Revision: Natürliche Handlungseinheit bei sexuellem Missbrauch führt zur Einzeltat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 185/81
- Datum
- 08.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere Einzeltaten, die bei von vornherein geplanter und verwirklichter ständiger Anwesenheit der Opfer begangen werden, können eine natürliche Handlungseinheit bilden, sodass keine Tatmehrheit vorliegt.
Fortgesetzte Handlungen, die zu einer natürlichen Einheit verbunden sind, sind als einheitliche Tat zu werten und führen zu nur einem Schuldspruch.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch aufgrund anders bewerteter Tatbestandselemente, kann es den Strafausspruch entsprechend anpassen.
Bei Änderung des Schuldspruchs darf die Strafausspruchsänderung dann erfolgen, wenn die Strafzumessungserwägungen ergeben, dass das erstinstanzliche Gericht bei Annahme der einzigen Tat nicht zu einer milderen Sanktion gelangt wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 19. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Husein K. ███████ aus ████, geboren am ████ 1941 in G[REDACTED]/Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 1980 im Schuldspruch und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Sachrüge führt zur Änderung von Schuldspruch und Strafausspruch.
Der Auffassung, dass sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ██ ████ ██████ schuldig gemacht habe, kann nach den Feststellungen nicht gefolgt werden.
Jedenfalls die Einzeltaten, die der Angeklagte bei der Spazierfahrt mit seinem Wagen sowohl mit Yvonne wie mit Natalie bei von vornherein geplanter und dann auch verwirklichter ständiger Anwesenheit beider Kinder begangen hat (UA S. 4/5), bilden eine natürliche Handlungseinheit, durch die die gesamten zum Nachteil der beiden Kinder begangenen jeweils fortgesetzten Handlungen zu einer Handlung verbunden werden. Der Angeklagte ist deshalb wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in (nur) einem Fall zu verurteilen.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Änderung des Strafausspruchs dahin zur Folge, dass an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten tritt. Auf Grund der Strafzumessungserwägungen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht, hätte es von vornherein nur eine Tat angenommen, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
| Meyer | Mößl | Maier | |||
| Müller | Theune |