Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Diebstahl-Urteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 186/98
Datum
16.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wegen Diebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Nachprüfung keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergab. Die Entscheidung folgt der Feststellung, dass keine entscheidungserheblichen Fehler vorliegen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

2

Die Überprüfung eines landgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof richtet sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; werden solche nicht festgestellt, ist die Revision unbegründet.

3

Die Feststellung der Unbegründetheit der Revision führt zur Verwerfung des Rechtsmittels durch Urteil.

4

Bei Verwerfung der Revision hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 2 StR 186/98 vom 16. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode, Dr. die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung und bei der Verkündung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juli 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten ergeben.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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