Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Keine Aberkennung der Eidesfähigkeit bei Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 185/64
Datum
23.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hob per Revision die im Urteil ausgesprochene dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit an. Streitfrage war, ob bei Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB infolge erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit die Aberkennung der Eidesfähigkeit zulässig ist. Der BGH entscheidet, dass § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 und § 45 StGB die Aberkennung ausschließt, und hebt den entsprechenden Urteilspunkt auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wendet der Richter bei Verurteilung wegen Meineids die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB an, darf die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht ausgesprochen werden.

2

Die Verweisung des § 51 Abs. 2 StGB auf die Vorschriften über den Versuch (§ 44 StGB) umfasst die Beschränkungen des § 45 StGB; wird nach den Grundsätzen des § 44 StGB gemildert, sind die in § 45 StGB genannten Nebenstrafe und Nebenfolge maßgeblich.

3

Eine unterschiedliche Behandlung der Fälle des § 51 Abs. 2 StGB gegenüber den Verweisungen in §§ 49, 49a StGB ist nicht gerechtfertigt; die gleichen Begrenzungen der Nebenstrafen sind anzuwenden.

4

Liegt zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit (z. B. alkoholbedingt) vor, ist von einer in der Regel geringeren Wiederholungsgefahr auszugehen, so dass einschneidende Nebenfolgen nur ausnahmsweise gerechtfertigt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Main), 23. Januar 1964

Rubrum

BGH, Urteil vom 23. September 1964 – 2 StR 185/64 – LG Frankfurt

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. Heinrich DS aus ███████, den Spengler He[REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

Wird bei einer Verurteilung wegen Meineids von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, so darf die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden (entgegen BGHSt 16, 71).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Januar 1964 dahin geändert, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/4 ermäßigt.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB und unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat sie ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 StPO).

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat im Schuldspruch weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch, soweit die Strafkammer die Voraussetzungen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bejaht hat. Dazu heißt es im Urteil, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass sich seine Pflicht, als Zeuge die Wahrheit zu sagen, auch auf diejenigen Angaben erstreckt habe, die für die Beurteilung seiner Vernehmungsfähigkeit von Bedeutung gewesen seien; dennoch habe er die hierauf bezüglichen Fragen infolge der alkoholbedingten Enthemmung aus Trotz und Aufsässigkeit vorsätzlich falsch beantwortet. Diese Darlegungen müssen dahin verstanden werden, dass nach der Überzeugung der Strafkammer das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Vernehmung und Eidesleistung erheblich herabgesetzt war.

Hiermit ist allerdings die unmittelbar anschließende Bemerkung nicht vereinbar, mit der unter Berufung auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Professor Dr. Luff gesagt wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass „das Einsichtsvermögen des Angeklagten in das Unerlaubte seiner Tat im Zeitpunkt der Beschworung seiner Aussage alkoholbedingt erheblich vermindert gewesen“ sei. Dieser Hinweis würde, für sich gesehen, dafür sprechen, die Strafkammer habe eine erhebliche Beschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und allein deshalb die Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit angenommen. Nach dem Urteilszusammenhang scheidet eine solche Möglichkeit jedoch aus. Den wiederholten Hinweisen auf den Alkoholgenuss und dessen Auswirkungen auf den Angeklagten kann und muss vielmehr entnommen werden, dass die Strafkammer das Hemmungsvermögen als erheblich vermindert angesehen hat. Wie sie in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck bringt, ist sich der Angeklagte des Unrechts seines Handelns sehr wohl bewusst gewesen. Infolgedessen würde selbst dann, wenn seine Einsichtsfähigkeit herabgesetzt gewesen sein sollte, der Fall eines Verbotsirrtums tatsächlich nicht gegeben sein, wie ihn § 51 Abs. 2 StGB regelt, soweit verminderte Einsichtsfähigkeit in Betracht kommt.

3.) Im Strafausspruch ist das Urteil hinsichtlich der Freiheitsstrafe und der Nebenstrafe des Ehrverlusts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar bildet der von der Strafkammer erwähnte „Schutz des Staates und seiner Rechtspflege vor falschen Aussagen vor Gericht“ keinen verwertbaren Strafzumessungsgrund, weil es sich dabei um ein Merkmal handelt, das dazu geführt hat, den Meineid unter die Strafandrohung des § 154 StGB zu stellen. Indessen berührt dieser Mangel das Urteil in seinem Bestand nicht; denn angesichts der äußerst milden Gefängnisstrafe ist es ausgeschlossen, dass diese in ihrer Höhe durch die Berücksichtigung jenes Gesichtspunktes zuungunsten des Angeklagten messbar beeinflusst sein konnte.

4.) Dagegen bestehen gegen die Aberkennung der Eidesfähigkeit durchgreifende Bedenken. Diese beruhen allerdings nicht darauf, dass die Strafkammer sich ausdrücklich gegen die Ansicht gewendet hat, § 161 Abs. 1 StGB sei, soweit er bei Verurteilung wegen Meineids die dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend vorschreibt, mit Art. 1 GG und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950/7. August 1952 (BGBl. II 1952, 685) unvereinbar; auch der Senat kann nicht anerkennen, dass die Vorschrift den Schutz der Rechtspflege in einer Weise überbewerte, die es gebiete, die dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit als „grausam“ oder „erniedrigend“ und als die Menschenwürde verletzend zu beurteilen. Indessen braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet zu werden, weil hier der Ausspruch dauernder Eidesunfähigkeit aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.

Nach ständiger, bereits vom Reichsgericht begründeter und vom Bundesgerichtshof fortgeführter Rechtsprechung kommt beim Versuch (§ 43 StGB), bei der Beihilfe (§ 49 StGB) und bei den in § 49a StGB mit Strafe bedrohten Vorbereitungshandlungen eine Aberkennung der Eidesfähigkeit gemäß § 161 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, wenn das Gericht von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB Gebrauch macht, weil § 45 StGB bei der Versuchsstrafe nur die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht vorsieht. Dabei hat die Tatsache, dass in § 49a Abs. 1 StGB bei der Verweisung auf die für den Versuch geltenden Vorschriften der § 45 StGB ausdrücklich erwähnt ist, während in § 49 Abs. 2 StGB nur allgemein die Möglichkeit einer Strafermäßigung „nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen“ eingeräumt wird, zu keiner unterschiedlichen Beurteilung Anlass gegeben.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist für eine Aberkennung der Eidesfähigkeit auch bei vollendetem Meineid kein Raum, wenn zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich beschränkt war und er deshalb unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB bestraft wird. Soweit hier die Anwendbarkeit des § 45 StGB vom Reichsgericht in RGSt 69, 29 und vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 16, 71 verneint worden ist, kann dem der Senat nicht folgen.

Der für die Ansicht des Reichsgerichts maßgebliche Gesichtspunkt, § 161 Abs. 1 StGB schreibe die Aberkennung der Eidesfähigkeit für jeden Fall des vollendeten Meineids zwingend vor, findet im Gesetz keine ausreichende Stütze. Der Wortlaut der Vorschrift, die von „jeder Verurteilung wegen Meineids“ spricht, deutet nach Ansicht des Senats eher auf eine umfassende Anwendbarkeit auch in den Fällen des versuchten Meineids und der Beihilfe zum Meineid. Offensichtlich deshalb hat die Rechtsprechung das Verbot der Aberkennung bei Versuch und Beihilfe nicht auf § 161 Abs. 1 StGB selbst gestützt, sondern damit begründet, dass der Richter an die Grenzen des § 45 StGB gebunden sei, die auch bei Beihilfe durch die Verweisung des § 49 Abs. 2 StGB auf die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs zu beachten seien. Die Verweisung des § 51 Abs. 2 StGB auf die Vorschriften über den Versuch besagt nun inhaltlich nichts anderes als diejenige des § 49 Abs. 2 StGB. Sie kann daher nur dahin verstanden werden, dass auch sie den § 45 StGB mit umfasst und damit jene Bindung des Richters anordnet, die ihn hindert, die in § 161 Abs. 1 StGB an sich für jede Verurteilung wegen Meineids vorgesehene Aberkennung der Eidesfähigkeit auszusprechen.

Für eine unterschiedliche Behandlung der Fälle des § 51 Abs. 2 und des § 49 StGB fehlt es zudem an einem inneren Grund. Die Beschränkung auf die in § 45 StGB angeführte Nebenstrafe und auf die dort genannte Nebenfolge beruht ergichtlich darauf, dass der Gesetzgeber bei Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB nicht nur die Schuld des Täters, sondern auch die von ihm ausgehende Gefahr einer Wiederholung der Tat als verhältnismäßig gering eingeschätzt hat. Dass diese Gefahr bei einem Täter, dessen Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war, allgemein als bei einem Gehilfen, der voll verantwortlich ist, höher zu veranschlagen wäre, muss verneint werden. Im Gegenteil wird die Wiederholungsgefahr bei einem Täter, dessen Hemmungsvermögen vorübergehend und alkoholbedingt eingeschränkt war, und erst recht bei einem Täter, dem die Einsicht in das Unrecht seines Tuns infolge verminderter Einsichtsfähigkeit fehlte, in der Regel wesentlich geringer sein als bei jemandem, der in Erkenntnis der Tragweite seines Handelns zur Leistung eines Meineides wissentlich Hilfe geleistet hat.

Aus diesen Erwägungen kann der erkennende Senat dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs insoweit nicht folgen, als dieser die unterschiedliche Beurteilung daraus hat herleiten wollen, dass es sich bei den Vorschriften der §§ 44, 49 und 49a StGB um sog. Strafausdehnungsnormen handle, während die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB nur einen Strafmilderungsgrund enthalte. Auf diesen Unterschied kommt es hier nicht an; entscheidend ist allein, dass alle Vorschriften zufolge der gesetzlichen Verweisungen dieselbe Milderungsmöglichkeit enthalten, und dass hinsichtlich dieser Verweisung die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB mit § 49 Abs. 2 StGB übereinstimmt. Sie enthält auch nichts, was zu der Annahme berechtigen könnte, sie beziehe sich anders als die Verweisung in § 49a Abs. 2 StGB ausschließlich auf § 44 StGB und nicht zugleich auf § 45 StGB.

Deshalb ist nicht nur in den Fällen der §§ 49 Abs. 2 und 49a StGB, sondern auch in denjenigen des § 51 Abs. 2 StGB der § 45 StGB mit seiner Beschränkung auf eine bestimmte Nebenstrafe und eine bestimmte Nebenfolge anzuwenden, sofern die Strafe nach den durch die Verweisung anwendbaren Vorschriften über den Versuch gemäß § 44 StGB gemildert wird. Das hat zur Folge, dass bei einer Verurteilung wegen Meineids dem Täter, der zur Zeit der Tat in seinem Einsichts- oder Hemmungsvermögen erheblich beschränkt war, die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden darf, wenn der Richter die Strafe nach den Grundsätzen des § 44 StGB bemisst. Da diese Voraussetzungen im gegebenen Fall vorliegen, muss die gegen den Angeklagten ausgesprochene Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfallen.

Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf es nicht, nachdem der 5. Strafsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an der Entscheidung BGHSt 16, 71 nicht festhalte.

Mit Rücksicht auf den teilweisen Erfolg der Revision hat der Senat von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch gemacht.

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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