Revision verworfen – sexuelle Nötigung durch Entblößen beim Vergewaltigungsversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/80
- Datum
- 02.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; dies gilt auch für jugendliche Opfer sexualstrafrechtlicher Taten.
Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 StPO auf ein (jugend)psychiatrisches Gutachten kann abgelehnt werden, wenn keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung vorgetragen werden und bereits sachkundige Begutachtung erfolgt ist.
Eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne der §§ 178, 184c StGB kann bereits im gewaltsamen Entblößen des Unterkörpers bestehen; der vorbereitende Charakter der Handlung steht einer Qualifizierung als sexuelle Nötigung nicht entgegen.
Freiwilliger Rücktritt vom Vergewaltigungsversuch kann den Tatbestand der vollendeten Vergewaltigung ausschließen, erfasst aber eine bereits vollendete sexuelle Nötigung nicht; der Rücktritt hebt die bereits vollendete Nötigungstat nicht auf.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 21. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Siegfried ███ aus ████, dort geboren am ██ ███ 1955, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 21. September 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision greift dieses Urteil mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an:
1. Verfahrensrügen
Das Gericht hat den Antrag der Verteidigung, ein jugendpsychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rita ██ einzuholen, nach § 244 Abs. 4 StPO zu Recht abgelehnt.
Die Wertung einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das gilt auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage eines jugendlichen Opfers eines Sexualdelikts (BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 – 1 StR 580/74). Die Jugendkammer hat eine Diplom-Psychologin als Sachverständige zur Glaubwürdigkeit der 14-jährigen Zeugin gehört und das Gutachten bei der ausführlichen Beweiswürdigung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin berücksichtigt. Auf Grund eigener Beobachtung in der Hauptverhandlung, der Aussage des Hausarztes der Zeugin und des Gutachtens der sachverständigen Diplom-Psychologin hat die Jugendkammer ausgeschlossen, dass die Zeugin durch krankhafte seelische Störungen in ihrer Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit beeinträchtigt war.
Abgesehen davon, dass die Verteidigung in ihrem Beweisantrag keine Tatsachen vorgetragen hat, die Rückschlüsse auf eine seelische Erkrankung der Zeugin zuließen, und solche Tatsachen auch sonst nicht ersichtlich sind, hat das Landgericht fehlerfrei dargelegt, dass und warum die als Sachverständige vernommene Psychologin die erforderliche Sachkunde besaß, um auch zur Frage einer etwaigen krankhaften seelischen Störung bei der Zeugin sachverständig Stellung nehmen zu können.
Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Sachrüge
Einer Erörterung bedarf hier nur die rechtliche Bewertung der Tat des Angeklagten als vollendetes Verbrechen der sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte die Zeugin Rita ███ vergewaltigen. Er zog ihr deshalb gegen ihren Widerstand mit Gewalt den Rock bis zur Brust hoch und Strumpfhosen sowie Schlüpfer nach unten. Er hatte seine Hose geöffnet und sein Geschlechtsteil freigemacht. Ob er sein Glied ganz oder teilweise in die Scheide des Mädchens einführte, konnte nicht festgestellt werden (UA S. 5/6). Zu Gunsten des Angeklagten nimmt das Landgericht an, dass er den Vergewaltigungsversuch dann freiwillig aufgegeben hat.
Nach diesen Feststellungen begegnet die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung keinen Bedenken. Der Angeklagte hat bereits dadurch eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i. S. von §§ 178, 184c StGB an der Zeugin vorgenommen, dass er bei dem Vergewaltigungsversuch gewaltsam ihren Unterkörper entblößte. Dass diese Handlung nur die Vergewaltigung vorbereiten sollte und nicht bereits das Ziel der sexuellen Wünsche des Angeklagten war, ändert an der rechtlichen Bewertung der Tat als sexuelle Nötigung nichts. Hätte der Angeklagte die Vergewaltigung vollendet oder wäre er insoweit nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, so würde zwar eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfallen, weil § 177 StGB den Tatbestand des § 178 StGB mitumfasst und die speziellere Deliktsnorm ist. Da der Angeklagte aber vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten ist und eine Verurteilung wegen dieses spezielleren Delikts deshalb nicht in Betracht kommt, war er wegen sexueller Nötigung zu verurteilen. Diese war bereits vollendet und wird vom Rücktritt nicht erfasst (BGHSt 17, 1, 4).
| Meyer | Schumacher | Maier | |||
| Müller | Theune |