Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Mindeststrafberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 188/73
Datum
27.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des Landgerichts Köln wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH bestätigt die Feststellungen und damit den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück. Grund ist, dass die Strafkammer eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr annahm, während bei Anwendung von §51 Abs.2 i.V.m. §44 Abs.1 StGB die Mindeststrafe nur ein Vierteljahr beträgt; nicht auszuschließen ist, dass dies die Strafzumessung beeinflusste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tragen die Feststellungen den Schuldspruch, bleibt die Verurteilung bestehen; der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, wenn rechtliche Bedenken bestehen, die dessen Gesetzmäßigkeit berühren.

2

Bei Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StGB vermindert sich die maßgebliche Mindestfreiheitsstrafe auf ein Vierteljahr.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer eine falsche Mindeststrafe zugrunde gelegt hat und dies die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise die Feststellungen zur Schuld; die Revision kann insoweit verworfen werden, wenn die Feststellungen den Schuldspruch tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Dezember 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 188/73 in der Strafsache gegen den Arbeiter Willi Leo Br████ aus BC, dort geboren am ██ ██ 1949, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer geht davon aus, dass die Mindestfreiheitsstrafe bei Zubilligung mildernder Umstände ein Jahr beträgt, und baut darauf ihre Strafzumessung auf. Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StGB beträgt die Mindeststrafe jedoch nur ein Vierteljahr. Der Senat vermag angesichts der Strafzumessungsgründe nicht auszuschließen, dass die Strafkammer dies nicht beachtet hat und der Strafausspruch dadurch beeinflusst worden ist.

KirchhofMüllerSchauenburg
WilmsBaumgarten
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Mindeststrafberechnung — Themis