Treffer
BGH Beschluss

§ 31 BtMG: Anwendung bei aufklärenden Angaben des Angeklagten – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 187/93
Datum
04.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision gegen den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurück. Entscheidend war, dass die Angaben des Angeklagten wesentlich zur Aufklärung der Tat und zur Widerlegung von Mittäterdarstellungen beigetragen haben, sodass die Ablehnung der Strafmilderung nach § 31 BtMG rechtsfehlerhaft war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafmilderung des § 31 BtMG kommt in Betracht, wenn durch Angaben des Täters die Tat in wesentlichen Punkten aufgeklärt wird und dadurch andere Darstellungen widerlegt werden.

2

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit von § 31 BtMG ist die Beweiswürdigung so vorzunehmen, dass die konkrete aufklärende Bedeutung der Angaben für die Gesamtaufklärung der Tat zu berücksichtigen ist.

3

Eine Ablehnung der Milderung nach § 31 BtMG ist rechtsfehlerhaft, wenn die Entscheidung die erheblichen aufklärenden Beiträge des Beschuldigten unberücksichtigt lässt.

4

Der Bundesgerichtshof kann den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an die Vorinstanz zurückverweisen, während die Schuldfeststellung bestehen bleiben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 24. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 187/93 vom 4. Juni 1993

in der Strafsache gegen La ██ aus MC, geboren am Mbarek ██ ██ 1963 in █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. November 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat die Anwendung der Strafmilderungsmöglichkeit des § 31 BtMG abgelehnt, da der Angeklagte zur Aufdeckung der Tat über seinen Tatbeitrag hinaus nicht wesentlich beigetragen habe. Dabei ist aber unberücksichtigt geblieben, dass die Angaben des Angeklagten, wie die jeweilige Beweiswürdigung belegt (vgl. UA S. 12; Verfahren 2 StR 186/93: UA S. 9, 10), ausschlaggebend waren, um die Einlassung seiner Mittäter Amrabet (vgl. Verfahren 2 StR 186/93) und ███████, die ihren Tatbeitrag anders dargestellt hatten, zu widerlegen. Die polizeiliche Überwachung des Rauschgiftgeschäfts und die Vorfälle bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten allein genügten dafür nicht, wie die Beweiswürdigung aufzeigt.

Das Handeln des Angeklagten deckte somit den Tatbeitrag seiner Mittäter in wesentlichen Punkten auf, was die Anwendung von § 31 BtMG rechtfertigen kann (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8 und 19).

JahnkeGollwitzerStreck
MaierDetter
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