Treffer
BGH Urteil

Dolus eventualis bei Unzucht mit einem Kind – Vorstellungsgrad des Alters erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 187/55
Datum
08.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt; die Revision beanstandete die Feststellungen zum bedingten Vorsatz. Der BGH hebt auf, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte die Möglichkeit, das Mädchen sei unter 14, sich vorgestellt und billigend in Kauf genommen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen schuldhaften Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der Minderjährigkeit nach Strafrecht ist erforderlich, dass der Täter sich die Möglichkeit, die betroffene Person sei unter die jeweilige Altersgrenze gefallen, vorstellt und die Tat trotz dieser Vorstellung billigend in Kauf nimmt.

2

Das bloße Wissen, das Opfer besuche eine Schule, begründet für sich allein keinen Schluss auf die Vorstellung, das Opfer sei unter 14 Jahre; insoweit bedarf es einer würdigen und bestimmten Tatsachenfeststellung.

3

Eine gleichgültige oder gleichsam gedankenlose Haltung gegenüber dem Alter des Opfers (‚es war ihm egal‘) genügt nicht, um bedingten Vorsatz zu bejahen; es muss ersichtlich sein, dass der Täter die Gefahr der Unterschreitung der Altersgrenze in seine Entscheidung einbezogen hat.

4

Treffen die Feststellungen des Tatrichters keine hinreichend bestimmte Aussage zum inneren Tatbestand, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, damit die tatsächliche Vorstellung des Täters geprüft wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11. Februar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Oskar ████ aus ███████████████████, geboren ███████████ 1918 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Winter 1954 übte der Angeklagte mit der am ██████ 1940 geborenen Inge █████ an zwei verschiedenen Tagen den Geschlechtsverkehr aus. Das Mädchen, das bereits defloriert war, war damit einverstanden. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde; sie ist begründet.

Nach dem Urteil ließ sich der Angeklagte dahin ein, dass vor dem 1. Geschlechtsverkehr Inge auf seine Frage nach ihrem Alter erklärt habe, sie sei knapp 16 Jahre alt. Er gab jedoch zu, gewusst zu haben, dass sie noch zur Schule ging. Das Alter des Mädchens sei ihm im Übrigen gleichgültig gewesen. Es sei ihm lediglich darauf angekommen, bei ihr seine geschlechtliche Befriedigung zu finden.

Hieraus folgert die Strafkammer, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe zwar nicht das genaue Alter des Mädchens gekannt, jedoch gewusst, dass sie noch zur Schule gehe. Im Übrigen sei ihm das Alter vollkommen gleichgültig gewesen. Er habe die Gelegenheit ausnutzen und seinen Trieb befriedigen wollen, wobei ihm alles andere „nach seiner eigenen Einlassung egal“ war. Damit habe er in Kauf genommen, dass unter Umständen das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war.

Mit Recht beanstandet die Revision diese Erwägungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte wusste, Inge sei noch nicht 14 Jahre. Den Feststellungen kann aber auch nicht mit genügender Bestimmtheit entnommen werden, dass er insoweit mit bedingtem Vorsatz handelte (hierzu genügt nicht, dass ihm das Alter des Mädchens „gleichgültig“ war, falls er sich über das Alter überhaupt keine Gedanken machte). Er muss vielmehr die Möglichkeit, ein Kind unter 14 Jahren vor sich zu haben, sich vorgestellt und dennoch sich zur Tat entschlossen haben (BGH in NJW 1953, Nr. 21).

Die Strafkammer folgert zwar daraus, dass dem Angeklagten alles andere „egal“ war, er habe in Kauf genommen, also sich auch als möglich vorgestellt, dass das Mädchen, von dem er wusste, dass es noch zur Schule ging, noch nicht 14 Jahre alt sei. Sie würdigt dabei jedoch nicht, dass, wie das Urteil feststellt, das Mädchen für ihr Alter sehr entwickelt war und dem Angeklagten auf seine Frage vor dem 1. Geschlechtsverkehr erklärte, sie sei knapp 16 Jahre alt. Hiermit musste sich die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage auseinandersetzen. Dass der Angeklagte wusste, Inge gehe noch in die Schule, schließt nicht ohne Weiteres aus, dass er, gerade im Einblick auf ihre körperliche Entwicklung, ihre Erklärung, sie sei knapp 16 Jahre alt, für wahr hielt, zumal die Strafkammer nicht feststellt, dass er sich nur den Besuch der Volksschule, nicht aber den einer Berufs- oder einer höheren Schule vorstellte.

Es lässt sich dem Urteil somit nicht entnehmen, dass die Strafkammer rechtlich einwandfrei die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Schalscha Menges

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