Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil als unbegründet verworfen; Zuchthaus in Freiheitsstrafe umgewandelt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 186/72
Datum
29.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Mordurteil. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das Strafmaß wurde nach Art. 95 Abs. 3 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO von Zuchthaus in Freiheitsstrafe abgeändert; Nebenfolgen (Aberkennung der Amtsfähigkeit) wurden auf fünf Jahre beschränkt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei Anwendung einschlägiger Übergangs- oder Sondervorschriften kann eine ursprünglich mit Zuchthaus bedrohte Strafe in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln sein (z. B. Art. 95 Abs. 3 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO).

3

Die strafrechtlichen Nebenfolgen richten sich nach den maßgeblichen Sondervorschriften; insbesondere kann die Aberkennung der Befähigung zu öffentlichen Ämtern in Dauer und Umfang durch solche Vorschriften begrenzt werden (z. B. Art. 89 Abs. 1, 3 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO).

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt/Main, 29. August 1969

Rubrum

BESCHLUSS

2 StR 186/72 in der Strafsache gegen den Drogisten Hermann Aloysius Max K. aus Köln, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1973 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 29. August 1969 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch sind der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Huneche statt zu Zuchthaus jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG, § 357 StPO). Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten für beide Angeklagte nur insofern ein, als ihnen für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird (Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG, § 357 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schumacher Willms Miller Baumgarten Meyer

Landgericht Frankfurt/Main vom 29. August 1969 – 4 Ks 1/63

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