen auch dann „hätte gehört werden müssen“, wenn ███████ sie „mit normal lautem Tonfall ausgesprochen“ hätte.

Den genauen Inhalt der Aussage der Zeugen teilt die Strafkammer nicht mit. Das ist hier als sachlich-rechtlicher Fehler zu beanstanden. Zwar braucht der Tatrichter grundsätzlich im Urteil Zeugenaussagen nicht in Einzelheiten wiederzugeben. Erforderlich ist dies aber dann, wenn bei einem im Übrigen nicht eindeutigen Beweisergebnis einer Aussage entscheidende Bedeutung zukommt und dem Revisionsgericht ohne Kenntnis von deren wesentlichem Inhalt die Prüfung verwehrt ist, ob im Rahmen der Beweiswürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet worden sind. In Fällen dieser Art muss zumindest der entscheidende Teil der Aussage in das Urteil aufgenommen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 1984 – 2 StR 481/84; Urteil vom 18. Dezember 1981 – 2 StR 417/81).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Den Aussagen der Zeugen █████████ kam besondere Bedeutung zu, weil ███████ selbst drei Tage nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus einem Polizeibeamten gegenüber geäußert hat, er habe dem Angeklagten vor Abgabe des Schusses gedroht: „Ich steche dich ab.“ Dieser Angabe ███████ hat die Strafkammer – einem Sachverständigengutachten folgend – keinen Glauben geschenkt, weil „eine Erinnerung ███████ an die Vorgänge infolge seiner schweren Verletzung äußerst vorsichtig zu werten“ sei. Liegt diese Bewertung auch im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung, so war die die Einlassung des Angeklagten bestätigende Äußerung ███████ gegenüber dem Beamten doch so schwerwiegend, dass das dagegen sprechende übrige Beweisergebnis besonders eingehend hätte geschildert werden müssen. So durfte sich die Strafkammer nicht mit der zusammenfassenden Feststellung begnügen, die Zeugen hätten eine mit „normaler“ Lautstärke ausgestoßene Drohung hinter ihrer „normalen und üblichen“ Wohnungstür „hören müssen“; sie hätte vielmehr auch mitteilen müssen, was die Zeugen und ihnen folgend die Strafkammer unter „normaler“ Lautstärke verstanden, und von welcher Beschaffenheit die Tür war, hinter der die Zeugen das Geschehen verfolgten. Ohne diese Mitteilung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die abschließende Wertung, die vom Angeklagten behauptete Äußerung ███████ hätte von den Zeugen „gehört werden müssen“, wenn sie gefallen wäre, auf einer insgesamt rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung beruht, ob die Kammer insbesondere – sei es bei der Würdigung der Angaben ███████ im Krankenhaus, sei es bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen █████████ – den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ hinreichend beachtet hat.

Auch andere beweiswürdigende Erwägungen der Kammer sind aus Rechtsgründen zu beanstanden: So stützt sie sich zur Begründung ihrer Auffassung unter anderem darauf, dass „der Angeklagte selbst erstmals in der Hauptverhandlung von einer derartigen Äußerung ███████ und einer dadurch entstandenen lebensbedrohlichen Situation spricht“, obwohl er einen Tag nach der Tat einer Ärztin gegenüber erklärt habe, „dass ███████ sie – und nicht ihn allein – mit dem Bajonett bedroht und im anschließenden Handgemenge sich ein Schuss gelöst habe“ (UA S. 16). Insoweit liegt indessen nicht notwendig ein Widerspruch vor. Auch bei der Ärztin hat der Angeklagte von einer Bedrohung „mit dem Bajonett“ gesprochen. Dass er damals die Einzelheiten nicht so geschildert hat wie in der Hauptverhandlung, kann seinen Grund in der Eigenart des Gesprächs mit der Ärztin haben, das sich notwendigerweise von einer Vernehmung des Angeklagten durch Polizei oder Richter unterschied.

Im Übrigen bleibt im Urteil offen, welche Erklärung im Einzelnen der Angeklagte in der Hauptverhandlung für seine unterschiedliche Darstellung gegeben hat. Der Senat hat deshalb auch hier keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Ansicht der Kammer, der Angeklagte habe keine „vernünftige“ Erklärung abgeben können, auf rechtlich bedenkenfreier Würdigung beruht.

b) Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer Putativnotwehr verneint, halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe „auch nicht subjektiv annehmen können, dass er sich in einer Notwehrsituation befunden habe“, allein darauf, dass ███████ einen Stich mit dem Bajonett „nicht angekündigt hat“. Dabei lässt sie außer Acht, dass auch ohne die ausdrückliche Drohung mit dem Bajonett die konkrete Situation dem – noch dazu unter Alkoholeinfluss stehenden – Angeklagten Anlass geben konnte, an einen gegenwärtigen Angriff ███████ zu glauben: Er wusste, dass der stark angetrunkene ███████ das Bajonett bei sich trug; ihm war bekannt, dass ███████ kurze Zeit zuvor Frau █████ mit der Waffe bedroht hatte; auch ohne Waffe konnte ihm ███████, der sich die ganze Zeit über ungewöhnlich aggressiv verhalten hatte, gefährlich werden, wenn er – was nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist – beide Hände frei hatte, während er selbst in seiner Bewegungsfreiheit und Verteidigungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt war, weil seine Ehefrau „ihn von hinten umklammerte“, ihn zurückzog und ihn in „eine fast horizontale Rücklage“ brachte.

Mit allen diesen Umständen hätte sich die Strafkammer, wollte sie Putativnotwehr rechtlich bedenkenfrei ausschließen, auseinandersetzen müssen. Können zu Einzelpunkten eindeutige Feststellungen nicht mehr getroffen werden, so muss auch insoweit der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ Platz greifen.

HerdegenMaierGollwitzer
MillerTheune
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