Revision wegen unklarer Schuld- und Strafzumessungsgründe aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/84
- Datum
- 28.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit muss klar und mit Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung erfolgen; unklare oder widersprüchliche Ausführungen genügen nicht.
Eine strafschärfende Würdigung von Verhaltensmerkmalen (z. B. ausgeprägte Hemmungslosigkeit) ist unzulässig, ohne zu prüfen, ob diese Merkmale auf einem krankhaften Persönlichkeitsdefekt beruhen und damit die Schuld mindern können.
Frühere Feststellungen in vorangegangenen Verfahren über ein schweres Persönlichkeitsdefizit dürfen nicht ohne erneute Prüfung als unbeeinträchtigt fortwirkend unterstellt werden.
Sind Schuldfähigkeits- oder Strafzumessungsfeststellungen mangelhaft, hat das Berufungsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 20. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 18/84
in der Strafsache gegen HC ████████, ohne festen Wohnsitz, Thomas Peter, geboren ███████████ 1961 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 20. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Erwägungen offensichtlich unbegründet.
Jedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten als zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt
bezeichnet (UA Bl. 11). Wenn sie das tatsächlich gemeint haben sollte, so wären diese Ausführungen zumindest unklar. Das gilt zum einen im Hinblick auf die in BGHSt 21, 27, 28 dargelegten Grundsätze (vgl. auch BGH, GA 1968, 279 = MDR 1968, 854; BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 – 1 StR 83/78), zum anderen wegen der Annahme des Gerichts, der in einem vorangegangenen Tötungsverfahren festgestellte Zustand eines schweren Persönlichkeitsdefizits – der damals eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt hatte – habe sich verfestigt. Allerdings dürfte insoweit nur ein Vergreifen im Ausdruck vorliegen und in Wirklichkeit auch hier eine erhebliche Verminderung der Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln gemeint sein.
Jedenfalls war es fehlerhaft, dem Angeklagten die „überaus starke und gefährliche Hemmungslosigkeit zu unnachgiebiger Aggressivität“ strafschärfend zur Last zu legen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob nicht dieses Verhalten gerade in dem krankhaften schweren Persönlichkeitsdefekt begründet war (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364;
GS
BGH, Urteil vom 2. September 1982 – 2 StR 49/82). Zu der Frage, ob das Vorgehen „in der Absicht der Tötung“ strafschärfend gewertet werden darf, verweist der Senat auf die Entscheidungen BGH NJW 1981, 2204 mit Anm. Bruns; BGH JR 1981, 512; BGH NStZ 1982, 115, 116.
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