Revision: Diebstahl aufgehoben, Rückverweisung wegen möglicher Nötigung/Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/82
- Datum
- 28.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter die Sache zumindest in seine Vermögenssphäre einverleiben will; auch eine lediglich vorübergehende Herrschaft kann hierfür ausreichen.
Fehlt dem Täter an der Sache jedwedes wirtschaftliche Interesse und dient der Entzug allein der Drohung oder Bloßstellung des Eigentümers, liegt keine Zueignungsabsicht und damit kein Diebstahl vor.
Kann das Revisionsgericht nicht abschließend klären, ob wegen anderer Straftatbestände (z. B. Nötigung, Beleidigung) zu verurteilen ist, ist die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer wegen eines Delikts verhängten Einzelstrafe kann die Gesamtstrafenaussprache und daraus abgeleitete Nebenentscheidungen (z. B. Auflagenbeschluss) mitaufheben und erfordert deren Neubetrachtung.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 30. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 18/82 in der Strafsache gegen
1. ███ aus ████, geboren am ██, den █████████ ███████
2. ███ aus ████, geboren am ████████, den █████████ ██████
3. ███ █████████ Kl, geboren am ██, den █████████ █████
4. ███ ████████████, geboren am ████████
5. ███, geboren am ████████
wegen Landfriedensbruchs u. a. zu 1.: zu 2. und 5.: Hausfriedensbruchs u. a. zu 3. und 4.:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 305a StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 30. Juni 1981, soweit er wegen Diebstahls verurteilt worden ist, sowie in dem ihn betreffenden Gesamtstrafenaussprache mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ und die Revisionen der Angeklagten ████, ██ und ███ werden verworfen.
III. Die Beschwerden der Angeklagten ██████, ████, ███ und ███ gegen den nach § 268a Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss des Landgerichts Marburg vom gleichen Tag werden verworfen.
IV. Die vorstehend unter Ziff. III. genannten Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel (Revision und Beschwerde) zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten ████████, ███████, ██████████ und █████████ sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten █████████, soweit er wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Hausfriedensbruch verurteilt worden ist. Erfolg hat seine Revision jedoch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls.
Nach den Urteilsfeststellungen empfand es dieser Angeklagte als eine „Provokation“ und als „ekelerregend“, dass der Zeuge ████ und ein weiterer Student bei der Abschlusssitzung des Studentenparlaments 1979/1980 und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Studentenparlaments der Marburger Philipps-Universität Couleur trugen. In der Absicht, öffentlich zu demonstrieren, dass er nicht bereit war, Farbentragen zu tolerieren, und um seine Unlustgefühle abzureagieren wie auch um den Verbindungsstudenten ████ vor den Anwesenden lächerlich zu machen und dessen Mütze zum vergnüglichen Fangenspiel mit Gleichgesinnten zu verwenden, entschloss er sich, dem Zeugen die Verbindungsmütze wegzunehmen und sie ihm nicht mehr zurückzugeben. Er riss ihm die Mütze vom Kopf, lief mit ihr fort und warf sie, bevor der Zeuge ihn erreichte, an einen Gleichgesinnten weiter. Sie wurde dann zwischen mehreren Anwesenden hin und her geworfen. Auch der Angeklagte █████████ hielt sie dabei wieder häufig in der Hand. Als ihn der Zeuge mehrmals zur Herausgabe der Mütze aufforderte, erklärte er, hierzu nicht bereit zu sein. Den weiteren Verbleib der Mütze hat das Landgericht nicht klären können. Es ist der Auffassung,
der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich die Mütze anzueignen, indem er sie – wenn auch möglicherweise nur für eine begrenzte Zeit – ihrer Substanz nach seinem Vermögen zuführen wollte. Die vom Angeklagten verfolgten Zwecke stellten zwar ungewöhnliche Nutzungsarten der Mütze dar, seien aber nur zu verwirklichen gewesen, wenn er die Mütze für die Dauer dieser Benutzung in sein Vermögen übernommen habe.
Gegen diese Würdigung bestehen rechtliche Bedenken. Zwar setzt die Zueignungsabsicht nicht den Willen des Täters voraus, die Sache dauernd in seinem eigenen Vermögen zu belassen; eine (lediglich) vorübergehende Beherrschung durch ihn kann ausreichen (BGHSt 13, 43 f). Jedoch ist seine Absicht nicht auf eine Zueignung gerichtet, wenn er an der Sache als solcher überhaupt kein Interesse hat, es ihm vielmehr lediglich darum geht, den Eigentümer durch ihren Entzug zu drängen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – 2 StR 323/80 – vgl. ferner Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 242 Anm. VI 2 b). In einem solchen Fall will er nicht ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen zuführen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls kann danach nicht bestehen bleiben.
Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat nicht in der Lage, da möglicherweise eine Verurteilung wegen Nötigung und (oder) Beleidigung in Betracht kommt. Er verweist deshalb die Sache insoweit an das Landgericht zurück.
Die Aufhebung der für den Diebstahl verhängten Einzelstrafe hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Damit wird dem Auflagenbeschluss, so-
weit er den Angeklagten █████████ betrifft, die Grundlage entzogen. Dessen gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist deshalb nunmehr gegenstandslos.
Die Beschwerden der vier anderen Angeklagten sind unbegründet, da der Auflagenbeschluss dem Gesetz entspricht.
| Maier | Mösl | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |