Revision verworfen: Verurteilungen wegen Fremdabtreibung und fahrlässiger Tötung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/63
- Datum
- 27.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen angeblicher Beschränkung der Verteidigung ist unbegründet, wenn kein Gerichtsbeschluss die Verteidigung eingeschränkt hat und der Verteidiger in der Hauptverhandlung nach § 240 Abs. 2 StPO alle zur Sache gehörenden Fragen an den Sachverständigen stellen sowie Beweisanträge einbringen konnte.
Das abschließende Gutachten eines Instituts, einschließlich nachfolgender mikroskopischer Befunde, kann dem Tatrichter die entscheidungserheblichen Befundtatsachen vermitteln; ohne konkrete Anhaltspunkte für widersprüchliche Befunde besteht keine Pflicht, die Obduktionsärzte zusätzlich zu vernehmen oder ein Obergutachten einzuholen.
Verweigert ein Zeuge nach § 55 Abs. 2 StPO die Aussage, so kann die Kammer den Polizeibeamten, der ihn im Ermittlungsverfahren vernommen hat, als Zeugen heranziehen und ihm die frühere Aussage als Gedächtnisstütze vorlesen; § 252 StPO ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Für die Beurteilung von Vorsatz und Fahrlässigkeit gilt: Abweichende Vorstellungen des Täters über den Kausalverlauf stehen dem Vorsatz nicht zwingend entgegen; fahrlässiges Verhalten ist nachzuweisen, wenn die gebotene Sorgfaltspflicht verletzt wurde.
Bei der Strafzumessung genügt es, im Urteil die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anzugeben; der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit allen denkbaren strafmildernden oder -schwerenden Umständen auseinanderzusetzen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Ehefrau █████████, geschiedene N. K., geboren am ██ 191[REDACTED] in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, c/o U-Haft in ██,
2.) ███ █████████████████ Barth, ██, geboren am [REDACTED],
wegen Fremdabtreibung mit fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als Beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████████ in der Verhandlung,
Justizobersekretär ███████ bei der Verkündung, ███ █████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagten Margarete K. wird die seit dem 27. Oktober 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Margarete K. wegen Fremdabtreibung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Bartholomäus ██ wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt; die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde eine zu den Abtreibungen verwendete Spritze eingezogen.
Die Angeklagten haben Revision eingelegt, die Angeklagte Frau K. unbeschränkt auf Schuld- und Strafausspruch im zweiten Fall V. und auf den Strafausspruch im Fall de Boer, der Angeklagte ████ unbeschränkt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
2.) Ob in den Ausführungen, dass eine Beschränkung der Verteidigung jeweils anerkannt werden sollte, wenn das Gericht vor der Hauptverhandlung bei Verbrechen kein schriftliches Hauptgutachten anfordere, sondern die Beteiligten ohne Möglichkeit der Vorbereitung einem mündlichen Gutachten eines Sachverständigen „ausliefere“, überhaupt eine formelle Rüge zu erblicken ist, erscheint fraglich. Erfolg könnte eine solche Rüge schon deshalb nicht haben, weil kein die Verteidigung beschränkender Gerichtsbeschluss ergangen ist (§ 338 Nr. 8 StPO). Das eingeschlagene Verfahren entsprach im Übrigen dem Gesetz. Dem Verteidiger war unbenommen, nach § 240 Abs. 2 StPO an den Sachverständigen in der Hauptverhandlung alle geeigneten, zur Sache gehörenden Fragen zu stellen; er hatte insbesondere Beweisanträge anbringen können. Von einer Beschränkung der Verteidigung kann demnach keine Rede sein.
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Strafkammer hätte Widersprüche zwischen dem Ergebnis des Gutachtens von Professor Dr. Dotzauer und dem der Ärzte Dr. ██████ und ████ sowie Unstimmigkeiten zwischen den Befundtatsachen, die Professor Dotzauer seinem Gutachten zugrunde legte, und dem Obduktionsbefund klären, zu diesem Zweck die beiden Ärzte, die die Leichenöffnung vorgenommen hatten, hören, notfalls ein Obergutachten einholen müssen. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Professor Dr. Dotzauer schloss in seinem endgültigen Gutachten eine andere Ursache als Luftembolie mit Sicherheit aus. Das kurze Gutachten der Ärzte Dr. ███ und Dr. ██ vom unmittelbaren Anschluss an die Leichenöffnung, erstattet am 30. April 1962, war verständlicherweise und ausdrücklich ein vorläufiges. Mit der Feststellung, dass die Obduktion keine sichere Todesursache ergeben habe, war ersichtlich nur gemeint, dass keine unmittelbar und sofort in die Augen springende eindeutige Ursache zu Tage getreten war. Im Übrigen war aber auch bereits nach diesem Gutachten „an eine Luftembolie zu denken.“
Weiterhin ist davon auszugehen, dass dem Sachverständigen als Leiter des Instituts, in dem die Obduktion stattfand, nicht bloß der Obduktionsbefund vom 30. April 1962, sondern auch das Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung von gewissen Organteilen, das beim vorläufigen Gutachten noch nicht vorlag, beim abschließenden Gutachten zur Verfügung stand. Daraus konnten sich neue Befundtatsachen bezüglich des Vorhandenseins von Luft in Leichenteilen ergeben haben.
Durch den Sachverständigen wurden diese Befundtatsachen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt. Sein Gutachten vermittelte der Strafkammer die Grundlage für ihre Überzeugung von der Todesursache (unter Ausschluss einer sog. protrahierten Luftembolie).
Bei dieser Sachlage drängte es sich ihr weder auf, die beiden Ärzte, die die Obduktion vorgenommen hatten und dem Institut des Professors Dr. Dotzauer angehörten, zusätzlich über den Obduktionsbefund zu vernehmen, noch bestand irgendein Anlass, ein Obergutachten einzuholen.
c) Dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen Hr. █████ trotz der Vorkommnisse bei dessen Vernehmung im Urteil wegen den Angeklagten Klein verwertete, rügt die Revision vergeblich. Kein gesetzliches Hindernis stand der Verwertung nicht entgegen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu beurteilen, war allein dem Tatrichter aufgetragen; er hat sich im Urteil damit auseinandergesetzt, ein Rechtsfehler tritt darin nicht hervor.
4) Die Strafkammer durfte, als der Zeuge █████ nach Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung jede Auskunft verweigerte, den Polizeibeamten D., der ihn im Vorverfahren vernommen hatte, als Zeugen über die frühere Aussage hören und ihm auch als Gedächtnisstütze diese Aussage vorlesen. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (DRZ 1951, 180; BGHSt 6, 209, 211). § 252 StPO greift im Falle des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO nicht ein (BGHSt 17, 245).
5) Die sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung der Angeklagten Frau K. hat keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergeben. Die Feststellungen tragen ihre Verurteilung wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung im zweiten Fall V. Indem die Strafkammer sich für ihre zutreffende Ansicht, zur vollendeten Abtreibung gehöre nicht, dass die Schwangere die Tötung der Frucht überlebt habe, auf BGHSt 11, 15 beruft, ist zwar übersehen, dass diese Entscheidung den Fall der vorsätzlichen Tötung der Schwangeren oder des Tötungsversuchs betrifft, der hier gerade nicht vorliegt. Indes ist die Rechtsfrage für den gegebenen Fall bereits in BGHSt 1, 278 und 280 entschieden. Die innere Tatseite ist bedenkenfrei festgestellt. Dass der Kausalverlauf bei der Abtreibung möglicherweise anders war, als sieh die Angeklagte vorgestellt hatte, geht ihrem Vorsatz nicht entgegen. Ihre Fahrlässigkeit in Bezug auf den Tod der Schwangeren ist nachgewiesen. Die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagte „zumindest“ über das Risiko ihres Eingriffs „eine maßgebliche Persönlichkeit, etwa einen Arzt, hätte befragen müssen“, ist allerdings abwegig; sie berührt aber die Feststellung fahrlässigen Handelns nicht.
Auch der Strafausspruch im Falle V. und im Fall de Boer gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil anzugeben. Der Tatrichter ist deshalb nicht verpflichtet, sich bei der Strafzumessung mit allen möglicherweise in Betracht kommenden Umständen auseinanderzusetzen. Die Revision, die verschiedene Gründe in dieser Richtung vermisst, geht also fehl. Die Strafkammer hat in beiden Fällen den Regelstrafrahmen angewendet und einen minderschweren Fall verneint. Ein Rechtsfehler ist bei dieser Würdigung nicht zu erkennen (zum Begriff des minderschweren Falls vgl. BGHSt 4, 8).
6) Die Verurteilung des Angeklagten Ehemanns K. wegen Beihilfe zur Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung im zweiten Falle V. und wegen Beihilfe zur Abtreibung im Fall de Boer hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
Er hat nach den Urteilsfeststellungen die Taten seiner Ehefrau gefördert, indem er nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre; diese Unterlassung hat auch zum Tod der Elisabeth V. geführt. In der Beweiswürdigung der Strafkammer, dass der Angeklagte von den Abtreibungen Kenntnis gehabt und sie nicht fördern wollen, ist ein Denkfehler nicht zu erkennen. Der Umstand, dass er Elisabeth █████████ dem Eingriff seiner Frau in halbbekleidetem Zustand auf den Küchenboden hat liegen sehen, hat die Strafkammer nicht etwa, wie die Revision meint, auf seine vorherige Kenntnis der Tat geschlossen, sondern nur auf die Unglaubwürdigkeit seiner Behauptung, es habe sich um eine Geschäftskundin seiner Frau gehandelt, der sie bei einer Ohnmacht Luft habe verschaffen wollen.
Er kannte auch alle Umstände, die für ihn als Ehemann eine Garantenstellung gegen strafbare Handlungen seiner Ehefrau in der gemeinsamen ehelichen Wohnung begründeten (vgl. BGH NJW 1953, 591). Darüber hinaus war er sich nach den Urteilsfeststellungen der daraus folgenden Rechtspflicht bewusst, zur Erfolgsabwendung tätig zu werden. Das Bewusstsein von seiner Garantenpflicht schließt die Strafkammer aus seinem Verteidigungsvorbringen, wonach er nach dem Tod von Elisabeth V. seiner Ehefrau die heftigsten Vorwürfe gemacht haben will. Dieser Schluss ist möglich und steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Strafkammer an anderer Stelle ihm die Vorwürfe nicht geglaubt hat. Denn es kam hierfür nur auf die Tatsache der Einlassung, nicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit an.
Dass den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den Tod von Elisabeth V. trifft, ist ebenfalls im Ergebnis bedenkenfrei dargelegt. Zwar hat die „Gewissensanspannung“, von der die Strafkammer in diesem Zusammenhang spricht, mit der Frage der Erkennbarkeit des tödlichen Erfolgs nichts zu tun. Indes meint sie damit, wie sich aus anderen Stellen des Urteils ergibt, die Anwendung der ihm nach den Umständen möglichen, nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt.
Die abwegigen Erwägungen über eine Erkundigungspflicht des Angeklagten, die die Strafkammer auch hier anstellt, berühren die Feststellungen zur Fahrlässigkeit nicht.
| Baldus | Scharpenseel | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |