Meineid – Aufhebung wegen Verwertung nicht verlesener Protokollnotizen; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 186/55
- Datum
- 12.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Protokollnotizen des Sitzungsprotokollführers dürfen nur dann als Urkundenbeweis verwertet werden, wenn sie in der Hauptverhandlung gemäß § 249 StPO verlesen und damit Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind.
Die Verwertung des Wortlauts nicht verlesener Protokollnotizen in den Urteilsgründen stellt einen Verfahrensverstoß dar, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn das Urteil darauf gestützt ist.
Die Vernehmung des Protokollführers als Zeuge ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Urkundenverlesung nur, wenn der Zeuge den genauen Wortlaut der Notizen verbindlich bestätigt.
Sind die tatsächlichen Voraussetzungen für Straffreiheit nach § 3 StFG unklar, obliegt die abschließende Entscheidung hierüber der Tatsacheninstanz und die Rechtsfrage ist in der Hauptverhandlung zu klären.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht pauschal für eine bestimmte Straftatart erfolgen; die Entscheidung muss eine individuelle Prüfung der Umstände erlauben und kann nicht allein mit dem Abschreckungsinteresse begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 8. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Ernst ██████ aus A., dort geboren am ██████████████ 1902, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Wienges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 8. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu der Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:
1.) Die von der Revision aufgeworfene Frage der Einstellung des Verfahrens gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 lässt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht entscheiden. Die Strafkammer hat diese Frage in ihrem Urteil nicht erörtert. Nach ihren Feststellungen zur Strafzumessung hatte der Angeklagte, nachdem er zwei Jahre hindurch außer Dienst gewesen war, sich mühsam seine Stelle beim Amt zurückerobert. Seine Besorgnisse, dass ihm aus einer wahrheitsgemäßen Aussage Nachteile erwachsen könnten, meint das Gericht, seien begreiflich gewesen. Man könne verstehen, dass er bemüht gewesen sei, seine früheren eigenen Umtriebe gegen den damaligen Verwalter des Amtes zu verschleiern. So habe er sich bei seiner eidlichen Vernehmung in einer gewissen Zwangslage befunden. Vielleicht will die Strafkammer damit zugleich eine wirtschaftliche Notlage bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat bejahen. Möglicherweise kann sich auch ergeben, dass diese für sein Tun unmittelbar bestimmend gewesen ist. Ob diese Notlage auf die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse zurückzuführen war, ist auf Grund der bis dahin getroffenen Feststellungen nicht klar erkennbar. Daneben bleibt die Frage offen, ob die Notlage unverschuldet war.
Andererseits ist nach den bisherigen tatsächlichen Umständen nicht anzunehmen, dass der Angeklagte die Straftat aus einer gemeinen Gesinnung heraus begangen hat, wenn man von der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes selbst absieht (vgl. § 9 Abs. 2 StFG 1954).
Da hiernach die gesetzlichen Voraussetzungen der Straffreiheit in tatsächlicher Beziehung nicht hinreichend feststehen, muss die Entscheidung über die Anwendung des § 3 StFG 1954 auf das Strafverfahren bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils dem Landgericht vorbehalten bleiben.
2.) Die Verfahrensrüge greift durch. Mit Recht beanstandet die Revision als fehlerhaft, dass die Strafkammer die Notizen des Protokollführers der Verhandlung vom 25. April 1951 in erheblichem Umfange und in einer für die Entscheidung wesentlichen Weise verwertet hat, obwohl die Notizen nicht gemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden sind. In dem Urteil ist auf die Notizen und ihre Verwahrung in den Gerichtsakten näher hingewiesen. Auch wird wörtlich wiedergegeben, was in den Notizen im einzelnen vermerkt ist. Die Tatsache, dass die Strafkammer dabei ihre Erwägungen so eingehend auf den Inhalt der Notizen und die dort niedergeschriebenen Vermerke stützt, lässt erkennen, dass sie die Notizen in ihrem Wortlaut für ihr Urteil als Beweismittel verwertet hat (vgl. BGHSt 5, 278). Das ist aber nach § 261 StPO nur zulässig, wenn die Notizen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise als Urkunden Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Dass sie gemäß § 249 StPO verlesen wurden, müsste die Sitzungsniederschrift ausweisen (§§ 273, 274 StPO). Dies ist nicht der Fall. Deshalb ist davon auszugehen, dass die gesetzlich gebotene Verlesung dieser Urkunden fehlerhaft unterblieb. Sie durften dann auch nicht als Beweismittel verwertet werden.
Die Strafkammer hat den Protokollführer der Verhandlung vom 25. April 1951 als Zeugen gehört. Dabei hat sie ihm seine Protokollnotizen über jenen Termin ausgehändigt, die er dann nach seiner Vernehmung dem Gericht wieder zurückgab. An sich wäre also denkbar, dass der Zeuge den Inhalt der Notizen im einzelnen mit seiner Aussage dem Gericht vermittelte. Dann wären seine Bekundungen darüber Gegenstand der Beweisaufnahme. Das Urteil stützt sich jedoch nur auf den Wortlaut der Notizen und lässt nicht erkennen, dass sie in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Vorhalts verlesen worden sind, auch nicht, dass sie der Zeuge in ihrem Wortlaut genau bestätigt hat. Trotz der Vernehmung des damaligen Protokollführers als Zeugen liegt mithin der gerügte Verfahrensverstoß vor.
Da somit die Strafkammer das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme nicht in der geschehenen Weise auf den Inhalt der nicht verlesenen Urkunden stützen durfte, hat sie die Schuld des Angeklagten fehlerhaft begründet. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils in seinem vollen Umfange.
3.) Hiernach erübrigt es sich, auf die sonstigen Rügen der Revision im einzelnen noch näher einzugehen. Doch sei darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem noch nicht vorbestraften 52-jährigen Angeklagten, der unter Zubilligung mildernder Umstände die gesetzliche Mindeststrafe für Meineid erhielt, nicht damit begründet werden kann, dass eine Aussetzung der Vollstreckung die Heiligkeit des Eides und die Sicherheit der Rechtsfindung erschüttern werde. Denn damit würde die Strafaussetzung zur Bewährung für eine bestimmte Art von Straftaten überhaupt abgelehnt. Das ist unzulässig (vgl. BGHSt 6, 298).
Auch kann das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe nicht nur mit dem Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten begründet werden (vgl. BGH in NJW 1955, 996).
| Justizangestellter | Dotterweich | Dr. | Dr. | Dr. | |||||
| Moericke | Arndt | Dr. | Schalscha | Wienges |