Revision: Mordmerkmale bejaht — Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 187/70
- Datum
- 10.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Habgier liegt vor, wenn der Täter in rücksichtsloser Weise den Gewinn von Geld oder Geldeswert erstrebt; das Fehlen sonstiger verwerflicher Persönlichkeitsmerkmale erlaubt dem Gericht nicht, das Mordmerkmal zu verneinen.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; es kommt nicht darauf an, ob die Wehrlosigkeit vom Täter herbeigeführt oder lediglich ausgenutzt wurde.
Tötet jemand mit Tötungsvorsatz, um eine andere Straftat zu ermöglichen, kann dies den Mordtatbestand erfüllen, wenn der Vorsatz und der niedrige Beweggrund vorliegen.
Nach § 358 StPO kann das Revisionsgericht zugunsten des Angeklagten ändern oder aufheben; unklare oder fehlende tatsächliche Feststellungen (z. B. ob ein späterer Schlag den Tod herbeigeführt oder beschleunigt hat) sind sachlich-rechtliche Mängel, die eine Rückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 14. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 187/70
in der Strafsache gegen den Dreher ██████ ███ aus ████, Kreis AC, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus [REDACTED], Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit besonders schwerem Raub unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision wendet sich dagegen, dass statt Totschlag nicht Mord angenommen worden ist. Die – allein geltend gemachte – Sachrüge greift durch.
Die Jugendkammer hat zu Unrecht Mord verneint. Sie hat die Mordmerkmale der Habgier, der Heimtücke und der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat verkannt.
a) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, tötet aus Habgier, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldeswert erstrebt (z. B. Urteil vom 5. Januar 1954 – 1 StR 603/53 –). Ein Handeln aus Raffsucht ist nicht erforderlich, desgleichen nicht die Absicht, sich eine ergiebige oder länger andauernde Geldeinnahme zu verschaffen. Der Angeklagte tötete einen Menschen, um für seine Vergnügungszwecke einen Geldbetrag zu erlangen. Dass hierin allgemein ein Handeln aus Habgier zu sehen ist, verkennt zwar die Jugendkammer nicht. Sie meint jedoch, wegen bestimmter Persönlichkeitsmängel geringer Intelligenz, Alkoholbeeinflussung usw. sei die Tat bei diesem Angeklagten nicht so verwerflich, dass Habgier oder ein anderer niedriger Beweggrund festzustellen sei. Das Gesetz gestattet aber dem Richter nicht, nach Feststellung eines in § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmals gleichwohl den Mordtatbestand zu verneinen, weil die Tat ihrem Gesamtbilde nach nicht besonders
verwerflich sei (ständige Rechtsprechung, z. B. BGHSt GrS 11, 139, 143). Aus der Entscheidung BGHSt 9, 385, 388; BGH NJW 1954, 565 kann nichts für die Auffassung der Jugendkammer hergeleitet werden. Es handelte sich um eine Tötung aus einem im Gesetz nicht speziell genannten niedrigen Beweggrund, dessen Merkmale nach den Besonderheiten des Einzelfalles vom Gericht erst zu bestimmen waren.
b) Die Urteilsausführungen gehen auf die Ansicht hinaus, dass heimtückisch nur handelt, wer die Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers herbeiführt. Es genügt jedoch die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit (BGHSt 21, 216, 219). Somit ist es rechtlich bedeutungslos, dass der Angeklagte den alten Mann weder zur Benutzung des Waldweges noch an der Engstelle zum Vorangehen arglistig veranlasst hat. Heimtückische Tötung scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Angeklagte zuvor seinem Opfer gedroht hatte, ihm gegen den Kopf zu schlagen. Wie nämlich der Geschehensablauf zeigt, glaubte der Mann an keine drohende Gefahr, sondern ging nach einer wegwerfenden Bemerkung weiter, ohne auf das Verhalten des Angeklagten zu achten. Arglos ist, wer sich zu diesem Zeitpunkt von diesem Täter keines Angriffs versieht (BGHSt 17, 218, 219; 18, 88). Ob der Angeklagte in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, dass der Mann arg- und wehrlos dem Angriff ausgesetzt war, ist neu zu prüfen.
c) Wie die Jugendkammer unmissverständlich feststellt, schlug der Angeklagte auf den Mann ein, um ihm anschließend Geld zu entwenden. Handelte er mit Tötungsvorsatz, so wollte er also eine andere Straftat, nämlich einen Raub, ermöglichen. Trotzdem verneint die Jugendkammer Mord. Die hierfür gegebene Begründung, dem Angeklagten sei der Zweck seines
Handelns nicht voll bewusst gewesen, ist nicht nur unzureichend. Sie verträgt sich auch nicht mit den sonstigen Feststellungen und ist überdies in sich widersprüchlich.
2. Nach § 358 StPO kann das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten geändert oder aufgehoben werden. Der Nachprüfung in dieser Richtung hält das Urteil ebenfalls nicht stand.
Die Jugendkammer stellt zwar ausdrücklich fest, dass der Angeklagte bei dem zweiten der unmittelbar hintereinander geführten beiden Schläge bedingten Tötungsvorsatz hatte, unterlässt jedoch eine entsprechende Feststellung für den ersten Schlag. Zwar ist es nach den Umständen unerfindlich, weshalb dieser Vorsatz nicht schon beim ersten Schlag vorgelegen haben soll. Im Rahmen der rechtlichen Nachprüfung des Urteils muss jedoch von dem Sachverhalt ausgegangen werden, den der Tatrichter festgestellt hat. Hatte aber der Angeklagte hiernach den Tötungsvorsatz erst beim zweiten Schlag, so ist er der vollendeten vorsätzlichen Tötung nur schuldig, wenn nicht der erste Schlag allein den Tod herbeigeführt hat. Ob der zweite Schlag den Tod zumindest beschleunigt hat, wird nicht erörtert. Das Schweigen des
Urteils zu dieser Frage ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Bundesrichter Dr. Willms ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Justizangestellter | Meyer | ||
| Baldus | Baumgarten |