Verlesung eines Befundberichts verletzt § 250 S.2 StPO – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/69
- Datum
- 05.02.1969
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Von der Vernehmung einer Beweisperson darf nur abgesehen und deren schriftliche Erklärung verlesen werden, wenn die Verlesung nicht unmittelbar der Urteilsfindung dient (vgl. § 250 S.2 i.V.m. § 251 Abs. 3 StPO).
Verwendet das Gericht einen verlesenen Befundbericht zum Nachweis des Tatbestands, liegt ein Verfahrensmangel vor, der das Urteil aufhebungsreif macht.
Das Einverständnis des Angeklagten oder seines Verteidigers mit der Verlesung beseitigt nicht die Verletzung der in § 250 S.2 StPO geregelten Beschränkung.
Bei einem solchen Verfahrensmangel sind die zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 4. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 18/69
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans Klaus aus █████████████ █████, dort geboren am 1942, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 4. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung beschlossen, den fachärztlichen Befundbericht der Frau Dr. K. gemäß § 251 Abs. 3 StPO zu verlesen. Durch dieses Verfahren ist § 250 S. 2 StPO verletzt.
Das Gericht darf, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 256 StPO, nur dann von der Vernehmung einer Beweisperson absehen und sich mit der Verlesung einer schriftlichen Erklärung dieser Person (hier des Befundberichts) begnügen, wenn die Verlesung nicht unmittelbar der Urteilsfindung, sondern anderen, in § 251 Abs. 3 StPO bezeichneten Zwecken dienen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Strafkammer hat, wie aus S. 1/2 und 7 UA hervorgeht, den Befundbericht der Ärztin nicht lediglich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung benutzt, sondern ihn mit zum Nachweis dafür herangezogen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 177 StGB erfüllt hat. Hierin
liegt ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann und der deshalb zu dessen Aufhebung führt. Dabei ist unerheblich, ob der Angeklagte und sein Verteidiger mit der Verlesung des Befundberichts einverstanden waren.
| Willms | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Müller |