Revision: Ergänzender Freispruch bei abweichender Feststellung (Unzucht mit Kind)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 187/68
- Datum
- 02.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird im Eröffnungsbeschluss fortgesetzte Tat vorgeworfen, das Urteil jedoch nur einzelne Tathandlungen für erwiesen erklärt, muss das Urteil den Angeklagten im Übrigen ausdrücklich freisprechen; unterbleibt dies, kann das Revisionsgericht das Urteil entsprechend ergänzen.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Verurteilten nur insoweit auferlegt, als die Verurteilung reicht; für den übrigen, freizusprechenden Umfang trägt die Staatskasse die Kosten, soweit keine ausscheidbaren notwendigen Auslagen entstanden sind.
Das Revisionsgericht verwirft weitergehende Angriffsgründe als offensichtlich unbegründet, wenn sie weder rechtliche noch tatbestandliche Substanz erkennen lassen.
Das Revisionsgericht kann zur Herstellung eines klaren Urteilsinhalts und einer gebührenden Kostenverteilung die Kostenentscheidung ändern und neu fassen, wenn die Vorinstanz in ihrer Entscheidungsform Lücken aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2. Januar 1968
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Wilhelm W. █████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde.
Beschluss
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Januar 1968 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist, und die Kostenentscheidung geändert und neu gefasst wie folgt:
Im Umfang der Verurteilung fallen die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten, im Übrigen der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss hat dem Angeklagten fortgesetzte Unzucht mit einem Kinde zur Last gelegt, die Strafkammer dagegen nur einen Einzelfall versuchter Unzucht für erwiesen angesehen. Unter diesen Umständen hätte sie den Angeklagten ausdrücklich im Übrigen freisprechen müssen (BGH NJW 1951, 726, 727 Nr. 27). Der Senat hat das nachgeholt und die Kostenentscheidung entsprechend geändert. Die dem Angeklagten im Umfang der Freisprechung erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, bestand kein Anlass, weil insoweit keine ausscheidbaren Auslagen entstanden sind.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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