Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Rückfallfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 187/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Handeln unter Schutz oder auf Anregung eines Dritten schließt die Täterschaft nicht aus; Täterschaft kann bejaht werden, wenn der Beteiligte eigenständige Handlungen vornimmt und daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zieht.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn die Tat auf wiederholte Gewinnerzielung gerichtet ist und die erzielten Einnahmen das reguläre Diensteinkommen wesentlich übersteigen.
Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei sind keine gleichartigen Delikte und können daher nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen.
Für die Annahme des Rückfalls ist erforderlich, dass die frühere Strafe zumindest teilweise verbüßt oder teilweise erlassen ist; ferner ist bei einer fortgesetzten Tat zu prüfen, ob Teile der Tat nach der Verbüßung bzw. dem Erlass der früheren Strafe begangen wurden, wobei eine fortgesetzte Tat erst mit der letzten Einzelhandlung vollendet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 16. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Heinz ███████ aus ███████████, dort geboren am ███████████, wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt bei der Verkündung: Oberregierungsrat als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte benutzte als Angestellter des Österreichischen Konsulats in ███ die Möglichkeit, unverzollte Tabakwaren und Genussmittel für den Bedarf der nichtdeutschen Angestellten zu beziehen, um sie in der Zeit vom Mai 1950 bis Februar 1952 von verschiedenen Firmen unverzollt zu erwerben und an Dritte weiterzuverkaufen. Er handelte mit Wissen und zum Teil auf Anregung des Vizekonsuls, dem er auch den aus den Geschäften erzielten Gewinn ablieferte. Er selbst erhielt hiervon 15 bis 20 % und verdiente dadurch monatlich 500 – 600 DM.
Die Bestellscheine unterzeichnete zum Teil der Vizekonsul, zum Teil versah sie der Angeklagte mit einem Faksimile-Stempel und einem Dienstsiegel. Die gelieferte Ware bezahlte er mit US-Dollar, die überwiegend aus der Konsulatskasse und in geringerem Umfang von einem ihm Bekannten stammten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstoß gegen Art. I MRG 53 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise je ein Tag Gefängnis für 20 DM, und zu Wertersatz verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde; sie ist nur im Strafausspruch begründet.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe als Täter gehandelt und den Tatbestand des § 396 RAbgO erfüllt.
Die Angriffe der Revision hiergegen greifen nicht durch.
Der Angeklagte tätigte zwar sämtliche Geschäfte mit Wissen und zum Teil auf Anregung des Vizekonsuls, „gleichsam als dessen Werkzeug“. Dies schließt aber nicht aus, dass er die Tat als seine eigene zur Durchführung bringen wollte. Dafür spricht, dass er zwar unter dem Schutz des Vizekonsuls handelte, aber doch selbständig die Waren bestellte und weiterverkaufte, einen, wenn auch geringeren, so doch nicht unerheblichen Anteil an dem Gewinn erhielt und dadurch einen sein Diensteinkommen übersteigenden Verdienst hatte. Zu Recht durfte die Strafkammer hieraus folgern, der Angeklagte habe den Täterwillen gehabt.
Gewerbsmäßiges Handeln hat die Strafkammer zu Recht bejaht. Auch die Annahme eines Devisenvergehens nach Art. I Abs. 1 MRG 53 ist nicht zu beanstanden.
Dagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht erkennen, dass die Strafkammer rechtlich fehlerfrei Rückfall angenommen hat.
Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Revision, die Verurteilung vom 24. Juli 1951 wegen Steuerhehlerei scheide für die Begründung des Rückfalls aus, da sie Teil der zur Aburteilung stehenden fortgesetzten Steuerhinterziehung sei. Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei sind keine gleichartigen Delikte; sie können daher nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen.
Voraussetzung für den Rückfall ist jedoch, dass die erste Strafe mindestens teilweise verbüßt oder teilweise erlassen ist. Das Urteil stellt dies nicht fest. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die ihr zugrunde liegende Tat nach der Verkündung des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 25. Mai 1949 (WiBl 49, 69) begangen war (§ 404 RAbgO). Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt insoweit noch aufklären müssen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben und ist die vorliegende fortgesetzte Tat nur zum Teil nach der mindestens teilweisen Verbüßung oder dem teilweisen Erlass der früheren Strafe begangen, liegt Rückfall vor. Die Ansicht der Revision, bei einer fortgesetzten Tat komme für den Rückfall nur der Teil in Betracht, der nach Verbüßung der früheren Strafe begangen ist, ist rechtsirrig, da eine fortgesetzte Tat erst mit der letzten ihrer Einzelhandlungen begangen ist (RGSt 47, 308).
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |