Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 186/57
Datum
15.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (§§259, 260 StGB) verurteilt und legten Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet. Er bestätigt die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit und zum Vorsatz, verneint einen auf §52 StGB gestützten Entschuldigungsgrund für die Folgefälle und hält Strafzumessung sowie Maßnahmen für rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu erschließen; aus wiederholten Verkäufen und erheblichem Wert können entsprechende Rückschlüsse gezogen werden.

2

Ein einmaliger Drohungszusammenhang kann einen Entschuldigungsgrund nach § 52 StGB für den ersten Fall begründen, nicht jedoch für nachfolgende Taten, wenn der Täter danach eigenständig aus Vorteil handelnd tätig wird.

3

Die Revision ist in rechtlicher Überprüfung auf Rechtsfehler beschränkt; neue tatsächliche Behauptungen, die von den Urteilsfeststellungen abweichen, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

4

Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, wenn sie im Kern beanstanden, ein vom Tatrichter benutztes Beweismittel (z. B. die Einlassung des Angeklagten) sei nicht hinreichend ausgeschöpft worden.

5

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB erfordert sorgfältige Abwägung, bleibt aber bei hinreichender Darstellung der charakterlichen Ungeeignetheit und aus dem Sachverhalt erkennbarer missbräuchlicher Nutzung der Fahrerlaubnis rechtlich bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 21. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1) den Schlosser ███ aus ██, geboren am ██ in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

2) den Kaufmann ████ ████████ aus ██, dort geboren am ██,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 21. Januar 1957 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ██ wird die in dieser Sache seit dem 22. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) verurteilt, und zwar

███ unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls zu █████ Zuchthausstrafe von zwei Jahren und neun Monaten,

███ bei Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis.

Jedem der Angeklagten ist die Untersuchungshaft auf seine Strafe angerechnet worden.

Ferner hat die Strafkammer dem Angeklagten ██ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Dem Angeklagten █████ hat sie die Fahrerlaubnis entzogen. Zugleich hat sie seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Gegen dieses Urteil richteten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie verfahrensrechtliche Verstöße sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend machten.

Die Rechtsmittel sind nicht begründet.

I. Zur Revision des Angeklagten █████

1) Die Verfahrensrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Aufnahme einer bestimmten Behauptung des Angeklagten und deren Wahrunterstellung in die gerichtliche Niederschrift nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und weil überdies das Urteil auf dem Fehlen der Wiedergabe im Protokoll nicht beruhen kann.

2) a) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat die Tatbestände der §§ 259 und 260 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan.

Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Revision die Annahme nicht zu beanstanden, der Angeklagte sei beim Absatz des Kupferdrahtes seines Vorteils wegen tätig geworden. Ihr steht nicht entgegen, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als wahr behandelt hat, gewisse Drohungen eines Unbekannten gegen die Mitwirkung bei dem Absatz des Kupfers vorausgegangen seien. Die Strafkammer hat in ihren Erörterungen zu § 52 StGB ausgeführt, sie wolle den Entschuldigungsgrund dieser Vorschrift dem Angeklagten für den ersten Fall der Hehlerei zugute kommen lassen, weil nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte das erste Mal durch die Drohung überrascht worden sei und deshalb ohne größere Überlegungen den Draht verkauft habe. Auf alle nachfolgenden Fälle treffe dieses Argument nicht mehr zu.

Daraus ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, dass jedenfalls von dem zweiten Verkauf ab die Drohungen nicht mehr Beweggrund für das Vorgehen des Angeklagten gewesen sind. Daher konnte die Strafkammer, ohne sich mit der Wahrunterstellung in Widerspruch zu setzen, daraus, dass der Angeklagte vom ersten Verkauf an jeweils zumindest einen Teil des bei dem Absatz erzielten Erlöses für sich behalten hat, schließen, dass bei den dem ersten Verkauf nachfolgenden neun Verkäufen – nur wegen dieser ist der Angeklagte verurteilt worden – sein eigener Vorteil ihn zu seinem Handeln bewogen hat. Darauf, ob ihm vor jedem Verkauf ein Teil des Gewinnes ausdrücklich zugesichert und er deswegen tätig wurde, kommt es nicht an. Es genügt, dass er mit einem Gewinn rechnete.

Dasselbe gilt für die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die hehlerischen Handlungen gewerbsmäßig begangen.

Auch insoweit konnte sie aus den getroffenen Feststellungen folgen, dass der Angeklagte trotz der von ihm behaupteten Drohungen bei den späteren Verkäufen in der Absicht tätig geworden ist, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu erschließen. Die Ausführungen des Urteils hierzu sind zwar etwas knapp, lassen jedoch hinreichend deutlich die dahingehende Auffassung der Strafkammer erkennen, deren Vorliegen noch besonders durch die eingehende Wiedergabe der Einzelheiten bei der Schilderung des Sachverhalts sowie durch den ausdrücklichen Hinweis auf den erheblichen Wert des Kupferdrahtes unterstrichen wird.

Dass sich der Angeklagte, abgesehen von dem ersten Fall, bei seinem Vorgehen im Notstand des § 52 Abs. 1 StGB befunden habe, hat das Landgericht aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint.

b) Im Strafausspruch gibt das Urteil gegen den Angeklagten zu Bedenken gleichfalls keinen Anlass. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gemäß § 261 Abs. 2 StGB hat das Landgericht mit Recht bejaht. Die Versagung mildernder Umstände lässt ebenso wenig einen Rechtsirrtum erkennen. Vor allem bedeutet es keinen Rechtsverstoß, dass die Strafkammer die von dem Angeklagten behauptete und von ihr als wahr behandelte „Drohungssituation“ nicht als mildernden Umstand im Sinne des Gesetzes berücksichtigt hat. Dass sie sie, wie die Revision meint, bei ihrer ablehnenden Entscheidung übersehen haben könnte, ist nach dem Inhalt der Urteilsgründe mit Sicherheit auszuschließen, auch wenn sie sie in diesem Zusammenhang nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt.

Die dem Strafrahmen des § 261 Abs. 2 Satz 1 StGB entnommene Strafe entspricht nach Art und Höhe dem Gesetz. Dasselbe trifft auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und deren Dauer sowie auf die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht zu.

II. Zur Revision des Angeklagten ███

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhalts die Tatbestandsmerkmale der §§ 259 und 260 StGB zutreffend als durch die Handlungsweise des Angeklagten verwirklicht angesehen. Etwas knapp sind allerdings auch hier die Darlegungen zum Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit. Indessen gilt das gleiche, was oben zur Revision des Angeklagten █████ gesagt ist. Ebenso wie bei diesem geben die Urteilsgründe, in ihrem Zusammenhang gelesen, mit zureichender Deutlichkeit die Auffassung der Strafkammer wieder, dass auch der Angeklagte ███ mindestens bei den Ankäufen seit dem 27. Januar 1956 in der Absicht gehandelt hat, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

Was die Revision gegen das Urteil einwendet, bewegt sich weitgehend auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

Ihre Ausführungen zu der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB liegen neben der Sache, weil die Strafkammer ihre Überzeugung von dem Wissen des Angeklagten über die Herkunft des von ihm angekauften Diebesgutes nicht unter Anwendung der Beweisregel gewonnen, sondern dieses Wissen auf Grund der festgestellten Tatsachen unmittelbar als nachgewiesen erachtet hat. Dass sie hierbei gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonstwie fehlerhafte Erwägungen Raum gegeben habe, ist nicht ersichtlich. Die aus diesen Tatsachen abgeleiteten Folgerungen sind denkgesetzlich möglich. Darin, dass hieraus gegebenenfalls auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, liegt kein Rechtsverstoß.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Soweit sie sie damit zu rechtfertigen sucht, die Strafkammer hätte in mehreren Fällen „Zeitpunkt und Örtlichkeit der Übernahme sowie den bei dieser herrschenden Verkehr“ in größerem Umfange, als sie es getan habe, bei der Vernehmung des Angeklagten und der Mitangeklagten sowie der Zeugen zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden kann, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel – dazu gehört auch die Einlassung eines Angeklagten – nicht hinreichend ausgeschöpft (BGHSt 4, 125 [126]). Die Vornahme von Ortsbesichtigungen, deren Unterlassung die Revision weiterhin eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Denn auf eine genaue Kenntnis der Örtlichkeit kam es hier in keinem Falle entscheidend an.

Aus diesem Grunde war die Strafkammer auch nicht gehalten, hierzu den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Garage des Angeklagten liegt, sowie die Besitzer der übrigen dort befindlichen Garagen als Zeugen zu hören. Die Strafkammer hat insoweit lediglich Schlüsse aus der Tatsache gezogen, dass die Garage des Angeklagten mit einem keine Einsicht gestattenden Zaun umgeben ist. Dass aber diese Feststellung falsch sei, sagt die Revision selbst nicht.

Mit ihrer Behauptung, die Umladung des Diebesgutes sei in dem Falle II 9 auf einer Bundesstraße und nicht, wie es im Urteil heißt, auf einem Waldwege geschehen, kann die Revision nicht gehört werden, da es sich insoweit um ein von den Feststellungen des Urteils abweichendes neues tatsächliches Vorbringen handelt. Im Übrigen fehlt es dafür, dass die Strafkammer in Verkennung des Charakters einer Bundesstraße eine solche als Waldweg bezeichnet haben soll, an jedem Anhalt.

Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler.

Die auf § 42m StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis trotz der nur kurzen Begründung der Strafkammer für die Anordnung dieser Maßregel und für die Fristbestimmung im Ergebnis ebenfalls keine Bedenken zu erheben.

Der Bundesgerichtshof hat zwar schon mehrfach ausgesprochen, dass angesichts der einschneidenden Wirkung der Maßregel für den Betroffenen die Anwendung des § 42m StGB im Allgemeinen einer sorgfältigen Abwägung aller Einzelumstände bedarf (BGHSt 7, 179 [182]; 7, 165 [168]). Indessen gefährdet hier die etwas knappe Erörterung der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis den Bestand des Urteils nicht. Wie nämlich aus der Schilderung des Sachverhalts in den Einzelheiten mit Sicherheit hervorgeht, hat der Angeklagte die ihm durch die Fahrerlaubnis gegebenen Möglichkeiten zu hehlerischen Handlungen in einer Weise ausgenutzt, dass die Strafkammer den Mangel seiner charakterlichen Eignung bejahen durfte, ohne hierzu bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42m StGB noch des Näheren Stellung zu nehmen.

Die Revisionen beider Angeklagten erweisen sich somit als unbegründet und sind zu verwerfen.

BaldusScharpenseelMenges
BuschSchalscha
Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen — Themis