Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags: Strafausspruch aufgehoben, Rest verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 185/60
Datum
18.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH verwirft die Revision insoweit, stellt aber fest, dass das Schwurgericht die Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB unterlassen hat. Die Verurteilung und Beweiswürdigung bleiben trägtfähig; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Tatrichters zur Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Vernehmung sämtlicher denkbarer Zeugen; weitere Zeugen sind nur dann zu hören, wenn deren Aussage erkennbar entscheidungserheblich sein kann.

2

Bei der Beweiswürdigung darf der Tatrichter Erfahrungen des täglichen Lebens als Tatsachenbewertung heranziehen; dies sind keine rechtlichen Erfahrungssätze und verletzt nur dann Recht, wenn der gezogene Schluss denkgesetzlich ausgeschlossen ist.

3

Das Fehlen vorheriger Feindseligkeit zwischen Täter und Opfer schließt den Schluss auf Tötungsvorsatz nicht aus; aus den konkreten Tatumständen (z. B. wuchtiger Hieb mit gefährlichem Werkzeug gegen den Kopf) kann Vorsatz oder bedingter Vorsatz geschlossen werden.

4

Bei einer Verurteilung wegen Totschlags hat der Tatrichter stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB (Milderungsgründe) vorliegen; diese Prüfung ist Teil der Strafbemessung und kann nicht unterbleiben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Krefeld, 13. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Friedrich ██████ aus KC, dort geboren ████ █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 13. Oktober 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt sowie das zur Tat benutzte Beil eingezogen.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1.) Der in mehrfacher Hinsicht erhobene Vorwurf, das Schwurgericht habe unter Verletzung der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Pflicht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, geht fehl.

a) Die Revision bemängelt, die Angehörigen des Angeklagten seien zu gewissen Tatsachen nicht gehört worden. Dieses Vorbringen scheitert schon daran, daß die in Betracht kommenden Angehörigen, nämlich die Ehefrau und deren beiden Kinder, als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, und daß die Behauptung, bestimmte Fragen seien an vernommene Zeugen nicht gestellt worden, einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht zu begründen vermag.

Im übrigen war das Gericht nicht gehalten, von sich aus Sport- und Vereinskameraden des Verletzten zu dessen Reaktionsfähigkeit und Nachbarn des Angeklagten zu dem etwaigen Vorhandensein von Haßgefühlen gegenüber dem Verletzten als Zeugen zu hören. Die Überzeugung, daß der Verletzte besonders reaktionsschnell gewesen sei, konnte das Schwurgericht bereits auf dessen Angaben wie auch auf Bekundungen anderer Zeugen hin, etwa der Ehefrau, gewonnen haben, so daß sich ihm die Vernehmung weiterer Zeugen hierzu nicht aufzudrängen brauchte. Für die von der Revision vermißte Nachforschung in der Richtung, ob der Angeklagte besondere Haßgefühle gegenüber dem Verletzten gehegt habe, lag für das Schwurgericht kein Anlaß vor; denn es war ersichtlich auf Grund der insoweit übereinstimmenden Erklärungen des Angeklagten und des Verletzten – zu der Feststellung gelangt, daß sich beide, von gewissen Spannungen abgesehen, im Grunde verträglich gegenübergestanden hatten und sich keineswegs irgendwie feindlich gesonnen gewesen waren.

b) Daß sich, wie die Revision behauptet, die Überzeugung des Schwurgerichts, der Verletzte habe den Angeklagten im Flur nicht geschlagen, „offensichtlich in erster Linie“ auf die Annahme stützt, der Angeklagte habe während des Gesprächs mit dem Verletzten keine Prothese im Mund getragen, trifft nicht zu. Es handelt sich dabei, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, nur um einen Gesichtspunkt, der hinsichtlich dieses Teiles des Geschehensablaufs neben anderen mindestens ebenso bedeutsamen Umständen für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgebend war. Schon deshalb gehen die Folgerungen, welche die Revision an jene Behauptung knüpft, ins Leere.

Das Schwurgericht bemerkt zwar auf S. 17 UA: Daraus, daß kein Dritter am Tatort anwesend gewesen sei, der die Prothese aufgehoben und im Schlafzimmer des Angeklagten abgelegt haben könnte, könne „mit zwingender Notwendigkeit“ nur geschlossen werden, daß der Angeklagte selbst die Prothese zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat an die übliche Aufbewahrungsstelle gelegt hat. Das besagt jedoch nicht, daß das Schwurgericht jede andere Möglichkeit als denkgesetzlich ausgeschlossen erachtet hat; die Bemerkung gibt vielmehr dessen Auffassung wieder, daß es im Hinblick auf die angestellten Erwägungen allein diesen Schluß als geboten ansah.

Darüber, ob der Angeklagte die Prothese getragen habe, den Zigarettenhändler, bei dem er unmittelbar vor dem Zusammentreffen mit dem Verletzten Zigaretten geholt hatte, als Zeugen zu hören, bestand für das Schwurgericht keine Veranlassung. Wie nämlich festgestellt ist, behinderte das Fehlen der Prothese den Angeklagten beim Sprechen nicht allzu sehr, so daß sich dem Gericht nicht aufzudrängen brauchte, der Zigarettenhändler könne verläßliche Angaben über das Vorhandensein der Prothese oder deren Fehlen machen.

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung des § 212 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite irgendwelchen Bedenken. Was die Revision hiergegen einwendet, greift nicht durch.

Das Schwurgericht ist bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatumstände nicht von – nicht gegebenen Erfahrungssätzen ausgegangen; es hat vielmehr nur mitberücksichtigt, wie sich unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen sonst Menschen verhalten, und daß im allgemeinen ein Schlag ins Gesicht Spuren hinterläßt, wenn er von solcher Heftigkeit ist, daß dem Geschlagenen die Klammer der Oberkieferprothese abbricht und die Prothese aus dem Mund fällt. Diese „Erfahrungen des täglichen Lebens“, die keine Erfahrungssätze im Rechtssinne, sondern Tatsachen sind, mit zu beachten und mit zu werten, war das Schwurgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert.

Daß gewisse Umstände auch andere tatsächliche Folgerungen zulassen, als sie der Tatrichter daraus ableitet, macht den von ihm gezogenen Schluß nicht angreifbar. Nur wenn dieser denkgesetzlich nicht möglich ist, etwa weil er in unlösbarem Widerspruch zu anderen Feststellungen steht, kann er als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden. Ein solcher Fehler ist jedoch weder von der Revision behauptet worden noch sonstwie ersichtlich. Von einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, wie sie die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, kann gleichfalls keine Rede sein.

Auch den Tötungsvorsatz hat das Schwurgericht in zureichender Weise dargetan. Seiner Annahme, daß der Angeklagte mit einem solchen Vorsatz gehandelt habe, steht nicht entgegen, daß er vor der Auseinandersetzung, die zu dem Beilhieb geführt hat, keine besonderen Haßgefühle gegenüber dem Verletzten hatte. Ohne Bedeutung ist ferner, daß der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft bei Erhebung der Anklage einen Tötungsvorsatz verneint hat. Maßgebend ist allein die auf Grund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung des Gerichts. Sie geht aber dahin, daß der Angeklagte bei seinem Vorgehen den Geschehensablauf und den Erfolg seines Schlages, nämlich die nach allgemein menschlicher Voraussicht tödliche Verletzung des Zeugen ██████ übersah, wollte und billigte. Damit hat das Schwurgericht für den Zeitpunkt der Tat und allein dieser ist entscheidend – den auf die Tötung des Zeugen ██ gerichteten Vorsatz des Angeklagten festgestellt, so daß es auf die zusätzliche Bemerkung, der Angeklagte habe zumindest die Möglichkeit des nachfolgenden Todes des ███ bei seinem Hieb nach dessen Kopf bewußt in Kauf genommen, nicht ankommt. Selbst wenn aber diesem Zusatz eine einschränkende Bedeutung gegenüber dem Vorangehenden beizumessen sein sollte, so ist jedenfalls ein Handeln des Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz ausreichend belegt.

Daß das Schwurgericht in dem Zusatz die Billigung des Erfolges nicht noch einmal besonders hervorgehoben hat, ist unschädlich; denn der Zusatz muß im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes gelesen und verstanden werden, in dem die Billigung der tödlichen Verletzung durch den Angeklagten deutlich zum Ausdruck kommt. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung OGHSt 2, 184 geht daher fehl.

Unrichtig ist die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe nicht festgestellt, daß der verschuldete Rausch des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen hat. Ebensowenig steht die Bejahung des Tötungsvorsatzes im Widerspruch zu der Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit. Auch wenn die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten eingeschränkt waren, kann er sich der tödlichen Folgen eines mit der Schärfe eines schweren Beiles auf den Kopf geführten wuchtigen Schlages sehr wohl bewußt gewesen sein und diese Folgen gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben.

3.) Mit Recht beanstandet hingegen die Revision zum Strafausspruch, daß das Schwurgericht die Anwendbarkeit des Strafrahmens des § 213 StGB nicht geprüft hat. Wie der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung NJW 1956, 757 des näheren dargelegt hat, muß der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen Totschlags stets prüfen, ob die Strafe nur nach § 212 StGB oder in Verbindung mit § 213 StGB zu bemessen ist. Von der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB darf er auch nicht etwa deshalb absehen, weil er meint, die schuldangemessene Strafe bereits dem durch die §§ 212, 44, 51 Abs. 2 StGB gebildeten Strafrahmen entnehmen zu können. Allerdings bestand hier entgegen der Ansicht der Revision für das Schwurgericht kein Anlaß, dem Angeklagten die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 213 StGB unter der ersten dort genannten Voraussetzung zukommen zu lassen, weil es schon nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten zu dem Streit gekommen war und weil überdies █████ ihn weder mißhandelt noch schwer beleidigt hatte, als er mit dem Beil zuschlug.

Die Feststellungen des Urteils schließen indessen nicht von vornherein aus, daß hier die zweite Voraussetzung des § 213 StGB: „andere mildernde Umstände“ in Betracht kommen kann. Wie in dem vorerwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf frühere Entscheidungen ausgeführt ist, liegen „andere mildernde Umstände“ nach § 213 StGB vor, wenn die Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld und der Täterpersönlichkeit, aber auch der übrigen anerkannten Strafzwecke nach Strafart oder Strafhöhe unangemessen hart wäre. Dabei können auch diejenigen Umstände eine Rolle spielen, die nach den §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB ins Gewicht fallen. Allerdings irrt die Revision, wenn sie meint, jene Gesichtspunkte, welche die Heranziehung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigten, müßten dazu führen, von dem Strafrahmen des § 213 StGB Gebrauch zu machen. Die Entscheidung hierüber hat der Tatrichter ebenso nach eigenem Ermessen zu treffen, wie er auch in Ausübung dieses seines Ermessens darüber zu befinden hat, ob sonst die Voraussetzungen für die Annahme mildernder Umstände gemäß § 213 StGB gegeben sind.

Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß das Schwurgericht die erforderliche Prüfung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 213 StGB vorgenommen hat, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

Dr. DotterweichSchalschaMenges
ScharpenseelDr. Kirchhof
Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags: Strafausspruch aufgehoben, Rest verworfen — Themis