Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Mindeststrafberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 188/73
- Datum
- 27.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tragen die Feststellungen den Schuldspruch, bleibt die Verurteilung bestehen; der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, wenn rechtliche Bedenken bestehen, die dessen Gesetzmäßigkeit berühren.
Bei Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StGB vermindert sich die maßgebliche Mindestfreiheitsstrafe auf ein Vierteljahr.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer eine falsche Mindeststrafe zugrunde gelegt hat und dies die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise die Feststellungen zur Schuld; die Revision kann insoweit verworfen werden, wenn die Feststellungen den Schuldspruch tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Dezember 1972
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 188/73 in der Strafsache gegen den Arbeiter Willi Leo Br████ aus BC, dort geboren am ██ ██ 1949, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer geht davon aus, dass die Mindestfreiheitsstrafe bei Zubilligung mildernder Umstände ein Jahr beträgt, und baut darauf ihre Strafzumessung auf. Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StGB beträgt die Mindeststrafe jedoch nur ein Vierteljahr. Der Senat vermag angesichts der Strafzumessungsgründe nicht auszuschließen, dass die Strafkammer dies nicht beachtet hat und der Strafausspruch dadurch beeinflusst worden ist.
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