Revision gegen Strafausspruch wegen sexueller Nötigung aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklarer Alkoholfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 185/91
- Datum
- 19.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit muss das Gutachten oder die Feststellung angeben, für welchen Zeitpunkt die Konzentration berechnet wurde, welche Anknüpfungstatsachen zugrunde liegen und welche Resorptions‑ und Abbaurateannahmen verwendet wurden.
Das Vorliegen oder Fehlen eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens kann nicht allein aus beobachtetem »Leistungsverhalten« (z. B. fahruntüchtiges Fahrzeugführen, Ausziehen von Bekleidung, Verhinderung einer Flucht) ohne weitergehende Feststellungen geschlossen werden.
Rechtliche Wertungen, die den Versuch einer Vergewaltigung als strafschärfend anrechnen, sind unzulässig, wenn offen bleibt, ob der Täter freiwillig vom weiteren Tatvollzug zurückgetreten ist; in solchen Fällen darf die fragliche Handlung nicht zu einer erhöhten Strafzumessung herangezogen werden.
Ergeben sich aus den Feststellungen erhebliche Zweifel an den Voraussetzungen der Schuldfähigkeit oder an der Tatumstandsermittlung, hat das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch im Umfang der Mängel aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 10. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 185/91
in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██, Werner Heinz, geboren am ████ 1953 in ███, wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung einer früheren Verurteilung durch den Senat nunmehr wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte vor der Tat nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Sein Ziel, mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr durchzuführen, erreichte er nicht; er schlief in seinem Pkw ein, das Mädchen konnte fliehen.
Das Landgericht verneint erheblich vermindertes Hemmungsvermögen, da der Sachverständige einen maximalen Alkoholisierungsgrad von 1,5 ‰ errechnet habe und der Angeklagte in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug unfallfrei zu führen, dem Mädchen trotz Gegenwehr Hose und Slip auszuziehen, verschiedene sexuelle Handlungen vorzunehmen und einen Fluchtversuch (durch das Fenster des Pkw) zu verhindern.
Diese Begründung hält bereits deswegen rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil den Feststellungen nicht ausreichend zu entnehmen ist, für welchen Zeitpunkt der Sachverständige die Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ errechnet hat, von welchen Anknüpfungstatsachen er dabei ausgegangen ist und welche Resorptionsund Abbauwerte zugrunde gelegt wurden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2).
Die sexuellen Handlungen wurden nach den bisherigen Feststellungen zu einem Zeitpunkt begangen, der zwischen 1.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens liegt, genauere Feststellungen fehlen. Der Angeklagte hatte auf dem Fest bis zu zwölf Bier getrunken, genauere Angaben über Trinkbeginn und Trinkende sowie zur Trinkfolge fehlen ebenfalls.
Der neue Tatrichter wird hierzu unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes weitere Feststellungen treffen und die Grundlage für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Tat darlegen müssen. Das festgestellte „Leistungsverhalten“ lässt – entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts – im vorliegenden Falle keine ausreichenden Schlüsse auf ein intaktes Hemmungsvermögen zu.
Es besteht auch Anlass zu folgendem Hinweis: Bleibt weiter offen, ob der Angeklagte freiwillig vom Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten ist, dann darf ihm der „Versuch, sein Geschlechtsteil in die Scheide einzuführen“ nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16. April 1980 – 3 StR 115/80; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 12).
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