Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Einsicht eines Schöffen in die Anklageschrift während der Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 188/58
Datum
17.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und materielle Fehler. Ein Schöffe nahm während der Hauptverhandlung teilweise Einsicht in die Anklageschrift, um Ermittlungsfeststellungen mit Einlassung und Zeugenaussagen zu vergleichen. Der BGH sieht darin eine Verletzung des Prinzips der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (§ 261 StPO) mit möglicher Beeinflussung der Beweiswürdigung. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) ist verletzt, wenn ein Schöffe oder Richter während der Verhandlung in die Anklageschrift Einsicht nimmt, um Ermittlungsfeststellungen mit den Angaben der Hauptverhandlung abzugleichen.

2

Die Einsichtnahme eines Schöffen in die Niederschrift der Staatsanwaltschaft begründet bereits die Gefahr einer Beeinflussung der freien Beweiswürdigung, auch wenn das Gericht die Gelegenheit hierzu nicht verschafft hat.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer durch die Einsichtnahme bedingten Beeinflussung beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Anklagen wegen fortgesetzter Taten darf das Gericht alle Einzelfälle des Fortsetzungszusammenhangs mitberücksichtigen, auch wenn sie in der Anklageschrift nicht ausdrücklich aufgezählt sind.

5

Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung die Möglichkeit, durch geeignete Anträge weitere Beweiserhebungen zu erstreben.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. Oktober 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans ██ aus ██, geboren am 18. September 1897 in ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████

Leitsatz

Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens wird verletzt, wenn ein Schöffe während der Hauptverhandlung in die Anklageschrift Einsicht nimmt, um festzustellen, ob das „Ermittlungsergebnis" mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmt. (Im Anschluss an RGSt 69, 120.)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 400 DM mit Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

a) Die Rüge der Verletzung des § 264 StPO, das Gericht habe das Verhalten des Angeklagten über die im Eröffnungsbeschluss angegebene Zeit hinaus in die fortgesetzten Taten einbezogen, geht fehl. Denn nach dem Eröffnungsbeschluss waren fortgesetzte Untreue und fortgesetzter Betrug des Angeklagten von vornherein Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht war damit berechtigt und verpflichtet, alle Einzelfälle heranzuziehen und mit abzuurteilen, auf die sich der Fortsetzungszusammenhang erstreckte, auch wenn die Anklageschrift, die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde lag, sie nicht nannte. Eines besonderen Hinweises bedurfte es nicht.

b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung dadurch verletzt worden, dass die beiden Schöffen nach den Angaben der Revision nicht aus der Hauptverhandlung allein ihre Überzeugung gewonnen haben, sondern auch aus der Anklageschrift, die sie während der Hauptverhandlung vor sich hatten.

Die Feststellungen des Senats im Wege des Freibeweises haben ergeben, dass der eine der beiden Schöffen die Anklageschrift vor dem Urteil der Strafkammer nicht gesehen hat.

Der andere Schöffe dagegen hat erklärt:

„Ein Exemplar der Anklageschrift ist mir persönlich nicht ausgehändigt worden. Während der Hauptverhandlung hatte ich jedoch meinen Platz neben dem beisitzenden Richter Gerichtsassessor Dr. ██████. Dieser Richter ist armamputiert. Ich habe ihm daher verschiedentlich die Blätter der ihm vorliegenden Anklageschrift umgeblättert. Hierbei habe ich auch verschiedentlich in die Anklageschrift Einblick genommen und diese teilweise gelesen. Ich möchte aber bemerken, dass es sich hierbei nur um ein teilweises Mitlesen handelte, denn die Anklageschrift lag mir selbst ja nicht vor.

Ich möchte daraufhinweisen, dass ich der mündlichen Verhandlung mit aller Sorgfalt gefolgt bin. Wenn ich kurz in die Anklageschrift des Herrn Ger.-Assessors Dr. ██████ Einsicht genommen habe, dann geschah dies nur, um festzustellen, ob das Ermittlungsergebnis mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmte.“

Damit erhebt sich die Frage, ob dadurch, dass der eine Schöffe in dieser Weise von dem Inhalt der Anklageschrift Kenntnis genommen hat, der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt worden ist (vgl. dazu RGSt 69, 120; BGH Urteil 5 StR 393/56 vom 4. Januar 1957 S. 8).

Zwar haben das Gericht oder der Vorsitzende nicht durch ein ordnungswidriges Verfahren dazu beigetragen, dass der Schöffe Gelegenheit erhielt, die Anklageschrift in der mündlichen Verhandlung mitzulesen. Es mag lediglich das Bestreben des Schöffen, dem neben ihm sitzenden armamputierten Richter beim Umblättern der Schrift in der Sitzung behilflich zu sein, dazu geführt haben, dass er von dem Inhalt der Anklageschrift in der von ihm angegebenen Weise Kenntnis genommen hat. Allein die Tatsache, dass dies in dem bezeichneten Umfang geschehen ist, muss entscheidend sein. Denn der Schöffe durfte die Niederschrift der Staatsanwaltschaft, die auch nähere Angaben über das Ergebnis ihrer Ermittlungen enthielt, nicht dazu benutzen, um sich auf diese Weise über die zur Aburteilung stehenden strafbaren Handlungen des Angeklagten zu unterrichten. Das hat er aber getan. Denn er gibt selbst an, dass er in die Anklageschrift Einblick genommen hat, um festzustellen, ob das Ermittlungsergebnis mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmte. Damit war unmittelbar die Gefahr der Beeinflussung durch die im „Ermittlungsergebnis" niedergelegte Beurteilung gegeben. Gerade weil der Schöffe Vergleiche angestellt hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass er bei Würdigung der Vorgänge in der Hauptverhandlung das Ermittlungsergebnis als mitberücksichtigt, insbesondere etwaige Zweifel tatsächlicher Art bewusst oder unbewusst mit Hilfe seiner aus der Anklageschrift gewonnenen „Kenntnis" ausgeschlossen hat. Um den Grundsatz des § 261 StPO uneingeschränkt durchführen zu können, muss schon jede Gefahr dieser Art ausgeschaltet bleiben. Bei dem umfangreichen, nur schwer zu übersehenden Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens ist, lässt sich auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem dargelegten Verstoß beruht. Aus diesem Grunde ist seine Aufhebung geboten.

Hiernach erübrigt sich eine Erörterung der sonstigen Verfahrensrügen. Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, auf die von der Revision erstrebten weiteren Beweiserhebungen durch geeignete Anträge hinzuwirken.

II. Sachlich-rechtliches

Auch auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils im einzelnen nicht mehr näher einzugehen. Doch besteht nach den bisherigen Feststellungen Veranlassung, auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

a) Die Urteilsgründe bezeichnen den Angeklagten als einen optimistisch veranlagten Menschen. Daher kann immerhin in Frage kommen, dass er jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt bei seinen Handlungen gutgläubig gewesen ist, d. h. an den Erfolg seiner Bemühungen geglaubt hat. Mit seinem Rat an das Mitglied ███████ im Juli 1953, dass dieser seine Ratenzahlungen vorerst einmal einstellen und abwarten solle, ob die ████████ überhaupt einmal Landesmittel erhalten werde, ergibt sich allerdings wohl unzweifelhaft, dass er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr an den Erfolg seiner Bemühungen um Beschaffung der erforderlichen Geldmittel geglaubt hat.

b) Die auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen werden zweifelsfrei ergeben müssen, wer in dem zeitlich genau zu bestimmenden Einzelfall jeweils der Geschädigte gewesen ist, weil sonst keine abschließende Beurteilung möglich ist. So wird insbesondere zu klären sein, ob die „Zuweisung" von Wohnungen bei demselben Bauvorhaben an mehrere Mitglieder über die Zahl der zu erwartenden Wohnungen hinaus nicht etwa in der Weise erfolgt ist, dass die Zuweisung derselben Wohnung an ein anderes Mitglied erst dann vorgenommen worden ist, wenn das zunächst durch die Zuweisung bedachte Mitglied als Anwärter für diese Wohnung ausgeschieden war.

ScharpenseelBaldusDr. Schalscha
Dr. DotterweichMenges
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