Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zweifel an Schuldfähigkeit wegen Alkohol bei Unzucht mit Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 187/66
Datum
15.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer die Frage der Zurechnungsfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung nicht hinreichend begründet hatte. Insbesondere fehlte eine nachvollziehbare Würdigung der Hemmungsfähigkeit, früherer ärztlicher Befunde und der besonderen Tatumstände. Auch die Zurückweisung der Strafaussetzung zur Bewährung wurde nicht ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung erfordert eine gesonderte, substantiiert begründete Prüfung sowohl der Einsichtsfähigkeit als auch der Hemmungsfähigkeit.

2

Erhebliche Trunkenheitszeichen, die zum Tatzeitpunkt festgestellt oder beobachtet wurden, können den Schluss nahelegen, dass die Hemmungsfähigkeit ausgeschlossen war und sind daher darzustellen und zu würdigen.

3

Frühere Verfahrenseinstellungen oder ärztliche Befunde, aus denen auf eine krankheitsbedingte Alkoholwirkung geschlossen werden kann, sind für die Beurteilung der Schuldfähigkeit in Nachverfahren zu prüfen, sofern nicht festgestellt ist, dass die Verhältnisse weggefallen sind.

4

Das Verhalten des Täters nach der Tat ist nicht ohne weiteres entscheidend für die Beurteilung der Hemmungsfähigkeit zur Tatzeit; es kann vor allem Aufschluss über die Einsichtsfähigkeit geben.

5

Die Ablehnung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bedarf einer eigenen Begründung; die Begehung der Tat in der Öffentlichkeit rechtfertigt die Vollstreckung nicht automatisch.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 17. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 187/66 in der Strafsache gegen Gen Schleifer Karl aus ████████, geboren ████████ 1923 in ██ ██, preußischen, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ████ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Strafkammer geht davon aus, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat sei infolge Alkoholgenusses zwar erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen gewesen. Gegen diese Annahme bestehen durchgreifende Bedenken. Im Urteil ist nur die Frage der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten eingehend erörtert; nach den Feststellungen fehlte ihm die Einsicht in das Unerlaubte der Tat nicht. Zum Hemmungsvermögen wird ohne nähere Begründung nur ausgeführt, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass es erheblich herabgesetzt gewesen sei. Diese Darlegung reicht angesichts der festgestellten zahlreichen und gewichtigen Trunkenheitsanzeichen beim Angeklagten, die am späten Nachmittag vor der Tat von Zeugen beobachtet wurden, nicht aus. Sie deuten zum mindesten darauf hin, dass die Hemmungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen war.

Hinzu kommt, dass ein Verfahren gegen den Angeklagten ebenfalls wegen Unzucht mit Kindern im Sommer 1964 eingestellt worden war, weil bei dem damals festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,4 ‰ angesichts einer durch ein Leber- und Gallenleiden bedingten Alkoholentwöhnung nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte volltrunken war. Ob dieses Leiden mit solchen Folgen auch noch ein Jahr später bestand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Schließlich hätte geprüft werden müssen, ob die eigenartigen Umstände der Tat für einen Ausschluss der Hemmungsfähigkeit sprechen könnten. Der Angeklagte hat in einer Wirtschaft in Gegenwart anderer Gäste, die nur etwa drei Meter entfernt am Nachbartisch saßen und ihn zum Teil beobachteten, den Jungen betastet, dessen Hose geöffnet und an dessen Geschlechtsteil gedrückt, ohne sich durch die Anwesenheit anderer zunächst stören zu lassen. Ein solches Verhalten könnte mit seiner völlig alkoholbedingten Hemmungsunfähigkeit erklärt werden. Dagegen spricht nicht ohne weiteres das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, das wesentlichen Aufschluss nur für die Frage der Einsichtsfähigkeit geben kann und möglicherweise auf einer gewissen Ernüchterung beruhte, die das Erscheinen des Kriminalbeamten bewirkt hat. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass der Angeklagte draußen zu Boden fiel, obwohl er von dem Beamten geführt wurde. Nach allem ist der Schuldspruch aufzuheben. Die Tat wird unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen sein.

Zu der Begründung, mit der die Strafkammer die Strafaussetzung abgelehnt hat, sei bemerkt, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht etwa deshalb schon fordert, weil die Tat in der Öffentlichkeit begangen und von anderen beobachtet wurde.

BaldusMeyerMiller
WillmsHenning
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