Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung und des Gesamtstrafenausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 18/64
Datum
29.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Unzuchtstaten mit Kindern und einer tätlichen Beleidigung verurteilt worden. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen der Unzuchtsdelikte, hebt jedoch die Verurteilung wegen der tätlichen Beleidigung auf, weil kein ordnungsgemäßer Strafantrag vorlag (elterliche Gewalt dem Jugendamt übertragen). Aufgrund der Aufhebung ist auch der Gesamtstrafenausspruch zu überprüfen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellungen zur inneren Tatseite bei Sexualstraftaten können sich aus den Tathandlungen selbst ergeben und werden durch ein entsprechendes Geständnis gestützt.

2

Ein Strafantrag kann nur von demjenigen gestellt werden, dem nach den Verfahrensvorschriften die Antragsbefugnis zusteht; bei Übertragung des Personensorgerechts an das Jugendamt kann nur dieses rechtswirksam Strafantrag stellen.

3

Fehlt ein ordnungsgemäßer Strafantrag, kann die Verurteilung wegen der betreffenden Tat nicht bestehen bleiben; die Angelegenheit ist gegebenenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Wegfall einzelner Schuldsprüche kann den Gesamtstrafenausspruch berühren; ist eine einzelne Verurteilung aufzuheben, ist der Gesamtstrafenausspruch zu überprüfen und ggf. neu zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 1. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, Kreis ██, den Hilfsarbeiter Josef ███████, geboren am ██ 1903 in ███, Kreis ██ ███, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 1. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit er wegen tätlicher Beleidigung verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Mädchen unter 14 Jahren in drei Fällen, wegen versuchter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren in einem Fall und wegen einer tätlichen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat zum Teil Erfolg.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dreier vollendeter und eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch die innere Tatseite ausreichend festgestellt. Dass der Angeklagte zur Erregung oder Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust handelte, ist ohne weiteres den Taten selbst zu entnehmen; im Übrigen hat er zugegeben, er habe gewusst, was er tat, sich jedesmal seines Tuns geschämt und sei darüber entsetzt gewesen.

Dagegen kann die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung der am 4. Mai 1957 geborenen Margarete [REDACTED] keinen Bestand haben. Strafantrag hat zwar die Mutter des Mädchens gestellt. Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt jedoch, dass kein ordnungsgemäßer Strafantrag vorliegt. Die Ehe der Eltern ist bereits seit dem 5. März 1957 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht Marburg an der Lahn hat mit Beschluss vom 27. November 1958 zwar der Mutter „die elterliche Gewalt, das Personensorgerecht jedoch dem Jugendamt Marburg an der Lahn übertragen“. Demnach konnte Strafantrag wegen der vorliegenden Tat rechtswirksam nur das Jugendamt Marburg an der Lahn stellen (BGHSt 6, 155).

Eine Einstellung des Verfahrens in diesem Fall ist nicht möglich; denn es ist nicht ersichtlich, ob das Jugendamt von der Verfehlung des Angeklagten Kenntnis erhalten hat und ob es gegebenenfalls noch Strafantrag stellen kann und will.

Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden mit der Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Die wegen der Unzuchtsverbrechen ausgesprochenen Strafen werden dadurch nicht beeinflusst; denn die Strafkammer hat in den drei vollendeten Verbrechen jeweils auf die Mindeststrafe erkannt und bei dem versuchten Verbrechen dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und außerdem von der Möglichkeit der Strafmilderung des § 44 StGB Gebrauch gemacht.

KirchhofDotterweichMeyer
BaldusHenning
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