Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der wegen Gesetzesänderung entfallenen Geldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 188/75
- Datum
- 06.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt die gesetzliche Grundlage für eine neben Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe durch nachträgliche Gesetzesänderung, ist der auf dieser Grundlage getroffene Teil des Strafausspruchs aufzuheben.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht nach der geänderten Rechtslage keine Geldstrafe verhängt hätte, so ist der streitige Geldstrafenteil des Urteils aufzuheben.
Die Aufhebung eines Teils des Strafausspruchs wegen Wegfalls der gesetzlichen Grundlage berührt nicht zwingend die Kostenentscheidung, wenn insoweit keine Rechtsfehler vorliegen.
Die Revision bleibt in den Teilen verworfen, in denen das Urteil auf Rechtsfehler geprüft wurde und keine Mängel festgestellt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 12. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 188/75
in der Strafsache gegen den Elektrotechniker Said Abd ███ zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ██████ 1943 in Jerusalem, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. März 1973 im Ausspruch über die Geldstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann die Geldstrafe nicht bestehen bleiben: Wie die Urteilsgründe erkennen lassen (UA S. 7), hat das Landgericht diese Strafe nur ausgesprochen, weil sie in dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden § 392 Abs. 1 Satz 1 AbgO aF zwingend vorgeschrieben war. Inzwischen ist § 392 Abs. 1 Satz 1 AbgO dahin geändert worden, dass Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr verhängt werden muss (Art. 161 Nr. 2 a EGStGB 1975). Damit ist die gesetzliche Grundlage für die kumulativ verhängte Geldstrafe entfallen. Da nach den Strafzumessungserwägungen auch ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer nach neuem Recht (§ 41 StGB 1975) ebenfalls auf eine Geldstrafe erkannt hätte, war der Ausspruch hierüber mit der Folge aufzuheben, dass die Geldstrafe wegfällt.
Die Änderung des Strafausspruchs hat auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels keinen Einfluss.
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