Treffer
BGH Beschluss

Revision: Natürliche Handlungseinheit bei sexuellem Missbrauch führt zur Einzeltat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 185/81
Datum
08.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Der BGH änderte Schuldspruch und Strafausspruch dahin, dass die bei einer gemeinsamen, geplanten Anwesenheit der beiden Kinder begangenen Taten eine natürliche Handlungseinheit bilden und daher nur eine Tat vorliegt. Die Strafe wurde auf ein Jahr und sechs Monate reduziert; die übrige Revision wurde verworfen. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Einzeltaten, die bei von vornherein geplanter und verwirklichter ständiger Anwesenheit der Opfer begangen werden, können eine natürliche Handlungseinheit bilden, sodass keine Tatmehrheit vorliegt.

2

Fortgesetzte Handlungen, die zu einer natürlichen Einheit verbunden sind, sind als einheitliche Tat zu werten und führen zu nur einem Schuldspruch.

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch aufgrund anders bewerteter Tatbestandselemente, kann es den Strafausspruch entsprechend anpassen.

4

Bei Änderung des Schuldspruchs darf die Strafausspruchsänderung dann erfolgen, wenn die Strafzumessungserwägungen ergeben, dass das erstinstanzliche Gericht bei Annahme der einzigen Tat nicht zu einer milderen Sanktion gelangt wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Husein K. ███████ aus ████, geboren am ████ 1941 in G[REDACTED]/Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 1980 im Schuldspruch und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Sachrüge führt zur Änderung von Schuldspruch und Strafausspruch.

Der Auffassung, dass sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ██ ████ ██████ schuldig gemacht habe, kann nach den Feststellungen nicht gefolgt werden.

Jedenfalls die Einzeltaten, die der Angeklagte bei der Spazierfahrt mit seinem Wagen sowohl mit Yvonne wie mit Natalie bei von vornherein geplanter und dann auch verwirklichter ständiger Anwesenheit beider Kinder begangen hat (UA S. 4/5), bilden eine natürliche Handlungseinheit, durch die die gesamten zum Nachteil der beiden Kinder begangenen jeweils fortgesetzten Handlungen zu einer Handlung verbunden werden. Der Angeklagte ist deshalb wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in (nur) einem Fall zu verurteilen.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Änderung des Strafausspruchs dahin zur Folge, dass an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten tritt. Auf Grund der Strafzumessungserwägungen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht, hätte es von vornherein nur eine Tat angenommen, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

MeyerMößlMaier
MüllerTheune
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