Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch berichtigt, Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 187/83
- Datum
- 13.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke nachträglicher Revisionsbegründung ist nur zu gewähren, wenn die Fristversäumnis nicht selbstverschuldet ist und der Antragsteller substantiierte Verfahrensrügen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorträgt.
Der Revisionsgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch berichtigen, wenn die Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung des Tatbestands als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Für die Strafzumessung dürfen dem Angeklagten nur solche Tatsachen strafschärfend zugerechnet werden, die vom Tatrichter hinreichend festgestellt und belegt sind; die bloße Behauptung von Beteiligung an nicht verurteilten Straftaten genügt nicht.
Das Fehlen eines denkbaren Strafmilderungsgrundes (z. B. finanzieller Notlage) darf nicht zum strafschärfenden Umstand erhoben werden; strafmildernde und strafschärfende Gesichtspunkte sind klar voneinander abzugrenzen und gegeneinander abzuwägen.
Fehlt bei der Strafzumessung eine nachvollziehbare Trennung und Gewichtung mildernder und erschwerender Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 187/83 93 Ss 3
in der Strafsache gegen
1. Norbert Peter, geboren am █████████ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, F█████████, ohne festen Wohnsitz,
2. Leonhard Paul, geboren am ███████████ 1957 in ████, zur Zeit in Strafhaft,
3. Detlev ██████, geboren am ██████ 1952 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1983 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten ████████, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der weiteren Begründung seiner Revision zu gewähren, wird verworfen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. September 1982, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten statt wegen Raubes „mit Waffen“ wegen schweren Raubes verurteilt sind, b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Der Antrag des Angeklagten ████████ auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke einer weiteren Begründung der Revision ist zu verwerfen. Die Revision des Angeklagten ist durch den Verteidiger, dem das Urteil am 13. Dezember 1982 zugestellt worden war, rechtzeitig begründet worden. Auch wenn der Angeklagte selbst das Urteil erst am 16. Dezember 1982 (formlos) erhalten haben sollte, durfte er nicht davon ausgehen, dass die Revisionsbegründungsfrist erst am 17. Januar 1983 ablaufen und eine weitere Begründung bis zu diesem Zeitpunkt möglich sein werde. Sein Antrag, zur weiteren Revisionsbegründung dem Rechtspfleger vorgeführt zu werden, ging im Übrigen erst am 17. Januar 1983 bei Gericht ein. Schließlich hat der Angeklagte in seiner weiteren Revisionsbegründung vom 9. Februar 1983, für die er Wiedereinsetzung begehrt, keine der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrügen angebracht.
2. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dieser ist lediglich dahin zu berichtigen, dass die Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilt sind.
3. Die Strafaussprüche halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Angeklagter █████ Das Landgericht wertet zu Lasten dieses Angeklagten unter anderem, dass er seinen Lebensunterhalt aus Einkünften als „Gesellschafter“ bestritt und „von bisher nicht abgeurteilten Straftaten“ lebte. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Tätigkeit des Angeklagten als „Gesellschafter“, der sich für „Liebesdienste“ entlohnen ließ, steht in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten. Sie darf deshalb, unabhängig davon, wie diese Art der Lebensführung zu bewerten wäre, dem Angeklagten nicht angelastet werden. Die Behauptung, der Angeklagte habe von Straftaten gelebt, entbehrt bisher der erforderlichen tatsächlichen Grundlage. Die Taten sollen Gegenstand eines anderen, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens sein. Da der Angeklagte wegen dieser Taten noch nicht verurteilt worden ist, hätte die Strafkammer sie nur dann straferschwerend berücksichtigen dürfen, wenn sie im Einzelnen festgestellt hätte, welche Taten er nach ihrer Überzeugung begangen hat.
b) Die Angeklagten ███████ und ████ Bei diesen Angeklagten bewertet das Landgericht strafschärfend, dass sie die ihnen angelastete Tat nicht aus einer (echten) finanziellen Notlage heraus begangen haben. Das ist fehlerhaft. Das Vorliegen einer finanziellen Notlage kann ein Strafmilderungsgrund sein, das Fehlen eines solchen denkbaren Strafmilderungsgrundes darf hingegen nicht strafschärfend bewertet werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1982 – 2 StR 218/82; weitere Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981, 131, 133). Schließlich lastet die Strafkammer dem Angeklagten ████ die Art der Tatausführung an, bei der sich die Mitangeklagten ████████ und ██████ durch ein plötzlich auftretendes Hindernis nicht von der Verfolgung ihres Zieles abhalten ließen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, dass █████████ an diesem Geschehen nicht beteiligt war, sondern auf einem nahegelegenen Sportplatz in seinem Fahrzeug auf seine Mittäter wartete.
Nach allem sind die Strafaussprüche aufzuheben. Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Begründung der Strafzumessung die Strafmilderungsgründe einerseits und die strafschärfenden Umstände andererseits zunächst deutlicher voneinander abzugrenzen und dann gegeneinander abzuwägen haben.
| Meß | Theune | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |