Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen verworfen — Bestätigung der Verurteilung wegen 331 g Heroin

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 187/79
Datum
04.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG wegen Verstoßes gegen das BtMG (331 g Heroin) zu 4,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Angeklagten wurden vom BGH verworfen. Der Senat hielt die Beweiswürdigung und die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags für nicht rechtsfehlerhaft und billigte die Berücksichtigung von Menge und Qualität des Heroins bei der Strafzumessung. Verfahrensrügen wurden als unbeachtlich bzw. unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen eines Betäubungsmittelvergehens können nur konkret nachgewiesene Einzelhandlungen und -geschäfte des Täters herangezogen werden; völlig unbestimmte Zeugenaussagen über allgemeinen Ruf sind nicht verwertbar.

2

Zur Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Einlassung dürfen Umstände wie widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben (etwa zur Reiseroute oder Reisekosten) und das Verhalten des Beschuldigten herangezogen werden, soweit sie die Überzeugungsbildung stützen.

3

Bei einheitlicher Strafandrohung nach § 11 BtMG darf der Tatrichter innerhalb des Strafrahmens die Gefährlichkeit des konkreten Betäubungsmittels sowie Menge und Qualität als strafschärfende Umstände berücksichtigen; dies verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB, sofern keine unzulässige Mehrfachwertung gleicher Tatsachen erfolgt.

4

Bestimmende Strafzumessungserwägungen genügen den Darlegungspflichten des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist nicht erforderlich, sodass auch knapp angeführte generalpräventive Gesichtspunkte zulässig sein können.

5

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn die Revision nicht fristgerecht und substantiiert die den Mangel enthaltenden Tatsachen gemäß § 345 Abs. 1 i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO angibt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 30. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Muzaffer K. ██, geboren am █████ 1950 in [REDACTED] (Türkei), in der Bundesrepublik ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Mösl, Dr. Müller, Dr. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. August 1978 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Polizeibeamten H. hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.

Dem Schuld- und Strafausspruch wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz können nur bestimmte dem Täter nachgewiesene Einzelhandlungen und -geschäfte zugrundegelegt werden, nicht völlig unbestimmte Zeugenbekundungen wie: Der Angeklagte sei in Türkenkreisen als Lieferant für zwei Landsleute bekannt, er sei nach seiner Rückkehr von München nach Frankfurt in ein Heroingeschäft zu verwickeln gewesen. Mehr als derart allgemeine und deshalb so nicht verwertbare Angaben waren nicht in das Wissen des Zeugen H. gestellt worden. Im Übrigen ist das Landgericht ohnehin nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte ein „tumber Gastarbeiter“ sei, in dessen Reisegepäck sich 331 Gramm Heroin „verirrt“ hätten.

2. Ob Verkäufer von Heroin üblicherweise auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, mag dahingestellt bleiben.

Die Strafkammer hat Zweifel an der Behauptung des Angeklagten, er sei mit der Bahn von der Türkei nach Deutschland gefahren, schon daraus hergeleitet, dass die von ihm angegebenen Reisekosten die Aufwendungen für eine Bahnfahrt erheblich übersteigen und im Bereich von Flugreisekosten liegen. Davon abgesehen ergab sich die Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, das Heroin sei ihm unterschoben worden, schon daraus, dass er auf die fernmündliche Mitteilung des Zeugen █████████, er, der Zeuge, habe das gesamte Heroin verkauft, nicht etwa erwiderte, er habe mit dem Heroin nichts zu tun, sondern seine Rückkehr nach Frankfurt ankündigte, um den Kaufpreis für das vermeintlich verkaufte Rauschgift entgegenzunehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei der von der Revision beanstandeten Erwägung um eine bloß zusätzliche Bemerkung, auf der die abschließende Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht beruht.

3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision schließlich die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils. Auch wenn die Strafandrohung in § 11 BtMG für alle Betäubungsmittel dieselbe ist, durfte das Landgericht doch ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bei der Findung der schuldangemessenen Strafe innerhalb des weit gespannten Strafrahmens des § 11 Abs. 4 BtMG berücksichtigen, dass Heroin gefährlicher ist als beispielsweise Haschisch oder Marihuana.

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht nicht – wie ein anderes Gericht in dem dem Beschluss des Senats vom 8. Juni 1977 (2 StR 190/77) zugrundeliegenden Fall – den Rauschmittelhandel als solchen strafschärfend gewertet, sondern den Umstand, dass der Angeklagte mit einer recht erheblichen Menge von Heroin Handel getrieben hat und dass das Heroin eine außerordentlich gute Qualität aufwies. Ob man dabei wie das Landgericht den Ausdruck „erheblich mehr als nur eine nicht geringe Menge“ gebraucht oder, worauf die Revision anscheinend hinaus will, von einer erheblichen Menge innerhalb des Begriffs der nicht geringen Menge spricht, ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Jedenfalls gehen 331 Gramm Heroin weit über das Mindestmaß hinaus, das zur Erfüllung des Merkmals „nicht geringe Menge“ ausreichen würde.

Dass mit dem Hinweis auf generalpräventive Gesichtspunkte zum Ausdruck gebracht werden sollte, wegen der allgemein bekannten Häufigkeit derartiger Straftaten müsse bei der Bemessung der Strafe auch deren abschreckende Wirkung auf andere potentielle Täter bedacht werden, versteht sich von selbst und bedurfte deshalb keiner weiteren Darlegung. Dass der Angeklagte das Risiko auf seine Landsleute ███ und ██ verlagert habe, konnte die Strafkammer schon deshalb nicht zu seinem Nachteil erwägen, weil nach ihrer Beweisannahme █████ möglicherweise ohne vorherige Absprache mit dem Angeklagten, also eigenmächtig, aus dessen Koffer einen Teil des Heroins geholt und zum Verkauf angeboten hat (Bl. 5 UA). Davon abgesehen braucht der Tatrichter im Urteil nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen darzulegen (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 24, 268; BGH NJW 1976, 2220). Davon, dass die gegen einen Ersttäter verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren in einem unerträglichen Missverhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat, zur Schuld des Täters und zur Gefahrlichkeit von Täter und Tat stehe, kann keine Rede sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Revision des Angeklagten:

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben hat (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Zu dem Vorwurf der Revision, das Landgericht habe mit der Erwägung, Heroinverkäufer würden üblicherweise auf dem Luftweg einreisen, gegen Erfahrungssätze verstoßen, kann auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft (unter Z. 2) verwiesen werden. Auch die aufgrund der allgemeinen Sachrüge über das Einzelvorbringen der Revision hinaus gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

WillmsMöslMaier
SchumacherMüller
BGH: Revisionen verworfen — Bestätigung der Verurteilung wegen 331 g Heroin — Themis