Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen Nichtverhängung von Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 186/97
Datum
02.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein und rügte formell sowie materiell die Feststellungen und Rechtsfolgen, insbesondere die Anwendung des § 63 StGB statt § 66 StGB (Sicherungsverwahrung). Der BGH verwirft die Revision als unzulässig nach § 400 Abs. 1 StPO. Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift schränken die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ein, sodass eine Anfechtung allein zur Herbeiführung anderer Rechtsfolgen nicht zulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie allein darauf gerichtet ist, eine andere Rechtsfolge (z. B. höhere Strafe oder andere Maßregel) herbeizuführen (§ 400 Abs. 1 StPO).

2

Ein Nebenkläger kann formelle und materielle Rügen nicht erfolgreich geltend machen, wenn diese lediglich der Änderung des Rechtsfolgenausspruchs dienen.

3

§ 400 Abs. 1 StPO beschränkt die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nach Wortlaut, Sinn und Zweck gegenüber der früheren weitergehenden Rechtslage.

4

Die Wahl oder Versagung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (z. B. Sicherungsverwahrung vs. Unterbringung nach § 63 StGB) kann nicht durch die Revision der Nebenklägerin durchgesetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 186/97 Köln vom 2. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██ , ohne festen Wohnsitz, geboren Uwe Andreas am ██████ 1963 in █████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin Marianne ███ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Oktober 1996 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher schwerwiegender Straftaten zu zwei langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Für die zum Nachteil der Nebenklägerin Marianne █████ begangene Tat (schwerer Raub in Tateinheit mit sexueller Nötigung) ist eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden, die in einer 14-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe enthalten ist.

Gegen dieses Urteil hat die Nebenklägerin Revision eingelegt, die sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Sowohl mit den Verfahrensrügen als auch mit der Sachrüge wendet sie sich gegen die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB und die nach ihrer Ansicht zu niedrige Strafe. Materiellrechtliche Fehler des angefochtenen Urteils sieht sie weiter in der Anwendung der §§ 63, 67 Abs. 1 StGB, vor allem aber in der Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Nebenklägerin kann daher im vorliegenden Fall weder mit der Rüge der Verletzung formellen noch materiellen Rechts erfolgreich geltend machen, der Tatrichter hätte beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen dürfen, die Auswirkungen der Tat auf das Opfer besser aufklären und zu einer höheren Strafe kommen müssen. Genauso wenig kann die Nebenklägerin beanstanden, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde und dass von der Möglichkeit des § 67 Abs. 2 StGB nicht Gebrauch gemacht wurde. Die Nebenklägerin will auch insoweit ausschließlich eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs. Sie begehrt nämlich statt einer Unterbringung nach § 63 StGB eine solche gemäß § 66 StGB.

Die Revision eines Nebenklägers, die sich gegen die Nichtverhängung von Sicherungsverwahrung wendet, ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vor Inkrafttreten des durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) eingefügten § 400 Abs. 1 StPO als unzulässig angesehen worden (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1986 – 3 StR 18/86 –). Da diese Vorschrift die früher weitergehende Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ausdrücklich beschränkt, besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO stehen der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegen.

NiemöllerJahnkeBode
TheuneRothfuß
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