Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 187/62
Datum
15.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines Beweisantrags und die fehlenden Feststellungen zur Zueignungsabsicht bei Verurteilung wegen Unterschlagung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Unterschlagung und den Gesamtstrafausspruch auf, weil das Gericht unzulässig die Beweiswürdigung vorwegnahm und wesentliche Feststellungen zur Zueignungsabsicht fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf nicht abgelehnt werden, wenn nachgewiesene Unwahrheiten einer Zeugin die Glaubwürdigkeit der gesamten Aussage erschüttern und damit die Notwendigkeit weiterer Vernehmungen begründen können.

2

Die Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch das Gericht ist unzulässig; sie führt zur Aufhebung des Urteils, wenn sie die Entscheidungsgrundlage berührt.

3

Zur Verurteilung wegen Unterschlagung ist festzustellen, dass der Täter eine Zueignungsabsicht verfolgt; bloße unbefugte Nutzung ohne Anhaltspunkte für Zueignung begründet keine Verurteilung wegen Unterschlagung.

4

Lassen sich zur Zueignungsabsicht keine Feststellungen treffen, kommt ersatzweise die Prüfung eines unerlaubten Gebrauchs (§ 248b StGB) in Betracht; dessen Verfolgung setzt jedoch das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Arnold ████████ aus ███, Kreis ███, geboren am ███████████████ in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ███████████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil ████████ verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu 000 DM Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist auf seine Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil der Frau ███ ███████████ gerichtet. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrüge:

Zu erörtern ist lediglich die Rüge, dass der Beweisantrag des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt worden sei. Dieser ging dahin, die Vermieterin der Zeugin █████ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte regelmäßig bei der Zeugin übernachtet habe. Zutreffend macht die Revision geltend, dass dieser Beweisantrag nicht deshalb abgelehnt werden durfte, weil eine etwaige Unglaubwürdigkeit in den Punkten, zu denen die Vermieterin aussagen sollte, sich nicht auch auf die Punkte der Aussage erstrecken werde, die den Vorwurf der Unterschlagung des Kraftwagens betreffen. Denn die Glaubwürdigkeit der Zeugin konnte sehr wohl insgesamt erschüttert sein, wenn sie erwiesenermaßen bei ihrer Aussage bewusst Unwahrheiten bekundet hatte. Der Hinweis des Gerichts, dass sie dann doch im Übrigen glaubwürdig sei, stellt sich unter den gegebenen Umständen als unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, die zur Aufhebung des Urteils führen muss (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats 2 StR 171/62 vom 16. Mai 1962 in der Sache 11 Ks 23/61 des Landgerichts in Frankfurt/Main).

II. Sachrüge:

Der Angeklagte hat zunächst im Einverständnis mit der Geschädigten, Frau K███, deren Personenkraftwagen auch außerhalb Frankfurts benutzt, und zwar in Wiesbaden und im Raum Bonn. Dazu hat er den Wagen jeweils am Wochenende, das er regelmäßig mit Frau ██████████████ nach auswärts mitgenommen.

Als er dann erklärte, er müsse nunmehr in Duisburg arbeiten, verbot ihm Frau ██ ernsthaft und ausdrücklich, den Wagen auch dorthin mitzunehmen. Der Angeklagte tat es dennoch und kehrte wochenlang nicht nach Frankfurt am Main zurück, sondern rief lediglich einige Male bei Frau K███ an, wobei er versprach, nach Beendigung seiner Tätigkeit in Duisburg wieder nach Frankfurt am Main zurückzukommen.

Auf Anzeige der Frau K███, die diese ihm schon vorher angedroht hatte, wurde der Wagen von der Polizei ermittelt und sichergestellt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung des Kraftwagens verurteilt.

Zutreffend wendet die Revision hiergegen ein, dass das Gericht keine Feststellungen getroffen habe, die eine rechtswidrige Zueignung des Kraftfahrzeugs durch den Angeklagten ergeben.

Das Urteil ergibt allerdings nichts darüber, dass der Angeklagte den Kraftwagen sich zueignen wollte. Weder ist er dazu übergegangen, ihn zum eigenen Nutzen zu verkaufen, noch hat er der Eigentümerin gegenüber den Besitz des Wagens abgeleugnet. Worin die Zueignung liegen soll, ist nicht ersichtlich. Eine zweifelsfreie Feststellung hierüber ist umso weniger entbehrlich, als der Angeklagte vorher stets im Einverständnis mit der Geschädigten deren Kraftwagen für seine Zwecke auswärts gebraucht und auch während seines Aufenthalts in Duisburg seine Rückkehr nach Frankfurt am Main wiederholt in Aussicht gestellt hat. Die Unterschlagung des Wageninhalts hält die Strafkammer offenbar nicht für erwiesen.

Lassen sich Feststellungen über eine Zueignung auch auf Grund der neuen Hauptverhandlung nicht treffen, so könnte in Frage kommen, dass der Angeklagte den Wagen gemäß § 248b StGB unbefugt in Gebrauch genommen hat. Der erforderliche Strafantrag wird in der unterschriebenen Strafanzeige in Blatt 1 der Akten gesehen werden können.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil ████████ ██ zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs im Gefolge nach sich.

ScharpenseelMengesHenning
BaldusKirchhof
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