Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beamtennötigung in Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte umgewandelt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 185/66
Datum
03.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung u. a. wegen Beamtennötigung Revision ein; ein Antrag auf Wiedereinsetzung zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen wurde als unzulässig verworfen. Der BGH änderte den Schuldspruch im Revisionsverfahren dahingehend, dass statt Beamtennötigung Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) verwirklicht ist. Aufgrund der Änderung hob der Senat den Strafausspruch und den Gesamtstrafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Verhalten sowohl vom Tatbestand des § 114 StGB als auch von § 113 StGB erfasst, tritt die engere Spezialregel des § 113 StGB vor und schließt die Anwendung des § 114 StGB aus.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn eine ergänzende Sachaufklärung nicht zu erwarten ist und ein Hinweis auf die einschlägige Strafnorm die Verteidigung nicht entscheidend hätte beeinflussen können.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs, die das Tatbestandsverhältnis berührt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs; die übrigen Einzelstrafen bleiben davon unberührt und die Sache ist zur neuen Strafzumessung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung mehrerer Verfahrensrügen ist unzulässig, wenn die betreffenden Rügen nachträglich nicht mehr nachgeschoben werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 11. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 185/66 in der Strafsache gegen den Kaufmann Glinter ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Juni 1966 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung mehrerer Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen, weil diese nicht nachgeschoben werden können.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Oktober 1965

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen Beamtennötigung, sondern wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen im Falle II 3 sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen und wegen Beamtennötigung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur im Fall II Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt rechtliche Bedenken nur gegen die Verurteilung wegen Beamtennötigung. Zwar hat der Angeklagte durch sein Vorgehen den äußeren und inneren Tatbestand des § 114 StGB verwirklicht. Diese Strafvorschrift kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, weil die engere Bestimmung des § 113 StGB eingreift (vgl. RG JW 1938, 2195; BGH NJW 1953, 672). Die Polizeibeamten waren als Vollstreckungsbeamte in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes tätig. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht zu erwarten. Deshalb kann der Senat den Schuldspruch ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), obwohl der Angeklagte auf die Anwendbarkeit des § 113 StGB nicht hingewiesen wurde. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden davon nicht berührt.

Für die Strafzumessung in der neuen Hauptverhandlung wird auf die Entscheidungen RGSt 57, 379; 59, 423, 426; BGH NJW 1962, 1306 hingewiesen.

KirchhofMeyerHenning
DotterweichMüller
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