Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Rückfallwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/71
- Datum
- 14.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Rückfallenschaft setzt voraus, dass die begründenden Tatsachen die spezifischen Voraussetzungen der einschlägigen Rückfallnorm erfüllen; fehlt dies, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben.
Bei Gesetzesänderungen sind die jeweiligen Übergangs- und Altregelungen getrennt zu prüfen; die Feststellungen müssen klären, ob die Tat den Anforderungen der alten oder neuen Vorschrift entspricht.
Ist der Strafausspruch in einem wesentlichen Punkt fehlerhaft, hat das Revisionsgericht den angefochtenen Teil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens können dem unterliegenden Revisionsführer auferlegt werden, wenn seine Revision nicht durchgreift.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 18/71 in der Strafsache gegen
1. den Gelegenheitsarbeiter Friedrich N. aus ██ █████, geboren am ██ 1938 in ███, 2. den Dreher Willy █████ aus █████, dort geboren am ████ 1940, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. September 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.) Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ██ werden verworfen.
3.) Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.) Die Revision des Angeklagten ███ █████ hat mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten Erfolg. Die Strafkammer hat ihn als Rückfalltäter verurteilt, obwohl nach ihren Feststellungen (UA S. 2) nur die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB n.F., nicht aber auch des § 244 StGB a.F. erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 S. des 1. StrRG): Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die zweite nach Ansicht der Strafkammer rückfallbegründende Tat begangen, bevor er die wegen der ersten Tat verhängte Strafe verbüßt hatte.
2.) Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ und die Revision des Angeklagten ██ sind offensichtlich unbegründet.
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