Revision teilweise stattgegeben: Hinterlistiger Überfall, Beweiswürdigung und Antragsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/62
- Datum
- 14.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO bestehenden Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn die Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen voraussichtlich zu einer weiteren aufklärenden Erkenntnis geführt hätte.
Die Entscheidung, von der Vereidigung eines Zeugen nach § 61 StPO abzusehen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung angreifbar.
Bei der Revision ist es unzulässig, die richterliche Beweiswürdigung durch eine eigene Wertung zu ersetzen; einzelne Sätze sind im Zusammenhang mit der Gesamtwürdigung zu lesen.
Das Merkmal des "hinterlistigen Überfalls" setzt planmäßiges Verhalten voraus, das darauf gerichtet ist, die wahren Absichten zu verbergen und die Abwehr zu erschweren; bloße Ausnutzung von Überraschung oder ein Angriff von hinten genügt nicht.
Eine Verurteilung wegen leichter vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) ist bei Vergehen, für das § 232 StGB den Strafantrag fordert, nur möglich, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung geltend macht.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 6. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ███ aus ██, geboren █████ in ████ (Oberschlesien), in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, ██████████████████ ██ der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes richtet.
Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. Oktober 1961 1) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wegfällt; 2) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1) Der Vorwurf, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Die auf Bl. 12 der Akten genannten Polizeibeamten darüber zu vernehmen, weshalb der Überfall auf den Verletzten █████ nicht sofort habe aufgeklärt werden können, bestand für die Strafkammer kein Anlass. Von dieser Vernehmung war keine weitere Aufklärung der, wie die Revision es nennt, zeugenlosen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und ███████ zu erwarten. Im Übrigen hat einer der Polizeibeamten die Gründe für die verspätete Ermittlung des Angeklagten als Täter in einem Vermerk auf Bl. 1 der Akten niedergelegt.
Die im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge angemeldeten Zweifel an der Zulässigkeit der Vereidigung des Verletzten als Zeugen sind gleichfalls unbegründet. Voraussetzung für ein Absehen von der Vereidigung gemäß § 61 Nr. 3 StPO wäre u. a. gewesen, dass die Strafkammer der Aussage des Zeugen keine Bedeutung beigemessen hätte. Ersichtlich war jedoch das Gegenteil der Fall. Ob das Landgericht von der Befugnis des § 61 Nr. 2 StPO Gebrauch machte oder nicht, stand, wie auch die Revision einräumt, in seinem Ermessen. Dafür, dass es dieses in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt habe, fehlt jeder Anhalt.
2) a) In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Bedenken. Sie wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den dazu getroffenen Feststellungen getragen. Was die Revision einwendet, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das gilt auch, soweit sie den entscheidenden Fehler des Urteils in dem Satz sieht, es wäre lebensfremd, der Einlassung des Angeklagten zu folgen, zumal da zwischen ihm und ███████ keinerlei Auseinandersetzung stattgefunden habe. Dieser Satz darf nicht, wie die Revision es tut, für sich, sondern muss zusammen mit der übrigen Beweiswürdigung gelesen werden. So gesehen, bringt er nur abschließend zum Ausdruck, dass die Strafkammer angesichts ihrer sonstigen Erwägungen und im Hinblick darauf, dass keine Auseinandersetzung zwischen dem Verletzten und dem Angeklagten voraufgegangen war, dessen Einlassung für widerlegt hält. Infolgedessen kann weder von einem Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung noch von einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die Rede sein.
b) Hingegen hat die Sachbeschwerde Erfolg, soweit das Landgericht den Angeklagten zugleich der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden hat. Es meint, die Körperverletzung sei „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ begangen worden, weil der Angeklagte den Zeugen ███ unversehens von hinten angegriffen habe. Damit ist zwar, weil nach den Feststellungen der Angeklagte dem Zeugen, von diesem unbemerkt, gefolgt war und plötzlich auf ihn einschlug, das Merkmal des Überfalls hinreichend dargetan. Inzwischen ist die bloße Ausnutzung der Überraschung und des darin für den Angegriffenen liegenden Nachteils noch keine Hinterlist. Zur Erfüllung dieses Merkmals genügt deshalb nicht, dass der Überfall von hinten ausgeführt wird. Vielmehr ist dazu, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 65) schon mehrfach (3 StR 335/52, Urteil vom 3. Juli 1952; 2 StR 57/61, Urteil vom 8. März 1961) ausgeführt hat, erforderlich, dass der Täter bei dem Überfall planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechneten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf eine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.
Ein solches Verhalten des Angeklagten ist hier nicht festgestellt. Infolgedessen hat er durch seine Handlungsweise, soweit diese unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Körperverletzung zu beurteilen ist, nur den Tatbestand des § 223 StGB verwirklicht. Die Möglichkeit, ihn aus dieser Vorschrift zu verurteilen, scheitert jedoch daran, dass es sich bei der leichten vorsätzlichen Körperverletzung um ein Vergehen handelt, das gemäß § 232 StGB nur verfolgt werden kann, wenn der Verletzte darauf anträgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
Der Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt und kann ihn infolge Fristablaufs nicht mehr nachholen. Die Staatsanwaltschaft hat allein Anklage wegen schweren Raubes erhoben und hat auch später das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wegen Körperverletzung nicht zum Ausdruck gebracht. Das Urteil kann deshalb von hier aus im Schuldspruch dahin geändert werden, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung wegfällt.
3) Diese Änderung hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch zur Folge, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß durch die irrige Anwendung des § 223a StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
| Dotterweich | Menges | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |