Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Entscheidung über Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 186/91
- Datum
- 12.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben die Feststellungen des Urteils, dass eine langjährige Suchterkrankung und wiederholte Rückfälle ursächlich für die Tat waren, so gebietet dies die Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB.
Vorübergehende Entgiftung oder eine im Strafverfahren bekundete Einsicht des Täters schließen die Verpflichtung zur Prüfung einer Maßregel des §64 StGB nicht aus, wenn die Gesamtprognose eine Fortgeltung der Abhängigkeit erwarten lässt.
Das Unterlassen einer Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB stellt einen beheblichen Urteilsmangel dar und kann zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Die Nachholung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme ist auch dann möglich, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. §358 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 186/91 in der Strafsache gegen ███, geboren als GC aus ████, Carlo Peter, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 1991 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen Geldbetrag von 200 DM für verfallen erklärt. Seine im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils in dem im Beschlusstensor bezeichneten Umfang.
Nach den Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte erstmals im Jahre 1969 mit Drogen in Kontakt. Anfang der 70er Jahre spritzte er ein Opiumgemisch und wurde davon abhängig. Im Februar 1974 wurde er u. a. wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt; die ihm zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung musste widerrufen werden, worauf er die Strafe bis zum Februar 1975 verbüßte. Nach seinem Umzug von [REDACTED] nach ███ im Jahre 1976 gelang es ihm an seinem neuen Wohnort, zwei Jahre drogenfrei zu leben. Als er aber mit der dortigen Drogenszene in Kontakt kam, konsumierte er ab 1978 regelmäßig Heroin. Nach Verbüßung einer Haftstrafe lebte er ein weiteres Mal vorübergehend drogenfrei. Wegen Heroinhandels und -erwerbs, begangen in der ersten Jahreshälfte 1982, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die er zum Teil verbüßte. Anfang 1983 begann er eine Drogentherapie, brach sie aber schon nach zweieinhalb Monaten wieder ab. In der Folgezeit verbüßte er mehrere Freiheitsstrafen, u. a. wegen einer mit Betäubungsmittelgenuss in Zusammenhang stehenden, 1983 begangenen Straftat der gefährlichen Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung sowie – zweieinhalb Jahre – wegen eines 1987 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln.
Zwischen den Zeiten der Strafverbüßung konsumierte er regelmäßig Heroin, täglich zwischen 1/4 und 1/2 Gramm.
Nachdem der Angeklagte die Strafe von zweieinhalb Jahren bis zum 30. März 1990 verbüßt hatte, war er vollständig entgiftet und nahm auch bis Mitte Mai 1990 keine Drogen mehr.
Nach Kontakten mit Heroinkonsumenten kam es erneut zu laufendem Heroingenuss sowie zu der festgestellten Straftat des Erwerbs und Handeltreibens.
Die Strafkammer hat in den Strafzumessungsgründen ausgeführt, dass der Angeklagte „seit Jahren hochgradig heroinabhängig ist und sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten nur deswegen begangen hat, um den eigenen Konsum mit Heroin sicherzustellen. Die langjährige Sucht trieb den Angeklagten und beherrschte sein Denken und Handeln. Die Kammer konnte aus diesen Gründen letztlich nicht ausschließen, dass die auf diese Weise eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch vor Begehung des ersten Teilaktes bereits eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Bereich des § 21 StGB zur Folge hatte. Zwar war der Angeklagte nach Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts vom 14. März 1988 vollständig entgiftet; dieser Umstand berührte indes nicht seine grundsätzliche Abhängigkeit und seinen Mittelhunger, worauf auch die schnelle Rückfallgeschwindigkeit hindeutet. Hinzu kommt, dass bei dem sich über einen Zeitraum von nunmehr 22 Jahren mit den genannten kurzen Unterbrechungen erstreckenden Heroinkonsum sich bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsveränderung ergeben haben kann, die zu einer generellen Herabsetzung seiner Hemmschwelle führte“ (UA Bl. 26 f.).
Dieser Sachverhalt gebot die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Daran ändert es nichts, dass er nach der Auffassung der Strafkammer den Ernst seiner Lage nunmehr erkannt hat, sich bewusst ist, dass allein eine Langzeittherapie die für ihn letzte Chance bedeutet, sowie dass er sich in der Untersuchungshaft mit der Einrichtung „SCD“ zwecks Durchführung einer Drogentherapie in Verbindung gesetzt hat. Zum einen hat er von dort keine Zusage erhalten. Zum anderen haben in der Vergangenheit mehrfach – einmal in vergleichbarer Situation – seine Einsicht und sein Besserungswille in Freiheit nicht ausgereicht, ihn endgültig vom Drogenkonsum fernzuhalten.
Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH NJW 1990, 2143; BGH bei Holtz MDR 1990, 886).
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