Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit bei alkoholisierter Tatausführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 187/57
- Datum
- 15.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB sind sowohl Einsicht in das Unrecht als auch die Fähigkeit, dieser Einsicht entsprechend zu handeln, zu prüfen; die Wirkung von Alkohol ist gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu würdigen.
Äußerlich unauffälliges oder planmäßiges Verhalten schließt eine rauschbedingte Verminderung oder den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit nicht aus; bei nicht stark ausgeprägtem Rauschzustand und gutachterlicher Einschätzung kann jedoch volle Verantwortlichkeit festgestellt werden.
Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung einer Wegnahmeentscheidung liegt überwiegend in der tatrichterlichen Würdigung und wird vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft.
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen wird; pauschale oder nicht näher erläuterte Einwendungen genügen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl K., geboren am ██████ 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 12. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Rechts. Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist die Verfahrensrüge nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.
Dem äußeren Geschehen nach handelte es sich in beiden Fällen je um einen vollendeten Diebstahl. Soweit die Wegnahme des Fahrrades in Betracht kommt, ist darauf hinzuweisen, daß es weitgehend von der tatrichterlichen Würdigung abhängt, ob die Handlung nur versucht oder bereits vollendet gewesen ist (vgl. RGSt 52, 75; 76; RGSt 53, 144). Nach den hier getroffenen Feststellungen war der Diebstahl vollendet. Zweifelhaft konnte nur sein, ob die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Ausführung der Straftaten rechtlich einwandfrei festgestellt hat.
In dem ersten Falle hatte der Angeklagte vor der Tat einige Lokale aufgesucht und dort Bier getrunken. In leicht angetrunkenem Zustande kam er nach Mitternacht in ein anderes Lokal, wo er weitere zwei Glas Bier trank.
Nach dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen hatte er zur Zeit der sich dort abspielenden Tat einen Blutalkoholgehalt von 1,45 ‰. Der Sachverständige folgert, daß der Angeklagte zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht vermindert gewesen ist. Die Strafkammer kommt auf Grund ihrer Beweisaufnahme hiernach zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte für sein Tun voll verantwortlich ist.
In ihrer weiteren Darlegung stellt die Strafkammer allerdings fest, daß der Angeklagte ein typischer Gelegenheitstrinker ist, auf den der Alkohol nach dem Urteil des Sachverständigen „enthemmend“ wirke. Sie spricht dazu jedoch aus, daß dies seine Zurechnungsfähigkeit jeweils nicht beeinträchtige.
In dem zweiten Falle hatte der Angeklagte mit Arbeitskollegen ebenfalls Gaststätten aufgesucht und begab sich gegen 23 Uhr an eine Trinkhalle, die von der Inhaberin gerade geschlossen wurde. Dort stand auch das Fahrrad der Inhaberin. Er nahm es weg und fuhr damit schnell fort, wobei ihn eine Bekannte der Inhaberin auf ihrem Fahrrad verfolgte. Nahe der nächsten Straßenkreuzung stellte der Angeklagte das Fahrrad ab und ging zu Fuß in Richtung der Trinkhalle wieder zurück. Zur Rede gestellt, gab er zunächst an, das sei sein Rad. Als er mit dieser Behauptung keinen Erfolg hatte, bot er den Frauen 10 DM als Schweigegeld an. Diese ließen sich nicht darauf ein.
Wie das Urteil auf Grund der, wie es sagt, „überzeugenden“, gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen feststellt, lag in diesem Falle zur Zeit der Tat bei dem Angeklagten ein Blutalkoholgehalt von 1,95 ‰ vor. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß weder dieser von dem Sachverständigen errechnete Wert noch der Tathergang noch die Persönlichkeit des Angeklagten für die Annahme eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder sie erheblich vermindernden Zustandes sprachen. Der Angeklagte habe mit dem Fahrrad schnell und ohne Schwierigkeiten wegfahren können; er sei noch nicht einmal fahruntüchtig gewesen, in diesem Zustande habe er sich auch nicht darüber geirrt, daß er ein fremdes Fahrrad wegnahm. Das Landgericht würdigt daher die dahingehende Einlassung des Angeklagten nur als eine unglaubwürdige und unbeachtliche Schutzbehauptung.
Das Urteil kommt so zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte in beiden Fällen für sein Tun voll verantwortlich und deshalb jeweils des Diebstahls schuldig ist.
Diesen Darlegungen der Strafkammer ist zu entnehmen, daß sie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sowohl hinsichtlich seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns als auch hinsichtlich seiner Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln, ausreichend geprüft und gewürdigt hat. Sie hat nicht allein aus der Art des Handelns des Angeklagten gefolgert, daß in diesen Beziehungen auch keine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten bei ihm vorgelegen hat. Vielmehr hat sie darüber hinaus eine Prüfung der Wirkung des Alkoholgenusses bei dem Angeklagten vorgenommen. Erkennbar hat daher die Strafkammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß an sich eine rauschbedingte Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn der Täter sich äußerlich unauffällig verhalten hat, im Gegenteil durchaus planmäßig vorgegangen ist (BGHSt 1, 384). Bei dem zur Zeit der Begehung der Straftaten zufolge des Alkoholgenusses nicht so stark beeinträchtigten Geisteszustand des Angeklagten rechtfertigte es sich daher durchaus, eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zu verneinen. Die Folgerung der Strafkammer zeigt keinen Rechtsfehler.
Auch im Übrigen hat sich bei der Nachprüfung kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsmangel des Urteils ergeben.
| Baldus | Busch | Schalscha | |||
| Scharpenseel | Menges | Dr. |