Revision der Staatsanwaltschaft gegen Diebstahl-Urteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 186/98
- Datum
- 16.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Die Überprüfung eines landgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof richtet sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; werden solche nicht festgestellt, ist die Revision unbegründet.
Die Feststellung der Unbegründetheit der Revision führt zur Verwerfung des Rechtsmittels durch Urteil.
Bei Verwerfung der Revision hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 2 StR 186/98 vom 16. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode, Dr. die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung und bei der Verkündung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juli 1997 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten ergeben.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Bode |