Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 188/82
Datum
09.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags ein. Der BGH hält die Revision gegen den Schuldspruch für offensichtlich unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache wegen fehlerhafter Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Die Strafkammer hatte das bloße Fehlen eines mildernden Umstands strafschärfend berücksichtigt, was rechtsfehlerhaft ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Abwesenheit eines strafmildernden Umstands darf bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

2

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafkammer die Maßregelung der Strafe durch eine rechtsfehlerhafte Würdigung tatbestandsrelevanter Umstände beeinflusst hat.

3

Die Revision gegen den Schuldspruch ist nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, wenn keine aufhebbare Verfahrens- oder Feststellungsfehler vorliegen.

4

Ist der Strafausspruch wegen eines Rechtsfehlers zu beanstanden, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 188/82 in der Strafsache gegen Frank Leander █████ aus ███, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Festestellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe „strafschärfend berücksichtigt, dass bei objektiver Bewertung kein nachvollziehbarer Anlass für den Angeklagten bestand, Inge █████ wegen ihres Verhaltens auf dem Parkplatz zu töten; denn die Vorgänge, die der Tat vorangingen, waren im Grunde belanglos“ (UA S. 35).

Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte für den Angeklagten ein „nachvollziehbarer Anlass“ bestanden, Inge █████ zu töten, so wäre dieser Umstand zugunsten des Angeklagten ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Urteil vom 28. Mai 1980 – 3 StR 176/80 – Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981, 131, 133).

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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