Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Indizien

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 18/82
Datum
11.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Diebstahls an; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Das Landgericht stützte die Verurteilung auf Sichtung am Tatort und die Ähnlichkeit zu einer anderen Tat. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung als bloß vermutungsbasiert, da die Bezugstat dem Angeklagten nicht zuzuschreiben war und die übrig bleibenden Anknüpfungstatsachen nicht tragfähig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die Würdigung des Tatrichters gebunden; diese Bindung entfällt jedoch, wenn die der Würdigung zugrunde liegenden Tatsachen unzutreffend sind oder nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, dass sie bloße Vermutungen darstellen.

2

Die Verwertung der Ähnlichkeit einer Tat (Begehensweise, Tatobjekt, Beute) als Indiz für Täterschaft setzt voraus, dass eine tatsächliche Beteiligung an der Bezugstat oder eine anderweitig tragfähige Verbindung zwischen den Taten nachgewiesen ist.

3

Die bloße Beobachtung, dass der Beschuldigte in Tatortnähe zusammen mit einem später rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten gesehen wurde, reicht für eine Verurteilung nicht ohne weitere tragfähige Anknüpfungstatsachen aus.

4

Vorstrafen und die Feststellung, die Tat sei dem Beschuldigten nicht persönlichkeitsfremd, können Indizwirkung haben, ersetzen aber nicht das Erfordernis ausreichender Beweise für die Täterschaft.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 18/82 in der Strafsache gegen den in ████ geborenen Arbeiter Sigmar G. —————) in ██ ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Dezember 1981, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers.

Das Landgericht hat seine Annahme von der Täterschaft des Angeklagten G. im Falle II 2 der Urteilsgründe darauf gestützt, dass G. und der frühere Mitangeklagte M. „zur Tatzeit in unmittelbarer Tatortnähe auf dem Weg in Richtung Tatobjekt gehend gesehen wurden und beiden Angeklagten eine derartige Tat nicht persönlichkeitsfremd ist“ (UA S. 33). Als zusätzliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten bewertet es dabei die Gleichartigkeit dieser Tat hinsichtlich Begehungsweise, Tatobjekt und Beute mit einer am 17. März 1981 in ███ begangenen.

Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zwar ist das Revisionsgericht auch an solche Schlüsse des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlussfolgerungen unzutreffend sind oder nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, dass sie sich in Wirklichkeit als bloße Vermutungen erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 1982 – 2 StR 24/82).

Aus der Tat vom 17. März 1981 durften hier deswegen keine Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten G. am 24. März 1981 gezogen werden, weil dieser Angeklagte an der ersten Tat nicht beteiligt war und insoweit auch freigesprochen wurde. Für die Beteiligung des Angeklagten an der späteren Tat spricht somit nur noch, dass er zusammen mit dem wegen beider Taten rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten in der Nähe des Tatortes gesehen wurde. Das allein bietet aber nicht ohne weiteres eine Grundlage für seine Verurteilung, auch nicht unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen und der Feststellung, dass ihm die Tat nicht persönlichkeitsfremd ist.

MillerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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