Treffer
BGH Urteil

BGH: Bestechung durch „Schmiergelder“ an Postbeamte bei Wehrmachtskabel-Bergung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 186/53
Datum
10.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden im Zusammenhang mit der Bergung und Verwertung ehemaliger Wehrmachtskabel wegen (fortgesetzter) Bestechung verurteilt; ein Angeklagter zudem wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 21 WiStG). Mit ihren Revisionen rügten sie Verfahrensverstöße und materielles Recht. Der BGH verwarf die Revisionen: Die Verfahrensrügen seien teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), teils zielten sie unzulässig auf Beweiswürdigung bzw. neue Tatsachen (§ 337 StPO). Materiell-rechtlich bestätigte der Senat insbesondere die Pflichtwidrigkeit bereits der Annahme von Vorteilen vor einer (auch nur vermeintlichen) Ermessensentscheidung sowie die Strafbarkeit wegen unrichtiger bzw. unterlassener Verbuchung von Zahlungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie die den behaupteten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Weise mitteilt.

2

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung oder die Einführung neuer, im Urteil nicht ersichtlicher Tatsachen können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).

3

Ein Beamter begeht eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne der Bestechungsvorschriften, wenn er vor einer (auch im Ergebnis vertretbaren) Ermessensentscheidung Vorteile annimmt und dadurch bei der Entscheidung sachfremd beeinflusst bzw. „unfrei“ wird.

4

Für die Annahme einer pflichtwidrigen Diensthandlung genügt es, dass der Amtsträger sich für zuständig hält und aus dieser Vorstellung heraus pflichtwidrig handelt, auch wenn ihm die Entscheidungsbefugnis tatsächlich nicht zukommt.

5

Die Verletzung handelsrechtlicher Buchführungspflichten ist strafrechtlich relevant, wenn Zahlungen nicht oder unrichtig verbucht und hierzu falsche Belege erstellt werden; steuerrechtliche Billigkeits- oder Offenbarungsregelungen ändern die strafrechtliche Beurteilung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 24. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Eisenwarenhändler Friedrich H., geboren am ███████████ in ██████, Kreis ██ (Westfalen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) █████████████ ███████, geboren am ███████████ in ██████,

wegen fortgesetzter aktiver Bestechung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. Januar 1953 und die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil desselben Gerichts vom 28. Januar 1953 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

████ Die Untersuchungshaft, die seit dem 24. Januar 1953 █████████ █████████████ drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die beiden Angeklagten sind im Zusammenhang mit der Bergung ehemaliger Wehrmachtskabel wegen Bestechung verurteilt worden, der Angeklagte H. außerdem wegen Verletzung der Buchführungspflicht.

Der Verurteilung liegt folgender von der Strafkammer festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Durch Erlass der Britischen Militärregierung (MR) vom 13. März 1950 wurde die Oberpostdirektion (OPD) Bremen zum Treuhänder der Kabel der deutschen Wehrmacht in ihrem Bezirk bestellt. Die Besatzungsmacht ging dabei davon aus, dass sie Eigentümerin der Wehrmachtskabel geworden sei, während die Bundespost und die Bundesregierung die Auffassung vertraten, dass die in der Erde verlegten Wehrmachtskabel als unbewegliche Sachen oder wegen der Beendigung des Kriegszustandes nicht dem Beuterecht unterlagen.

Die MR verlangte einen erheblichen Rückkaufpreis von der Bundesrepublik. Das Bundespostministerium war daher bestrebt, die Angelegenheit bis zur Ratifizierung des Bonner Vertragswerkes hinauszuziehen. Die OPD Bremen schloss sich dieser Auffassung an und war bemüht, der MR alle ihr noch nicht bekannten Kabel zu verheimlichen. Die beiden Angeklagten schlossen sich im Jahre 1951 unter Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung zur Bergung und Verwertung von Wehrmachtskabeln zusammen und erreichten durch Verhandlungen mit dem Sachbearbeiter der MR, Oberst Dr. ████████, den Abschluss mehrerer Verträge, wonach sie Wehrmachtskabel im Raum Wilhelmshaven gegen Zahlung einer Vergütung an die MR bergen und verwerten durften. Die Angeklagten erzielten dabei erhebliche Gewinne.

Die Bediensteten der OPD Bremen machten den Angeklagten bei ihren Bergungsarbeiten Schwierigkeiten, insbesondere die früheren Mitangeklagten, der Telegrafeninspektor ███, der Leiter eines Fernmeldebaubezirks, und ihm als Messtruppführer unterstellte Postfacharbeiter.

Die Angeklagten beschlossen daher, durch Geldzuwendungen die Bediensteten dazu zu veranlassen, von der Kabelbergung aufzugeben und ihre Kenntnisse der Kabelführung den Angeklagten zur Verfügung zu stellen. █████ █████ ████ gingen schließlich darauf ein. ██ zahlte von Ende November 1951 bis Februar 1952 insgesamt 18.500 DM an █████████, wovon ███ 4.100 DM erhielt. █████ machte in der Folgezeit keine Schwierigkeiten mehr und gab den Angeklagten Kabel zur Bergung frei. ███ ist wegen schwerer passiver Bestechung, ██ wegen Beihilfe hierzu rechtskräftig verurteilt.

Der Angeklagte H. hat im Zusammenhang mit der Kabelverwertung insgesamt 45.000 DM an den britischen Oberst Dr. ████████ gezahlt. ████████████ verbuchte die Zahlungen an ████ █████████████ nicht und die Zahlungen an Dr. ████████ unrichtig unter Erstellung falscher Belege; deshalb ist er wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 21 WiStG) verurteilt worden. Die Zustimmung der Besatzungsmacht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ist erteilt.

Die Revisionen rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Einen Verfahrensverstoß erblicken die Revisionen darin, dass die Urteilsgründe das Bild der Hauptverhandlung nicht richtig und nicht erschöpfend wiedergaben.

Die Revisionen greifen in Wahrheit damit entweder die Beweiswürdigung an oder bringen neue, aus dem Urteil nicht ersichtliche Tatsachen; beides kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).

Im Übrigen geben beide Revisionen keine weiteren Tatsachen an, in denen ein Verfahrensverstoß liegen soll, so dass die Revisionen insoweit unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nötigt zur Nachprüfung des ganzen Urteils. Diese Nachprüfung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Der Angeklagte H.:

1. Die Tatbestandsmerkmale des § 333 StGB (Bestechung) sind fehlerfrei vom Landgericht festgestellt.

Der Angeklagte hat dem Telegrafeninspektor ███████ ███ erhebliche Geldbeträge gegeben. ███████ war Beamter, wie der Angeklagte wusste. Das hingegebene Geld stammt zwar aus dem Erlös der Kabelbergung, es war aber kein Vorteil, der dem Beamten durch die pflichtwidrige Handlung unmittelbar zufloss. Es handelte sich also nicht nur um die Teilung der Beute (vgl. BGHSt 1, 182). Zwischen dem Geschenk und der Diensthandlung bestand auch der erforderliche Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung. Näherer Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Angeklagte das Geschenk gewährt hat, um ██████ zu einer Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht zu bestimmen.

Die Strafkammer erblickt die pflichtwidrige Amtshandlung von ███ darin, dass er seinen Widerstand gegen die Bergungsarbeiten einstellte, die Arbeiten durch Bezeichnung von Kabeln und ihrer Lage förderte und bei der weiteren etwa in seinem Ermessen liegenden Bezeichnung von Kabeln durch die Geschenke unfrei vorging. Alle diese Handlungen waren in der Tat pflichtwidrig.

Zutreffend ist insbesondere die Meinung der Strafkammer, dass ███ schon dadurch pflichtwidrig handelte, dass er bei den Entscheidungen, die er nach seinem Ermessen vornehmen zu dürfen glaubte, durch die Annahme von Geschenken unfrei war. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass ein zu Ermessensentscheidungen berufener Beamter eine Pflichtwidrigkeit begeht, wenn er vor der Entscheidung Vorteile annimmt, weil er dann bei seiner Ermessensentscheidung unfrei ist und an sie mit einer inneren Belastung herangeht, dass die Entscheidung insoweit fehlerhaft ist, als bei Ausübung des Ermessens sachfremde Gesichtspunkte mitgewirkt haben, selbst wenn die Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (RGSt 74, 251; 77, 75; 78, 255). Dem ist zuzustimmen. Unerheblich ist es, dass ███████████ nach Auffassung des Landgerichts zur Entscheidung nach eigenem Ermessen nicht befugt war; es genügt, dass er sich für zuständig hielt und von dieser Vorstellung aus pflichtwidrig handelte (BGHSt 2, 169).

Die Mitteilung von Kabeln, die dem Angeklagten H. überhaupt nicht oder ihrer Lage nach nicht bekannt waren, war pflichtwidrig, weil ████████████ seine dienstliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzte (§ 8 DBG). Die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist eine in das Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung im Sinne der Bestechungsvorschrift (BGHSt vom 18. Juni 1953 – 4 StR 115/53, zum Abdruck bestimmt; RGSt 28, 424). Aus dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche der durch ████████ preisgegebenen oder freigegebenen Kabel dem Angeklagten H. nicht bekannt waren. Die Strafkammer stellt aber fest, dass ██ für seine Zuwendungen erwartete, dass ████████████ Arbeiten durch Bekanntgabe des Verlaufs von Kabeln förderte. Das genügt für die Verurteilung wegen Bestechung (RGSt 74, 251). Unerheblich ist es, dass die OPD Bremen als Treuhänder der MR bestellt war und die MR die Kabel den Angeklagten freigegeben hatte; denn ████ war von seiner Schweigepflicht von seiner deutschen vorgesetzten Dienststelle jedenfalls nicht befreit worden.

██████ hat darüber hinaus den von seinen Vorgesetzten angeordneten Widerstand gegen die Kabelbergungsarbeiten infolge der Geschenke aufgegeben. Das erwartete der Angeklagte H. Auch dieses Verhalten war pflichtwidrig. ███████ hatte als Beamter grundsätzlich die Anordnungen seiner Vorgesetzten in ihrem Sinne auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 7 Abs. 2 DBG), solange von ihm nichts Gesetzwidriges verlangt wurde. Hier war ████ bekannt, dass die Auffassungen seiner Vorgesetzten und die der Besatzungsmacht über die Rechtsverhältnisse an den Wehrmachtskabeln auseinandergingen. ███ hatte dann die Auffassung seiner Vorgesetzten zu vertreten, solange diese von ihm keine Gesetzesverletzungen verlangten. Das lag nicht vor.

Nach den Feststellungen hat die Besatzungsmacht mit deutschen Stellen über die Regelung der Kabelbergungsangelegenheiten verhandelt. Bestimmte Anweisungen oder Befehle hat sie nicht erteilt. Infolgedessen hatten die untergeordneten Postbeamten sich nach den Anordnungen der deutschen, ihnen vorgesetzten Dienststellen zu richten. Es war also nicht Sache des ████, sich darüber Gedanken zu machen, welchen Standpunkt die Postverwaltung hinsichtlich der Kabelbergung einnahm. Für die Beurteilung seines Verhaltens war es auch ohne Belang, dass die Post durch das Verhalten der Besatzungsmacht zur Treuhänderin der Wehrmachtskabel bestellt worden war. Denn diese Treuhändereigenschaft berührte das Verhältnis zwischen der Post und ihren Beamten sowie Angestellten nicht.

Darauf, ob der Oberpostrat █████ dem britischen Oberst ███ versprochen hat, der Kabelbergung keinen Widerstand mehr entgegenzusetzen, kommt es für die hier zu beantwortende Frage nicht an. Tatsache ist, dass die Postverwaltung den Kabelabbau zu hindern trachtete und von ihren Angehörigen dasselbe verlangte. Daneben liegen neben der Sache die Einwendungen der Revision, ██ habe den Kabelschrott der deutschen Wirtschaft zuführen wollen und im Sinne des Wirtschaftsministeriums gehandelt, die Post habe keine Diebstahlsanzeige erstattet. Aus diesen Tatsachen ergibt sich nichts für die allein wesentliche Frage, ob die Postbeamten auf Grund einer Bestechung durch den Angeklagten ihre Dienstpflicht verletzt haben.

Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass ██ wegen der Interessen der Besatzungsmacht gehalten gewesen sei, den Weisungen seiner Vorgesetzten zuwiderzuhandeln, und dass er deshalb keine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Damit ist dem Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die Postbeamten nicht zu pflichtwidrigen Handlungen bestimmt, der Boden entzogen.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass ███████ und ██ durch das Versprechen und die Zuwendung hoher Geldbeträge seitens des Angeklagten veranlasst worden sind, ihn unter Verletzung ihrer Amtspflicht bei dem Kabelabbau zu unterstützen. Sie hat auch als erwiesen erachtet, dass sich der Angeklagte der Pflichtverletzung bewusst war. Gegen eine Verurteilung aus § 333 StGB bestehen sonach keine Bedenken.

2. Die Verletzung der Buchführungspflicht des Angeklagten nach § 21 WiStG ist einwandfrei festgestellt. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht traf ihn als Vollkaufmann, denn er war Gesellschafter einer OHG. Die Feststellung, dass die Zahlungen an █████ und ███ nicht und die Zahlungen an Dr. ████████ unrichtig verbucht seien, trägt die Verurteilung.

Der Vortrag der Revision, die an ███ gezahlten Beträge seien doch verbucht, ist im Revisionsverfahren unerheblich. Die Annahme einer Wirtschaftstraftat statt einer Ordnungswidrigkeit ist fehlerfrei begründet. Dafür ist es unerheblich, dass der Finanzminister eines Landes angeordnet hat, dass Unternehmer keine steuerlichen Nachteile erleiden sollen, wenn sie Schmiergelder an Angehörige der Besatzungsmacht nachträglich offenbaren und die unrichtig verbuchten Beträge richtig ausweisen. Dieser Erlass bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut und seiner Herkunft nur auf die steuerrechtlichen, nicht aber auf die strafrechtlichen Folgen, über die allein der Strafrichter zu entscheiden hat.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Verletzung der Buchführungspflicht im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit oder Wirtschaftstraftat ist. Die Strafkammer hat angenommen, dass vielleicht steuerrechtliche Hintergründe vorliegen, aber das Verfahren insoweit abgetrennt. Es ist unerheblich, wenn die Revision vorträgt, es sei nicht das ganze Steuerstrafverfahren, sondern nur das Umsatzsteuerverfahren abgetrennt. Die Steuerhinterziehung kann sich zwar auf eine bestimmte Tat, nicht aber auf einzelne Steuergesetze erstrecken; denn die Tat ist in ihrem gesamten historischen Vorgang ohne Rücksicht auf die einzelnen verletzten Strafgesetze zu beurteilen. Möglicherweise stehen die Steuerzuwiderhandlungen in Tateinheit mit der Verletzung der Buchführungspflicht; dann durfte die Abtrennung überhaupt nicht erfolgen, doch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

3. Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer spricht zwar von der hervorgerufenen Gefährdung des Beamtenansehens, doch ist damit kein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessung verwertet; denn die Stelle bezieht sich nach dem Zusammenhang nur auf den Umfang der Straftat und ihre Folgen. Mildernde Umstände waren ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht beantragt, so dass es einer ausdrücklichen Erwähnung des § 333 Abs. 2 StGB in den Urteilsgründen nicht bedurfte (§ 267 Abs. 3 StPO).

Der Angeklagte ███:

Die Strafkammer erblickt die Schuld des am Gewinn beteiligten Angeklagten ███ darin, dass er die Bestechung des ███████ mit Tätervorsatz gefördert hat. Das reicht für die Annahme einer Mittäterschaft und nicht nur einer Beihilfe und für die Bestrafung aus § 333 StGB aus.

Demgegenüber bedurfte es keiner Erörterung, dass vielleicht der Angeklagte ███ dem Mitangeklagten ██████ Geld für geleistete Überstunden bezahlt hat. Denn die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte ███ die Hingabe der Bestechungsgelder von H. durch Einwirkung auf ███████ und Vermittlung von Besprechungen gefördert sowie mit Tätervorsatz gebilligt hat. Die Angriffe gegen die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unzulässig. Es liegen auch keine Verstöße gegen Denkgesetze vor.

Die Strafkammer stellt insbesondere fest, dass der Angeklagte ███ an ████████ 500 DM für die Freischaltung des Kabels 221 und nicht für die Beschädigung des Kabels 222 gegeben hat. Dabei ist ausgeführt, das Versprechen habe diesen Sinn haben können. Damit hat die Strafkammer nicht gemeint, dass diese die denkgesetzlich einzige Möglichkeit sei, sondern nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe sollte das Wort „nur“ nichts anderes ausdrücken, als dass die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme diese Möglichkeit als allein glaubwürdig und sicher annahm. Das war auch nicht unsinnig, wie die Revision meint, weil das Kabel 221 durch den Vertrag Nr. 4 ihnen überlassen war. Denn die Angeklagten H. und ██████ legten gerade Wert auf Beschleunigung und darauf, dass ihnen keine Schwierigkeiten gemacht wurden. Dazu aber dienten gerade die Geldzahlungen.

Die Feststellung der Strafkammer, ███ habe die wahre Bedeutung des Verhaltens von H. erkannt und habe gewusst, dass damit Pflichtwidrigkeiten belohnt werden sollten, ist nicht nur durch einen Hinweis auf den Angeklagten ██████ ersetzt, sondern ausdrücklich ausreichend dargelegt.

Die Strafzumessung enthält keine Gesetzesverletzung. Der Hinweis der Strafkammer, der Angeklagte ███ habe es unternommen, sich für die Bestechung eines Beamten einzusetzen und die Höhe der Bestechungsgelder zu steuern, bezieht sich auf die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte ███ die Beschwerden des bestochenen ███████ an H. weitergab, dass ███████ bisher von █████ erst 300 DM erhalten habe. Der ausdrücklichen Ablehnung mildernder Umstände bedurfte es auch bei ███ nach § 267 Abs. 3 StPO nicht, weil auch für ihn keine mildernden Umstände in der Hauptverhandlung beantragt waren.

Koeniger Dr. Dotterweich Busch ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung verhindert.

KoenigerDr. Arndt
Werner
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