Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der wegen Gesetzesänderung entfallenen Geldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 188/75
Datum
06.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe aufgehoben wurde; die Freiheitsstrafe blieb bestehen. Das Landgericht hatte die Geldstrafe allein aufgrund der damals zwingenden Vorschrift des § 392 Abs.1 AbgO angeordnet. Nach Änderung der gesetzlichen Grundlage (Art.161 Nr.2 a EGStGB 1975) entfiel die Rechtsgrundlage für die kumulative Geldstrafe, und es war nicht auszuschließen, dass nach neuem Recht keine Geldstrafe verhängt worden wäre. Die Kostenentscheidung blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt die gesetzliche Grundlage für eine neben Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe durch nachträgliche Gesetzesänderung, ist der auf dieser Grundlage getroffene Teil des Strafausspruchs aufzuheben.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht nach der geänderten Rechtslage keine Geldstrafe verhängt hätte, so ist der streitige Geldstrafenteil des Urteils aufzuheben.

3

Die Aufhebung eines Teils des Strafausspruchs wegen Wegfalls der gesetzlichen Grundlage berührt nicht zwingend die Kostenentscheidung, wenn insoweit keine Rechtsfehler vorliegen.

4

Die Revision bleibt in den Teilen verworfen, in denen das Urteil auf Rechtsfehler geprüft wurde und keine Mängel festgestellt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 12. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 188/75

in der Strafsache gegen den Elektrotechniker Said Abd ███ zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ██████ 1943 in Jerusalem, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. März 1973 im Ausspruch über die Geldstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann die Geldstrafe nicht bestehen bleiben: Wie die Urteilsgründe erkennen lassen (UA S. 7), hat das Landgericht diese Strafe nur ausgesprochen, weil sie in dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden § 392 Abs. 1 Satz 1 AbgO aF zwingend vorgeschrieben war. Inzwischen ist § 392 Abs. 1 Satz 1 AbgO dahin geändert worden, dass Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr verhängt werden muss (Art. 161 Nr. 2 a EGStGB 1975). Damit ist die gesetzliche Grundlage für die kumulativ verhängte Geldstrafe entfallen. Da nach den Strafzumessungserwägungen auch ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer nach neuem Recht (§ 41 StGB 1975) ebenfalls auf eine Geldstrafe erkannt hätte, war der Ausspruch hierüber mit der Folge aufzuheben, dass die Geldstrafe wegfällt.

Die Änderung des Strafausspruchs hat auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels keinen Einfluss.

WillmsMüllerBuddenberg
KirchhofMeyer
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