Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung eines Falles und Zurückverweisung wegen Verjährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 186/66
- Datum
- 29.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist in den vorgelegten Akten für einen in der Anklage enthaltenen Fall keine richterliche Handlung nachweisbar, die die Verjährung unterbricht, hat das Revisionsgericht die Sache zur näheren Aufklärung der Verjährungsfrage an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung gebietet die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs; die tatrichterlichen Feststellungen zu den übrigen Fällen bleiben dagegen bestehen, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Eine allgemeine Sachrüge rechtfertigt die Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen nur, wenn sie konkrete Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufzeigt.
Auch verjährte Taten können bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 18. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 186/66
in der Strafsache gegen den Grundstücksmakler Ernst ████████ aus ████, dort geboren █████████ 1918, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. November 1965 im Falle █████ und im Gesamtstrafausspruch unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen zweier Vergehen nach dem GmbHG zu Geldstrafen und wegen fortgesetzten Betruges zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Nachdem auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges aufgehoben worden war, hat ihn das Landgericht nunmehr nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO in den weiteren von der Anklage erfassten Fällen wegen Betruges in vier Fällen (M__JJ, ████, ███ und RO) sowie wegen versuchten Betruges (Fall ███████) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es wieder zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt in den Fällen █████████, ███, ██ und ███, dass die Strafverfolgung nicht verjährt ist. Die Fälle sind bereits in dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. März 1958 auf Eröffnung der Voruntersuchung (Bd. I Bl. 212 ff. d. A.) angeführt, so dass die Verjährung u. a. durch die diesem Antrag stattgebende Verfügung des Untersuchungsrichters vom 10. Mai 1958 (Bd. I Bl. 215 R d. A.) und sodann durch die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 8. August 1962, dem Angeklagten die Anklage zuzustellen (Bd. II Bl. 251 R d. A.), unterbrochen worden ist. Im Falle ████, in dem der Betrug nach dem Urteil im Oktober 1956 begangen wurde, ist hingegen aus den Akten vor der Verfügung vom 8. August 1962 und damit vor Ablauf der fünfjährigen Frist des § 67 Abs. 2 StGB keine richterliche Handlung ersichtlich, die zur Unterbrechung der Verjährung geführt haben könnte. Der Fall war weder Gegenstand des Antrages auf Eröffnung der Voruntersuchung und deshalb auch nicht der Verfügung des Untersuchungsrichters vom 10. Mai 1958, noch erstreckte sich die Voruntersuchung tatsächlich auf ihn. Er ist auch sonst in den Akten, die dem Senat vorgelegt worden sind, nirgends erwähnt. Da der Fall aber in die Anklage aufgenommen worden ist, müssen Ermittlungen vorausgegangen sein, ohne dass der sie betreffende Vorgang später mit den Hauptakten verbunden wurde. Aus diesem Vorgang könnte sich eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung ergeben, etwa eine Vernehmung der Geschädigten oder des Angeklagten durch den Amtsrichter, wie sie in anderen Fällen stattgefunden hat. Nach einer fernmündlichen Auskunft der örtlichen Staatsanwaltschaft ist ein solcher Vorgang zur Zeit nicht aufzufinden. Es muss daher mit länger dauernden Nachforschungen gerechnet werden. Das veranlasst den Senat, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle █████ zur Prüfung der Verjährungsfrage an das Landgericht zurückzuverweisen. Gegebenenfalls wird die Entscheidung BGHSt 18, 274 zu beachten sein.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Feststellungen ergeben in allen Fällen den Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betruges. Daher besteht auch kein Anlass, im Falle █████ die tatsächlichen Feststellungen aufzuheben; denn diese werden von der Verjährungsfrage nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Jedoch muss der Gesamtstrafausspruch mitaufgehoben werden. Die in den anderen vier Fällen erkannten Einzelstrafen bleiben hingegen bestehen. Sie werden von der Aufhebung des Urteils im Falle ███ umso weniger berührt, als diese Tat auch dann, wenn sie verjährt wäre, strafschärfend berücksichtigt werden dürfte.
| Dotterweich | Meyer | Henning | |||
| Willms | Müller |