Aufhebung des Freispruchs wegen behauptetem übergesetzlichem Schuldausschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 186/52
- Datum
- 19.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tötung schuldloser Menschen ist grundsätzlich objektiv rechtswidrig; nur gesetzlich geregelte Ausnahmen (z.B. Notwehr) rechtfertigen hiervon abweichendes Handeln.
Zur Beurteilung der Schuld (innere Tatseite) ist zu prüfen, ob der Täter in einem wirklichen oder vermeintlichen Widerstreit gesetzlicher Pflichten und Gewissenspflichten sein Handeln für rechtmäßig oder geboten gehalten hat.
Ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund kann in Betracht kommen, setzt aber klare Feststellungen darüber voraus, dass der Täter sein Gewissen angespannt hat und nach dieser Einsicht gehandelt hat.
Der Strafrichter darf ethische Wertungen nicht an die Stelle rechtlicher Beurteilung setzen; strafrechtliche Schuldbemessung folgt rechtlichen, nicht bloß ethischen Maßstäben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 24. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████ ███ med. ██████ ██ aus Köln, geboren 1900 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum Totschlag
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 24. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den wegen Beihilfe zum Totschlag in mindestens 80 Fällen Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen.
Im Wesentlichen auf Grund der unwiderlegten Angaben des Angeklagten ist das Schwurgericht davon überzeugt, dass er, der während des letzten Krieges als Leiter der Kinderabteilung in der Heil- und Pflegeanstalt [REDACTED] bei [REDACTED] bei der Tötung von etwa 100 unheilbar geisteskranken Kindern im Vollzug eines Geheimerlasses Hitlers mitwirkte, an sich Gegner der von Hitler befohlenen sogenannten Euthanasiemaßnahme war. Das Schwurgericht glaubt dem Angeklagten ferner, er habe alles ihm Zumutbare getan, um möglichst viele Kinder, die bei Befolgung des Erlasses hätten getötet werden müssen, durch Täuschung der die Durchführung des Erlasses überwachenden Stellen zu retten. Dies habe er allerdings nicht anders erreichen können als dadurch, dass er eine Anzahl unheilbar kranker Kinder geopfert habe; denn dann, wenn er jede Mitwirkung verweigert und seinen Posten verlassen hätte, würde ein anderer, dem Nationalsozialismus willfährigerer Arzt in Befolgung des hitlerischen Erlasses an Stelle des Angeklagten viel mehr Kinder getötet haben. Das Schwurgericht hält seine rechtswidrige Teilnahme an den Tötungsverbrechen wegen der Zwangslage, in der er sich befunden habe, für entschuldigt, zwar nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wohl aber dank eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes.
Die übrigens unbegründeten verfahrensrechtlichen Angriffe der staatsanwaltschaftlichen Revision brauchen nicht näher erörtert zu werden. Denn das Urteil muss wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben werden.
1.) Das Schwurgericht hält den Angeklagten nicht für gerechtfertigt, auch nicht wegen übergesetzlichen Notstands. Insoweit verdienen die Äußerungen des Urteils aus den Gründen, die der 4. Strafsenat des BGH in seinem Urteil vom 28.11.1952 – 4 StR 23/50 (NJW 1953, 513) näher dargelegt hat, und die der erkennende Senat sich zu eigen macht, volle Billigung.
2.) Die Erwägungen des Schwurgerichts, aus denen es den Angeklagten trotzdem freispricht, halten dies für geboten, zwar nicht, weil ihm ein Strafausschließungsgrund oder ein im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Schuldausschließungsgrund zugute käme, sondern auf Grund des über allem gesetzten Recht stehenden höheren ungeschriebenen Rechts. In dessen Bereich gäbe „es für den herrschenden Verstand keine Wegweiser, die zum richtigen Ziel führen“; dahin führe vielmehr „lediglich das vom Gewissen gelenkte moralische Gefühl“.
Dieses Gefühl empfindet „es als unbillig, wollte man einen Arzt, der aus sittlichem Motiv bei der Tötung von Kranken mitgewirkt hat, um die Ausrottung der ganzen zum Tod bestimmten Gruppe zu verhindern, mit Strafe belegen. Die Bestrafung würde der Gerechtigkeit widersprechen“. Der Angeklagte hätte, so führt das Schwurgericht weiter aus, dann, wenn er sich durch völlige Untätigkeit aus dem Konflikt herausgehalten hätte, „gegen das tätige Nächstenliebe erfordernde Sittengesetz“ verstoßen. Denn er sei zwar nicht von Rechts wegen, wohl aber dank einer „Forderung der weiter gespannten und bis ins letzte konsequenten Moral“ verpflichtet gewesen, „der von der Staatsführung eingeleiteten Ermordung seiner Patienten entgegenzuwirken“. Er habe sich deshalb in einer dem durch den Widerstreit von Rechtspflichten gekennzeichneten übergesetzlichen Notstand „außerordentlich ähnlichen“ Lage befunden, insofern „bei ihm der Widerstreit der Rechtspflicht (nämlich nicht zu töten) mit einer sittlichen Pflicht“ bestanden habe.
An anderer Stelle seines Urteils dagegen erklärt das Schwurgericht, die Tat des Angeklagten sei „vom Standpunkt der reinen Ethik mit einem Makel behaftet“, nämlich der Tötung von Menschen; denn er würde sich nur dann sittlich einwandfrei verhalten haben, „wenn er sich an das kompromisslose Verbot ‚du sollst nicht töten‘ gehalten hätte“. Dass er es nicht getan hat, gereicht ihm zum Vorwurf. Er ist also unzweifelhaft in sittliche Schuld verstrickt. Dennoch könne ihm daraus nicht der Vorwurf, strafrechtliche Schuld auf sich geladen zu haben, gemacht werden. Denn „die im Bereich des Strafrechts herrschende Sozialethik“ sei „nicht völlig inhaltsgleich mit der im sonstigen Leben geltenden absoluten Ethik“.
Zu diesem Ergebnis kommt das Schwurgericht, obwohl es davon überzeugt ist, der Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen. Er habe sich zwar darüber nicht klar ausgesprochen, habe aber erklärt, „dass er sich mit dem ‚Gesetz‘ (gemeint ist Hitlers Geheimerlass) nicht habe abfinden können“; hinzu komme, „dass er dann dieses ‚Gesetz‘ mit allen Mitteln sabotierte, weil er es als normwidrig ansah“. Daraus folgert das Schwurgericht, „dass der Angeklagte tatsächlich bei seinen die Tötungen unterstützenden Handlungen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt hat“.
3.) Es ist nicht Aufgabe des Strafrichters, das einem Angeklagten als strafbar zur Last gelegte Verhalten nach den im Bereich der Ethik geltenden Normen zu beurteilen, es sei denn, dass das Strafgesetz sich entweder ausdrücklich oder entsprechend dem ihm zugrunde liegenden Sinn und Zweck auf sittliche Wertmaßstäbe bezieht und sie damit auch für den Richter als verbindliche Grundsätze für seine Rechtsfindung erklärt, wie dies vornehmlich in den Strafbestimmungen gegen die Sittlichkeitsverbrechen geschehen ist.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die sittliche Wertung, die das Schwurgericht dem Verhalten des Angeklagten widerfahren lässt, den Grundsätzen der Ethik entspricht. Aus demselben Grund braucht auf den offensichtlichen Widerspruch in dieser Beurteilung durch das Schwurgericht nicht eingegangen zu werden, das einmal das Tun des Angeklagten als mit einem sittlichen Makel behaftet erklärt und an anderer Stelle es im Einklang mit der „bis ins letzte konsequenten Moral“ findet. Entscheidend für die Beurteilung der äußeren Tatseite ist jedenfalls allein, dass sein Verhalten unter allen Umständen objektiv rechtswidrig war. Denn außer in den seltenen Ausnahmefällen, in denen, etwa wegen Notwehr, es erlaubt ist, einen Menschen zu töten, ist es unter allen Umständen rechtswidrig, schuldlose Menschenleben zu vernichten.
4.) Dagegen wird für die Beurteilung der inneren Tatseite, der Schuld des Angeklagten, der erwähnte Widerspruch von Bedeutung. Insoweit wird vor allem der Mangel des Urteils offenbar, der darin liegt, dass es keine zweifelsfreien Feststellungen darüber enthält, wie der Angeklagte selbst sein Verhalten sittlich bewertete, mag auch das Urteil dahin verstanden werden können, er habe geglaubt, vom sittlichen Standpunkt aus so, wie er es tat, handeln zu dürfen, ja vielleicht sogar zu müssen. Sollte diese Vorstellung seinem Handeln zugrunde gelegen haben, so käme ihr für die Frage Bedeutung zu, ob er sich bewusst war, Unrecht zu tun.
Schon die bisherige Begründung, mit der das Schwurgericht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit beim Angeklagten bejaht, verrät Unsicherheit. Sie lässt vor allem den Zweifel Raum, ob es das Rechtswidrigkeitsbewusstsein des Angeklagten nicht lediglich im Hinblick auf die Seite seines Verhaltens geprüft hat, die der Mitwirkung bei der Tötung eines Teils der Kinder galt, nicht aber auch unter Berücksichtigung der auf die Rettung eines anderen Teils der Kinder zielenden Kehrseite seines Tuns. Was schon der 4. Strafsenat des BGH in seinem zu einem ähnlich gearteten Fall ergangenen, bereits oben erwähnten Urteil ausführt, gilt auch hier: Möglicherweise hat das Schwurgericht unterlassen zu prüfen, ob der Angeklagte seine Beihilfehandlungen wegen der zugleich betätigten Rettungsabsicht für rechtmäßig oder doch für erlaubt gehalten hat.
Selbst wenn der Angeklagte einerseits angenommen haben sollte, er vergehe sich gegen das Strafgesetz, andererseits aber sich sittlich für berechtigt oder entschuldigt oder gar für verpflichtet gehalten haben sollte, an der Tötung eines Teils der Kinder mitzuwirken, weil er nur dadurch einen anderen Teil retten konnte oder wenigstens glaubte retten zu können, so kämen diesen Erwägungen im Rahmen der Prüfung seiner Schuld Bedeutung zu. Denn der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt, wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 2, 194, 200 ausführt, darin, dass der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Deshalb trifft ihn der Schuldvorwurf nicht nur dann, wenn das, was er wissentlich tut, ihm als Unrecht klar vor Augen steht, sondern auch dann, wenn er bei der von ihm nach den Umständen des Falles zu erwartenden Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können, dass, was er tut, Unrecht ist. Daraus folgt umgekehrt, dass dem kein Schuldvorwurf gemacht werden darf, der in einen wirklichen oder vermeintlichen Widerstreit zwischen wirklichen oder vermeintlichen Forderungen des Gesetzes und wirklichen oder vermeintlichen Forderungen seines Gewissens der Stimme des Gewissens folgt, vorausgesetzt, dass er nach dem Maß seiner geistigen und sittlichen Kräfte sein Gewissen angespannt hat, um zu erkennen, was recht oder unrecht ist, und zu handeln dieser Einsicht gemäß.
5.) Wie der vom 4. Strafsenat in dem wiederholt erwähnten Urteil entschiedene Fall bietet auch der vorliegende keinen hinreichenden Anlass, die Frage zu erörtern, ob es Lebenslagen gibt, in denen jemand, der sich gegen das Strafgesetz vergangen hat, infolge eines nicht im Strafgesetz vorgesehenen Schuldausschließungsgrundes straffrei bleiben muss. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem dann der Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen gehabt haben könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Arndt | |||
| Sauer | Dr. Ortlieb |