Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt, Übertretungen verjährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 186/51
Datum
15.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr betrunken und rücksichtslos, wodurch sein Beifahrer aus dem Fahrzeug stürzte und starb. Das Revisionsgericht verwirft die Revision; die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bleibt bestehen, die Verurteilungen wegen Übertretungen entfallen wegen Verjährung. Ein prozessualer Mangel (Anwendung eines nicht protokollierten Lichtbilds) war für die Entscheidung ohne Einfluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten ist eine Beschränkung der Anfechtung auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte unzulässig; das Revisionsgericht hat den gesamten Urteilsspruch zu überprüfen.

2

Lichtbilder können als Beweismittel dienen; wird ihre Vorlage in der Hauptverhandlung nicht in der Niederschrift erwähnt, besteht der Verdacht der nachträglichen Besichtigung, doch führt ein solcher Verfahrensmangel nur zur Aufhebung, wenn das Urteil auf diesem Beweismittel beruht (§ 261, § 273, § 337 StPO).

3

Für die Ursachenzurechnung bei fahrlässiger Tötung genügt, dass der Täter durch sein gefährliches Verhalten eine Lage geschaffen hat, die den tödlichen Erfolg verursacht hat; es ist nicht erforderlich, den einzelnen auslösenden Moment zu bestimmen.

4

Das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist nach dem Zustand des Täters zum Zeitpunkt der entscheidenden Handlung zu beurteilen; eine Beeinträchtigung, die Schuldfähigkeit nicht ausschließt, kann allenfalls mildernd berücksichtigt werden (§ 51 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den █████████████ ███ ███████████, geboren am ████ in ██, ███, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Boericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Hennecka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

[Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Dezember 1950 wird verworfen. Der Angeklagte ist jedoch nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.]

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte fuhr am 4. Juli 1950 gegen 21.30 Uhr in ██████ von der Gaststätte „KC ██“ nach starkem Alkoholgenuss trotz Verbots des Geschäftsführers seiner Firma mit einem 1,5 t Opel-Blitz weg. Ecke ███/█████████-Straße hielt ihn der Geschäftsführer █████████ und forderte ihn nochmals auf, nicht weiterzufahren, sondern den Wagen stehen zu lassen. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beifahrer ████████ und ███, in die sich auch der Angeklagte einmischte. Nach Beendigung derselben setzte sich der Angeklagte trotz der Warnung des Geschäftsführers wieder an das Steuer des Wagens und fuhr in hoher Geschwindigkeit im Zick-Zack-Kurs durch die █████████-Straße. Beim Abbiegen in die HaC-Straße geriet der Wagen ins Schleudern; der Angeklagte fuhr über den rechten Gehweg, eckte an einem Gaslaternenpfahl an, kam mit dem schleudernden Wagen auf die linke Straßenseite und beschädigte einen auf dem linken Gehweg stehenden Baum. Kurz nach dem Anstoß an den Gaskandelaber stürzte der Beifahrer ███████ aus dem Fahrzeug. Er erlitt einen schweren Schädelkapselbruch und einen Wirbelsäulenbruch. Die Verletzungen führten seinen sofortigen Tod herbei. Der Angeklagte fuhr die NaC-Straße weiter, bog in die 3C-Straße ein, kehrte kurz darauf zurück, hielt jedoch an der Unfallstelle nicht an.

Die Untersuchung der am 5. Juli 1950 um 0.25 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,69‰; für den Zeitpunkt des Unfalls errechnete sich ein Blutalkoholgehalt von 2,40‰.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 1950 den Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Von der Anklage eines Vergehens nach § 159a StGB hat es ihn freigesprochen.

Der Angeklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil „insoweit aufzuheben, als er auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde“. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

Gründe

Der Angeklagte erstreckt nach seinem Antrag und dessen Begründung die Revision nicht auf die Verurteilung wegen der Übertretungen. Der Verteidiger ist nach dem Inhalt der ihm erteilten Vollmacht zu dem in der Beschränkung des Rechtsmittels liegenden Teilverzicht ermächtigt. Die Beschränkung ist im vorliegenden Fall jedoch rechtlich unzulässig, da der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Straftaten verurteilt worden ist. Im Falle tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen kann die Anfechtung des Urteils nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden, da die Schuldfrage bei ein und derselben Handlung einheitlich geprüft werden muss. Das Revisionsgericht hat somit den gesamten Urteilsspruch nachzuprüfen (RGSt 60, 109; 65, 129).

Die Revision rügt, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung „auf eine bei Bl. 29 der Akte befindliche fotografische Aufnahme, die weder dem Angeklagten vorgelegt wurde, noch Gegenstand einer Erörterung gewesen ist“, Bezug genommen hat. Lichtbilder können als Beweismittel, wenn dies auch im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, Gegenstand der Beweisaufnahme sein (RGSt 36, 55; 47, 235). Ob das in der Hauptverhandlung geschehen ist, muss nach § 273 StPO aus der Sitzungsniederschrift sich ergeben. Diese erwähnt Vorlage des Lichtbildes durch das Gericht nicht. Bei der nach § 274 StPO ausschließlichen Beweiskraft des Protokolls ist daher anzunehmen, dass das Gericht das im Urteil erwähnte Lichtbild nicht in der Hauptverhandlung, sondern außerhalb derselben besichtigt hat. Damit ist an sich § 261 StPO verletzt, da das Urteil nur aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu ergehen hat.

Dieser Verfahrensmangel kann jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führen, da die Entscheidung nicht auf ihm beruht (§ 337 StPO). Das Gericht hat zwar das Vorbringen des Angeklagten, ███ habe sich während der Fahrt auf den leicht zu drückenden Türöffner gelehnt und sei deshalb aus dem Wagen gestürzt, angesichts der sich aus der fotografischen Abbildung ergebenden Lage des Türdrückers, die dies als hochst unwahrscheinlich erscheinen lasse, nicht für erwiesen erachtet; es hat jedoch auch bei Zugrundelegung dieses Vorbringens den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem durch ihn herbeigeführten Tod des ███████ aus dem Wagen bejaht. Danach hat das Gericht unterstellt, dass die Darstellung des Angeklagten über den Sturz des ███████ dem Wagen möglich sei. Die Erwähnung des Lichtbilds hat somit auf die Entscheidung ohne Einfluss bleiben müssen.

Weitere Verfahrensrügen hat der Revisionsführer nicht erhoben.

Nach den Feststellungen im Urteil war der Angeklagte beim Verlassen der Gaststätte stark angetrunken. Er hat in diesem Zustand die Fahrt angetreten und ist schließlich in hoher Geschwindigkeit im Zick-Zack-Kurs gefahren, so dass der Wagen ins Schleudern geriet. Er fuhr über die Gehsteige und stieß an einen Gaskandelaber an. Das Gericht stellt fest, dass das Fahren des Angeklagten im betrunkenen Zustand und die dadurch bedingte verkehrswidrige Fahrweise Erschütterungen hervorgerufen hat, die den Sturz des ███████ aus dem Wagen herbeigeführt haben. Damit ist die für den eingetretenen Erfolg ursächliche Handlung des Angeklagten festgestellt. Es ist nicht erforderlich, dass das Gericht auch noch feststellt, welches der durch den Angeklagten herbeigeführten Geschehnisse gerade den entscheidenden Anstoß zum Sturz gegeben hat.

Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ███████ durch eine unbewusste Bewegung aus dem leicht zu öffnenden Türdrücker die Tür geöffnet hat. Eine Ursache hört nicht deshalb auf, eine solche zu sein, weil noch andere Ursachen neben ihr mitgewirkt haben. Die Ursache, die der Angeklagte für den Sturz des ███████ gesetzt hat, bestand in der gefährlichen Lage durch das Fahren in trunkenheitsbedingtem, jeder Verkehrsordnung widersprechendem Zustand und der dadurch bedingten Fahrweise. Ohne die von dem Angeklagten gesetzte Ursache wäre der Tod des ███████ nicht herbeigeführt worden.

Das Landgericht hat dies im Urteil festgestellt; seine Feststellungen lassen keinen Denkfehler erkennen. Selbst ein fahrlässiges Handeln des Verunglückten, ob bewusst oder unbewusst gewesen, hätte den vom Angeklagten geschaffenen Ursachenzusammenhang nicht ausgeschlossen (RGSt 56, 348; 65, 387; 69, 47).

Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte sowohl bei der Abfahrt von der Gaststätte als auch bei Beginn der Auseinandersetzung und bei der Fortsetzung der Fahrt nach der Auseinandersetzung der Lage gewesen ist, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Es ist zu dieser Feststellung offensichtlich deshalb gekommen, weil es eine Volltrunkenheit im Sinne von § 330a StGB verneinte, sondern weil es einen Rauschzustand annahm, der zur Zeit der entscheidenden Handlung eine Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zur Folge hatte. Maßgebend war dabei der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte nach der Auseinandersetzung die Fahrt wieder fortsetzte. Denn in diesem Zeitpunkt hat er die den Erfolg herbeiführende Handlung, nämlich die Fahrt in angetrunkenem, zurechnungsfähigem Zustand, begonnen. Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit in diesem Zeitpunkt stützt sich auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen und das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Ausführungen lassen insoweit keinen Denkfehler erkennen. Es steht auch nicht entgegen, dass dem Angeklagten nach dem Urteil der Verlust seines Beifahrers in seiner Bedeutung und seinen Folgen nicht zum Bewusstsein gekommen ist und er den Unfall als solchen nicht erkannt hat, da der Alkoholgenuss sich während der Fahrt ausgewirkt und die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hat.

Das Gericht hat demnach zutreffend und ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass in dem entscheidenden Zeitpunkt weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des Abs. 2 gegeben waren. Soweit das Gericht angenommen hat, dass im Zeitpunkt des Unfalls die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, und ihm deshalb den Milderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, ist dies nur zu Gunsten des Angeklagten geschehen.

Die Verurteilung wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung ist somit nicht zu beanstanden. Dagegen muss die Verurteilung hinsichtlich der Übertretungen wegfallen. Die erste richterliche Handlung nach dem Unfall war die Entscheidung des Ermittlungsrichters am 6. Juli 1950 (Bl. 14). Die nächste richterliche Verfügung hat der Vorsitzende der Strafkammer am 16. Oktober 1950 getroffen, als er die Zustellung der am 14. Oktober 1950 beim Gericht eingegangenen Anklage vom 10. Oktober 1950 anordnete (Bl. 69/70). Es liegt also zwischen diesen beiden richterlichen Handlungen ein Zeitraum von über 3 Monaten, der nach §§ 67, 68 StGB die Verjährung bewirkte.

Die Strafzumessung, die keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, wird durch den Wegfall der Übertretungen nicht beeinflusst.

Dr. Boericke Dr. Dotterweich Hennecka

Die Bundesrichter Werner und Dr. Sauer sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt, Übertretungen verjährt — Themis