Revision wegen fehlerhafter Behandlung eines Beweisantrags bei Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 1/87
- Datum
- 13.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags als auf Ausforschung gerichtet ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Antrag keinerlei konkrete, der gerichtlichen Prüfung zugängliche Anknüpfungspunkte aufweist.
Wird ein behaupteter Gesichtspunkt des Beweisantrags vom Gericht durch Wahrunterstellung als gegeben angesehen, ist dieser Gesichtspunkt bei der weiteren Beweiswürdigung und Urteilsfindung zu berücksichtigen.
Weichen im Urteil getroffene Feststellungen in wesentlichen Punkten von einer zuvor zugesagten Wahrunterstellung ab, ist dies als Verfahrensfehler zu werten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er für das Urteil ohne Bedeutung war.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags die Verurteilung beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 1/87 in der Strafsache gegen ██ aus Brej, geboren am Vahdettin ███ 1956 in EOS (oe), wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der die Tat bestreitende Angeklagte hat, um die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin ████████ zu erschüttern, in der Hauptverhandlung beantragt, den Zeugen █████████ zur Beweis der Tatsache zu vernehmen, „dass die Geschädigte nur auf Drängen des Freundes, des Zeugen █████████, wahrheitswidrig abgab, da dieser eine Strafanzeige wollte, um einen Beweis dafür zu haben, dass die Geschädigte sich nicht freiwillig mit Ausländern einlässt bzw. sich eingelassen hat“.
Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Antrag, soweit er „dahin verstanden werden könnte, dass die von der Zeugin erstattete Anzeige der Wahrheit zuwider erfolgt sei, um einen auf Ausforschung gerichteten Beweisermittlungsantrag“ handle; die übrigen behaupteten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr. An diese Wahrunterstellung hat sich die Kammer jedoch nicht gehalten.
Während das Beweisthema dahin lautete, dass die Geschädigte die Strafanzeige nur auf Drängen des Zeugen █████████ erstattet hat, ist im Urteil festgestellt, dass sie dies nicht zuletzt tat, um █████ zu zeigen, dass ihre Angaben betreffend die Vergewaltigung richtig waren und sie ihm damit zeigen wollte, dass sie nicht freiwillig mit Ausländern geschlechtlich verkehre (UA S. 11). Dies bedeutet eine Einschränkung der zugesagten Wahrunterstellung in einem wesentlichen Punkt.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Behandlung des Beweisantrags beruht.
| Herdegen | Meyer | Theune | |||
| Müller | Mater |