Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklaren Vorsatzes beim versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 186/73
- Datum
- 27.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags sind konkrete, subsumierbare Feststellungen zum Vorsatz (Abgrenzung zwischen direktem und bedingtem Vorsatz) erforderlich.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen oder zum Ablauf der Tat, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB kann nur angenommen werden, wenn die Täterhandlung die gesetzlichen Voraussetzungen des freiwilligen und tatsächlichen Rücktritts erfüllt und dies in den Feststellungen erkennbar ist.
Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung genügt die Feststellung eines "zumindest bedingten Vorsatzes" nicht, wenn nicht zugleich der direkte Vorsatz eindeutig ausgeschlossen oder zutreffend subsumiert ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 18. Dezember 1972
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 186/73 Beschluss
vom 27. Juni 1973 in der Strafsache gegen den Gastwirt Wilhelm Sc aus █████, ██████████ geboren am ████ 1938 in ████, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 18. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg:
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, nachdem er „alle abzuknallen“ gedroht hatte, auf den Gastwirt Kreis nur einen gezielten Schuss abgegeben, obwohl seine Pistole mit sieben Patronen geladen war. Ob er dann weglief, weil er von vornherein nur einen Schuss geplant hatte, oder weil er davon überzeugt war, Kreis bereits getroffen zu haben, lässt sich dem Urteil ebensowenig entnehmen wie eine eindeutige Antwort auf die Frage, mit welchem Vorsatz der Angeklagte gehandelt hat. Das Schwurgericht hebt insoweit wiederholt hervor, dass der Angeklagte „zumindest“ mit bedingtem Vorsatz auf Kreis geschossen hat (UA S. 9, 10, 11), ohne jedoch direkten Vorsatz unmissverständlich auszuschließen.
Erst wenn auch die fehlenden Feststellungen nachgeholt sind, wird abschließend entschieden werden können, ob, wie die Revision meint, der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB; vgl. BGHSt 22, 330). Nach den bisherigen Feststellungen kann jedenfalls ein solcher Rücktritt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Für die neue Verhandlung wird auf die §§ 49, 60 und 61 BZRG hingewiesen.
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