Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafzumessung: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 185/63
Datum
26.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren unter anderem die Rechtsanwendung bei der Strafschärfung wegen gefährlicher Gewohnheitskriminalität (§ 20a StGB). Der BGH bestätigt die Verurteilungen in den einzelnen Betrugsfällen, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist wegen mangelnder Feststellungen zur Strafschärfung zurück. Fehlende Gesamtwürdigung, unzureichende Feststellungen zu frühere Verurteilungen und zur Gefährlichkeit führen zur Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung der Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB müssen frühere Verurteilungen berücksichtigt werden; Verurteilungen fallen nicht ins Gewicht, wenn zwischen deren Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind, wobei Verbüßungszeiten nicht eingerechnet werden.

2

Die Feststellung, dass jemand ein "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" ist, erfordert eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der einschlägigen Taten und der Täterpersönlichkeit, einschließlich näherer Feststellungen zu äußeren Ursachen, inneren Beweggründen, Umständen und Umfang der Taten.

3

Die zur Annahme der Gefährlichkeit erforderlichen Feststellungen müssen konkrete Indizien dafür enthalten, dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter in Zukunft Straftaten erheblichen Gewichts begehen wird.

4

Eine Protokollrüge ist nur dann wirksam, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Sitzungsniederschrift entscheidungserhebliche Unrichtigkeiten oder Weglassungen enthält; bloße Hinweise auf falsche Zitate genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler und Anstreicher Armin ███ aus ██████, geboren am ██████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████ █████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. November 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwölf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu zwölf Geldstrafen verurteilt, außerdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat zum Strafausspruch Erfolg, da die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB nicht dargetan sind.

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 243 StPO rügt, handelt es sich um eine wirkungslose Protokollrüge, da er nur auf ein falsches Zitat, einen Mangel der Sitzungsniederschrift, hinweist.

2. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und im Fall 2 ████ ist offensichtlich unbegründet.

3. Der Schuldspruch ist in keinem der zwölf Fälle rechtlich zu beanstanden. Zu den Ausführungen der Revision ist nur zu bemerken:

Im Falle 2 sind die Betrugsmerkmale irrtumsfrei dargelegt. Die Tatsache, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat noch 10 DM auf einem Konto der Raiffeisenbank in ███ stehen hatte (vgl. Fall 4), steht der Feststellung über seine mangelnde Rückzahlungsabsicht nicht entgegen.

Die Annahme eines Betruges in den Fällen 1 ███ und 8 (Frau RO) begegnet keinen Bedenken.

Fortsetzungszusammenhang in den Fällen 5–7 (SC-Café) und 8–9 (Frau BCD) scheidet deshalb aus, weil kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 313, ████ █████████████) ist. Soweit in den Fällen 11–12 ████████ Sch ein solcher Vorsatz dargetan sein sollte, fehlt es für den rechtlichen Zusammenhang an der weiteren Voraussetzung der Gleichartigkeit der Begehungsakte.

4. Hingegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar sind die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB nachgewiesen, nicht aber diejenigen der Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher.

Das Landgericht hat § 20a Abs. 1 StGB angewendet, der die Strafschärfung zwingend vorschreibt. Es hat an sich zwei frühere Verurteilungen mit der geforderten Mindeststrafhöhe angeführt: eine Strafe von einem Jahr Gefängnis wegen unbefugten Tragens von Kriegsauszeichnungen, die während der Wehrmachtzugehörigkeit des Angeklagten (1937–1945) ausgesprochen wurde; außerdem eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis wegen im Juni 1960 begangenen Betruges im Rückfall in zwei Fällen (Urteil vom 23. August 1961).

Eine ebenfalls erwähnte weitere Verurteilung von 1944 wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis scheidet in diesem Zusammenhang aus, zumal da sie auch vom Landgericht in die Gesamtwürdigung ausdrücklich nicht einbezogen wurde.

Nach § 20a Abs. 1 StGB kommt aber eine frühere Verurteilung nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind, Verbüßungszeiten nicht eingerechnet. Hier liegen zwischen der ersten in Frage kommenden Verurteilung und der zweiten Tat (Betrug im Rückfall im Juni 1960) mindestens 15 Jahre; nach 1945 hat der Angeklagte Strafen erst wieder ab 1954 verbüßt, als die Verurteilungen wegen Betrugs einsetzten.

Demnach sind schon die formellen Voraussetzungen für die Strafschärfung nach Abs. 1 der Vorschrift nicht nachgewiesen.

Im Übrigen lässt das Urteil auch jede Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit vermissen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, fordert das Gesetz eine solche eingehende und sorgfältige Würdigung (vgl. BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673, 674; RGSt 68, 149, 153). Bezüglich der früheren, seit 1954 begangenen Taten reicht dazu die summarische Aufstellung der Strafkammer nicht aus, er sei zweimal wegen versuchten, dreimal wegen vollendeten Betruges und zweimal wegen Rückfallbetruges zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er zum Teil verbüßt habe, mag auch von zweien dieser Verurteilungen noch Strafhöhe und Verbüßungszeit angegeben sein. Vielmehr ist unerlässlich, über äußere Ursachen und innere Beweggründe, über Umstände und Umfang der zur Gesamtwürdigung heranzuziehenden Taten nähere Feststellungen zu treffen, also eine, wenn auch kurze, Darstellung der zugrundeliegenden Sachverhalte zu geben. Nur so lässt sich ein Bild des Täters gewinnen und die Frage beurteilen, ob er die Taten aus einem auf Veranlagung beruhenden oder durch Übung erworbenen, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang begangen hat. In diesem Sinne müssen die Taten „symptomatisch“ sein, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die ihn als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Dies nimmt die Strafkammer zwar hinsichtlich aller, auch der bis 1945 begangenen, ebenfalls nicht näher beschriebenen Taten (mit Ausnahme der fahrlässigen Tötung) an, indem sie sie im Anschluss an das Gutachten des Medizinalrats Dr. Hindringer auf seine „Angeberei“ und „Großmannssucht“ zurückführt. Aber sie unterlässt es, die erwähnten sachlichen Beurteilungsgrundlagen dafür zu geben, die allein auch die rechtliche Nachprüfung ermöglichen. Hier war dies umso nötiger, als sich der Angeklagte seit 1945 bis 1954 straflos geführt hat.

Schließlich fehlen Feststellungen über eine Gefährlichkeit des Angeklagten. Dieses zusätzliche Merkmal ist nur dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft aus seinem Hang entspringende Straftaten erheblichen Gewichts begehen werde (vgl. BGH und RG aaO).

Nach allem ist der Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

JustizangestellterScharpenseelHenning
MayrBaldusMeyer
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