BtMG: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Mengenbewertung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 185/80
- Datum
- 25.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung, ob bei Besitz von Betäubungsmitteln bereits eine "nicht geringe Menge" im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG vorliegt, ist auf die Menge abzustellen, die der Täter zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich besitzt; zeitlich gestaffelte Teilmengen sind nicht ohne Weiteres zu addieren.
Die 2. Alternative des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG (Abgabe einer nicht geringen Menge) erlaubt das Zusammenrechnen einzelner Teilmengen, wenn der Tatbestand der Abgabe erfüllt ist.
Das Fehlen einer Drogenabhängigkeit oder einer Notsituation stellt keinen strafschärfenden Umstand dar; eine solche Tatsache kann allenfalls mildernd wirken, wenn sie nachgewiesen ist.
Liegt in der rechtlichen Würdigung maßgeblicher Tatsachen oder Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsfehler vor, der das Strafmaß beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 185/80
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm ████████ aus ███, dort geboren am █ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet, ist begründet.
Das Landgericht geht in seinen Ausführungen zu § 11 Abs. 4 Nr. 5, 1. Altern. BtMG davon aus, dass der Grenzwert, bei dem bereits eine nicht geringe Menge beginnt, vom Angeklagten um ein Vielfaches überschritten worden sei, da er im Laufe des Tatzeitraums eine Gesamtmenge von etwa 400 Gramm Haschisch besessen habe. Diese Annahme begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat außer Acht gelassen, dass bei jenem Regelfall nicht alle nach und nach im Besitz des Angeklagten gewesenen Mengen zusammengerechnet werden dürfen; denn der Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis voraus. Deshalb kommt es hier allein auf die Menge an, die der Angeklagte in einem bestimmten Zeitpunkt besessen hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976 – 2 StR 645/76 –). Das waren im vorliegenden Fall etwa 100 Gramm.
Angesichts der danach fehlerhaften Ansicht des Landgerichts lässt sich nicht ausschließen, dass durch sie die Strafzumessung beeinflusst worden ist, obwohl das Landgericht die Voraussetzungen der 2. Alternative von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG (Abgabe einer nicht geringen Menge), bei der die einzelnen Teilmengen zusammenzurechnen sind, zu Recht bejaht hat.
Der Strafausspruch muss noch aus einem anderen Grund aufgehoben werden. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass „er sich nicht in einer Drogenabhängigkeit befand und nicht aus einer irgendwie gestalteten Notlage heraus handelte“ (S. 11 UA). Ist ein Straftäter durch eine derartige Abhängigkeit oder eine Notsituation zu der Tat veranlasst worden, so können solche Umstände Strafmilderungsgründe darstellen. Ihr Fehlen ist aber nicht un-
gekehrt ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 – 4 StR 517/79 –, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 2 StR 280/80 – m.w.N.).
Meyer Müller Schumacher
RiBGH Theune ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben
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