Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis zur Revision – Antrag verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 186/77
Datum
15.06.1977
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsfrist; der Senat verweist den Antrag als unbegründet zurück. Zentral ist, dass der Verurteilte nicht glaubhaft gemacht hat, seine Verteidigerin rechtzeitig zur Revision beauftragt zu haben. Die Verteidigerin hatte erklärt, sie sei übereingekommen, kein Rechtsmittel einzulegen; neu vorgelegte Erklärungen Dritter konnten diese Feststellung nicht erschüttern. Daher blieb die Revision unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller die unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist glaubhaft macht.

2

Hat der Beschuldigte die Fristversäumnis der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, muss er darlegen und glaubhaft machen, diese rechtzeitig mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt zu haben.

3

Ein neuer Wiedereinsetzungsantrag ist nur erfolgreich, wenn die neuerlichen Beweismittel die im früheren Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen in entscheidender Weise entkräften.

4

Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten, kein Rechtsmittel eingelegt zu haben, bleibt maßgeblich, solange sie nicht durch beweiskräftige gegenteilige Darstellung zuverlässig widerlegt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. August 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 186/77

in der Strafsache gegen ██ ██ den Arbeiter Josef ███, dort geboren am ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Juni 1977

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. August 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.

Gründe

Das Gesuch des Verurteilten vom 7. November 1975 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat mit Beschluss vom 2. Juli 1976 abgelehnt und die Revision als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Verurteilte den Wiedereinsetzungsgrund, er habe seine Verteidigerin rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, nicht glaubhaft gemacht hat. Die Verteidigerin hatte damals versichert, sie sei mit dem Verurteilten darüber einig gewesen, dass gegen das Urteil vom 19. August 1975 kein Rechtsmittel eingelegt werden sollte.

Der neue Wiedereinsetzungsantrag könnte nur Erfolg haben, wenn erwiesen wäre, dass der Beschluss des Senats vom 2. Juli 1976 auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen ist (BGH NJW 1951, 771). Das ist nicht der Fall. Die jetzt beigebrachte Erklärung des Justizvollzugsassistenten z. A. ██████ kann die frühere, auch jetzt noch aufrechterhaltene Stellungnahme der Verteidigerin nicht widerlegen.

Schumacher Willms Müller Baumgarten Buddenberg

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