Treffer
BGH Urteil

Lockerung des Eideszwangs (§49 JGG) gilt nicht für die Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 188/55
Datum
12.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Bonn wegen Verfahrensfehlers auf: Zeugen wurden vor der Jugendkammer unvereidigt gelassen, wofür §49 JGG nur den Jugendrichter als Einzelrichter ermächtigt. Weiter bestätigt der Senat, dass die Einordnung einer Tat als Verbrechen nach der abstrakten Höchststrafe des allgemeinen Strafrechts erfolgt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 49 JGG erlaubt die Lockerung des Eideszwangs nur in Verfahren vor dem Jugendrichter als Einzelrichter, nicht vor der Jugendkammer oder anderen Jugendgerichten.

2

Die Einordnung einer Tat als Verbrechen richtet sich nach der im allgemeinen Strafrecht angedrohten Höchststrafe (abstrakte Betrachtungsweise) und nicht nach der im Einzelfall verwirkten oder gemilderten Strafe.

3

Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ist die ‚angedrohte Höchststrafe‘ des allgemeinen Strafrechts maßgeblich; auf mildernde Umstände oder besondere Strafschärfungen kommt es dabei nicht an.

4

Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht sind die erzieherischen Zwecke (Erziehung, Besserung, Abschreckung) zu berücksichtigen; das Jugendgericht muss erkennen lassen, dass es diese Zwecke und die besonderen Umstände des Einzelfalls gewürdigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. Dezember 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Holzarbeiter Manfred █, geboren am ██ 1937, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arn, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ als ████████████████,

Leitsatz

Die Lockerung des Eideszwanges nach § 49 JGG gilt nur für den Jugendrichter als Einzelrichter, nicht auch für die übrigen Jugendgerichte.

Ob ein Verbrechen vorliegt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Zuchthaus angedroht ist, richtet sich nach dem allgemeinen Strafrecht, also ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall mildernde Umstände vorliegen oder ob es sich um einen besonders schweren Fall handelt.

Urteil des BGH vom 12. Juli 1955

Aktenzeichen: 2 StR 188/55

Vorinstanz: LG Bonn

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt, weil er am 23. Juli 1954 seine Mutter erschlagen hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.

1. Die Verfahrensrüge greift durch. Das Landgericht hat die vernommenen Zeugen „nach § 49 JGG unvereidigt“ gelassen. Das war fehlerhaft. Nach § 49 JGG braucht der Richter Zeugen nur zu vereidigen, wenn er das wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Die Bestimmung gilt aber nach ihrem Wortlaut nur für den „Jugendrichter“. Jugendrichter ist der Amtsrichter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 2 JGG). Das Gesetz verwendet als allgemeinen Begriff für alle in Jugendsachen tätigen Gerichte den Ausdruck „Jugendgericht“ und nicht „Jugendrichter“. Jugendgerichte sind der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. Die Jugendkammer ist zwar ein Jugendgericht, aber nach dem klaren Sprachgebrauch des Gesetzes für das Verfahrensrecht nicht „der Jugendrichter“ (vgl. § 35 ff. JGG). § 49 JGG gilt daher nicht für Verfahren vor der Jugendkammer, denn nur in Verfahren vor dem Jugendrichter kann man eine derartige Lockerung des Eideszwanges hinnehmen (so auch Daleke § 49, 1; Potrykus § 49, 1).

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass es auf diesem Fehler beruht.

II. Die Sache bedarf keiner weiteren Erörterung. Sie ist zum Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Mit der Strafzumessung erscheinen folgende Hinweise angebracht:

Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG angewandt, weil es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Zuchthaus angedroht ist. Das war richtig. Zwar sieht § 213 StGB für Totschlag bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe vor; doch ist für § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG nur der allgemeine Strafrahmen des § 212 StGB maßgebend, denn § 18 JGG verweist auf die „angedrohte Höchststrafe“ und nicht auf die im Einzelfall verwirkte Strafe. Ferner nimmt § 4 JGG für die Frage, ob die Tat ein Verbrechen oder Vergehen ist, auf die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts Bezug, also auf § 1 StGB. Die Einteilung der Straftaten nach § 1 StGB wiederum richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nur nach der im ordentlichen Strafrahmen angedrohten Strafe (abstrakte Betrachtungsweise), ohne Rücksicht auf Strafschärfungen für besonders schwere Fälle oder die Strafmilderung bei mildernden Umständen (BGHSt 2, 181; 2, 393; 3, 47; 4, 226). Das gilt gemäß § 4 JGG auch für § 18 JGG. Der Totschlag ist demnach im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG stets ein Verbrechen, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Zuchthaus angedroht ist, auch wenn etwa im Einzelfall mildernde Umstände vorliegen.

Schließlich ist § 213 StGB bei § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil für die Jugendstrafe nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten.

Das Landgericht hat auf die Höchststrafe erkannt und dabei u. a. folgendes ausgeführt: Die Jugendkammer habe sich „am Gedanken leiten lassen, dass bei der Tötung eines Elternteils von dem vollen Strafrahmen des § 212 StGB ausgegangen werden müsse; der Angeklagte habe insbesondere als besonders schwerer Vertrauensmissbrauch gegolten, dass die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht ins Gewicht fallen könnten; eine erzieherische Einwirkung könne bei ihm voraussichtlich nicht mehr erzielt werden; die Strafe des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG solle keine Erziehungsstrafe mehr sein, sondern diene wie die Strafe des allgemeinen Strafrechts der Sühne und Vergeltung“.

Die Strafe des allgemeinen Strafrechts dient nicht nur der Sühne und Vergeltung, sondern vielfältigen Zwecken. Der Strafrichter darf alle diese Strafzwecke berücksichtigen, insbesondere die Gedanken der Erziehung, Besserung und Abschreckung (RGSt 58, 66; BGHSt 3, 170). Mag auch eine Anstaltserziehung regelmäßig nur innerhalb eines Zeitraums gewisser Jahre einen Erfolg versprechen und Freiheitsentziehung darüber hinaus eher zu einem erzieherischen Misserfolg bei Jugendlichen führen, so darf das Jugendgericht trotzdem den Erziehungszweck der Jugendstrafe niemals außer Betracht lassen. Es darf zwar Jugendstrafe auch wegen der Schwere der Schuld verhängen (§ 17 Abs. 2 JGG), aber das Schwergewicht jeder Jugendstrafe ist der Erziehungszweck (§§ 18 Abs. 2, 19 JGG).

Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Landgericht diese Grundsätze beachtet hat. Die Jugendkammer wird in der neuen Verhandlung klarzustellen haben, dass sie nicht von dem allgemeinen Grundsatz ausgeht, bei Tötung eines Elternteils müsse auf die Höchststrafe erkannt werden, und bei Verhängung von mehr als fünf Jahren Jugendstrafe seien die Gedanken der Erziehung und Besserung maßgeblich, wie auch die besonderen Umstände im Einzelfall ausschlaggebendes Gewicht beanspruchen.

Dr. ArndtDr. DotterweichMenges
Dr. HoericksDr. Schalscha
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