Revision verworfen: Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung bestätigt; Tenor berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/59
- Datum
- 18.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Notzucht genügt, dass der Täter Gewalt anwendet, um das Opfer zum Aufgeben des Widerstands zu veranlassen; bloßes Dulden infolge von Gewalt ist kein freiwilliges Einverständnis, und ein nachträglich durch die Gewalt veranlasstes Einverständnis hebt den vorangegangenen Notzuchtsversuch nicht auf.
Die innere Tatbestandsseite der Beleidigung durch Verletzung der Geschlechtsehre setzt voraus, dass der Täter bewusst ist, dass das Opfer den Begriff der Geschlechtsehre nicht erfasst; bei Kenntnis des Alters von 14 oder 15 Jahren ist dieses Bewusstsein regelmäßig ohne weitere Feststellungen anzunehmen, bei 16–17‑Jährigen bedarf es besonderer Feststellungen.
Ein Urteil über dieselbe tatsächliche Handlung kann nicht zugleich unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten sowohl Freispruch als auch Verurteilung enthalten; die rechtliche Würdigung der Tat muss einheitlich sein.
Nimmt das Gericht eine vom Angeklagten behauptete Tatsache als gegeben an, kann es nach § 244 Abs. 3 StPO den Antrag auf weitere Beweisaufnahme ablehnen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████ Hans ███████ aus Aachen, dort geboren am [REDACTED], wegen Beleidigung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Februar 1959 in der Sitzung vom 20. Februar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ███████████████ ████ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Oktober 1958 wird verworfen.
Jedoch wird der Urteilsaussprach dahin berichtigt, dass die Worte „unter Freisprechung in tätlicher“ wegfallen. Demgemäß lautet der Kostenausspruch: „Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.“
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat mit der 17-jährigen Helga ███ den Beischlaf vollzogen. Das Landgericht hat ihn von der Anklage der Notzucht „aus Beweisfragen“ freigesprochen, weil sein Verteidigungsvorbringen, das Mädchen sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit nicht zu widerlegen sei. Es hat ihn jedoch wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
Fehl geht zunächst die Verfahrensrüge. Das Landgericht hat die vom Angeklagten unter Beweis gestellte Tatsache, der Weg zum Abstellplatz des Motorrollers sei von vielen Menschen begangen gewesen und es hätten sich auch auf dem Belgierblick andere Personen mit Kraftfahrzeugen aufgehalten, als wahr unterstellt. Es durfte deshalb nach § 244 Abs. 3 StPO den Antrag des Verteidigers, hierüber einen Zeugen zu hören, ablehnen.
Auch die Sachrüge greift nicht durch.
Die Strafkammer schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Mädchen, das sich zunächst gegen das für sie völlig unerwartete Verlangen des Angeklagten sträubte, schließlich doch von sich aus zum Beischlaf bereit gewesen sei. Sie stützt ihre Ansicht auf das Verhalten des Mädchens gegenüber dem Drängen und den Handgreiflichkeiten des Angeklagten: nämlich dass sie nicht laut um Hilfe schrie, obwohl sie kurz zuvor in der Nähe noch Menschen bemerkt hatte, dass sie, als der Angeklagte ihr den linken Arm gewaltsam auf den Rücken drehte und am Bund ihrer eng anliegenden langen Hose zerrte, den Knopf des Hosenbundes öffnete, so dass der Angeklagte nunmehr die Hose und den Schlüpfer herunterziehen konnte, und dass sie es unterließ, sich auf der Rückfahrt zur Jugendherberge im Interesse einer späteren Rechtsverfolgung das Kennzeichen des Motorrollers des Angeklagten einzuprägen. Die Erklärungen, die Helga ██████ in der Hauptverhandlung dafür gegeben hat, können nach der Meinung der Strafkammer auch den Zweck verfolgt haben, ein willentliches Verhalten nachträglich zu rechtfertigen.
Nun genügt es für den Tatbestand der Notzucht, dass die vom Täter angewendete Gewalt darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben. Das bloße Dulden des Geschlechtsaktes infolge der Gewalt ist keine freiwillige Handlung und schließt daher das Einverständnis nicht ein. Selbst wenn die Frau nach erfolgter Gewaltanwendung, durch diese veranlasst, schließlich in den Geschlechtsverkehr einwilligt, könnte dies den vorangegangenen Notzuchtsversuch nicht ungeschehen machen (BGH LM, StGB § 177 Nr. 3; RG JW 1938, 789 Nr. 33; 1935, 2734 Nr. 63; 1934, 2335 Nr. 7a).
Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat sich aber nicht davon überzeugen können, dass eine von der Gewalteinwirkung des Angeklagten unabhängige Geneigtheit des Mädchens zum Beischlaf ausscheidet.
Die Strafkammer hat jedoch auf Grund des Auftretens des Mädchens in der Hauptverhandlung und auf Grund des kindlichen Eindrucks, den es machte, die Überzeugung gewonnen, dass es zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch nicht in der Lage war, volles Verständnis für den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung aufzubringen, und dass es deshalb „das Opfer des in der geistigen und geschlechtlichen Reife weit überlegenen 24-jährigen Angeklagten“ geworden sei. Sie nimmt daher an, dass das zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellende Einverständnis des Mädchens mit dem Beischlaf die Rechtswidrigkeit der in der Vollziehung liegenden Verletzung der Geschlechtsehre nicht beseitigt habe. Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichishofs und des Reichsgerichts, auf die sich die Strafkammer ausdrücklich bezieht. Danach ist in der Einwilligung einer Jugendlichen in den Geschlechtsverkehr ein Verzicht auf die Geschlechtsehre nur dann zu finden, wenn dargetan ist, dass sie nicht bloß die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst hat und erkennt, dass die Einwilligung in eine unzüchtige Handlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (RGSt 75, 179, 180 und die dort angeführten weiteren Urteile; BGHSt 5, 362).
Den äußeren Tatbestand der Beleidigung hat die Strafkammer somit dargetan.
Zum Vorsatz der Beleidigung gehört in einem solchen Falle das Bewusstsein des Täters, dass das Mädchen den Begriff der Geschlechtsehre noch nicht erfasst hat und nicht erkennt, dass sie mit der Einwilligung in den Beischlaf ihre Geschlechtsehre preisgibt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, dass dieses Bewusstsein ohne weiteres anzunehmen ist bei einem Alter des betroffenen Mädchens von 14 oder 15 Jahren, wenn der Angeklagte das Alter kennt, weil Mädchen dieses Alters eben erst der Kindheit entwachsen sind und der Täter sich deshalb in keinem Irrtum über den Mangel der für das Verständnis erforderlichen Reife befinden kann (vgl. RGSt 29, 398; 60, 34; 75, 179, 182; RG DStR 1938, 390). Wenn es sich um den Geschlechtsverkehr mit 16- oder 17-jährigen Mädchen handelt, bedarf der innere Tatbestand der Beleidigung besonders sorgfältiger Begründung, weil ein normales Mädchen dieses Alters in der Regel weiß, dass der außereheliche Beischlaf notwendigerweise die Preisgabe seiner Geschlechtsehre bedeutet, und der Täter hiervon ausgehen wird (RG JW 1938, 1879 Nr. 6; RG DR 1939, 233 Nr. 63; BGH GA 1956, 317). Es genügt deshalb in einem solchen Falle nicht die Feststellung, der Täter habe das Alter des Mädchens gekannt.
Die Strafkammer hat aber nicht nur festgestellt, dass der Angeklagte das Alter der Helga ████ kannte. Im Urteil wird weiter ausgeführt, er habe ihre Unerfahrenheit auf geschlechlichem Gebiet gespürt und insgesamt nach ihrem Äußeren und nach ihrem unbefangenen kindlichen Auftreten nur den Eindruck gewonnen haben können, dass sie des Einsichtsvermögens und des notwendigen Verständnisses für die Bedeutung des Geschlechtsaktes entbehrte. Damit ist gesagt, dass er diesen Eindruck auch gehabt hat. Berücksichtigt man ferner, dass nach den Feststellungen Helga ███ während des längeren Zusammenseins mit dem Angeklagten keinerlei Anlass zu der Annahme gegeben hatte, sie werde einem Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt sein, und dass sie sein schließlich ausgesprochenes Verlangen danach trotz seiner deutlichen Ausdrucksweise erst verstand, als er seine Hose öffnete, so ist jenes Bewusstsein und damit der Vorsatz der Beleidigung hinreichend dargetan. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs wissentlich und willentlich die Ehre des Mädchens verletzt, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist auch in dem sonstigen Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Mädchen eine Beleidigung zu sehen.
Der Sachverhalt ergibt, dass er lediglich darauf ausging, seinen augenblicklichen Geschlechtstrieb zu befriedigen, und dass er hierfür ohne jede erotische Beziehung das Mädchen „gebrauchen“ wollte. Zu diesem Zwecke brachte er sie in den Stadtwald. Dem Angriff waren keinerlei Zärtlichkeiten vorausgegangen. Er hat das Mädchen unvorbereitet und in brutaler Weise mit seinem Verlangen nach Geschlechtsverkehr überfallen.
Er hat sie also wie eine Frauensperson behandelt, die sich jederzeit und jedermann ohne persönliche Neigung zum Geschlechtsverkehr preisgibt. Dass er auch hierdurch sie in ihrer Ehre gekränkt hat, selbst wenn sie schließlich in ihrer Unerfahrenheit und Hilflosigkeit seinem Drängen nachgegeben haben sollte, bedarf keiner weiteren Ausführung.
Nach allem ist gegen den Schuldspruch aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Fehlerhaft ist dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten von der Anklage der Notzucht freigesprochen hat.
Es handelt sich um eine und dieselbe Tat. Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten sie als Notzucht gewürdigt, die erkennende Strafkammer im Urteil nunmehr als Beleidigung. Das Urteil über eine und dieselbe Tat kann nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch oder Einstellung lauten. Wegen derselben Handlung kann dieselbe Person nicht unter einem rechtlichen Gesichtspunkt freigesprochen und unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt werden (RG JW 1938, 1879 Nr. 6). Der Fehler konnte von hier aus berichtigt werden.
Scharpenseel Busch Baldus Bundesrichter Dr. Menges Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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