Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/56
- Datum
- 22.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung eines sexualpsychologischen Gutachtens bei Zeugenaussagen minderjähriger Mädchen ist nur erforderlich, wenn der Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte liefert, die Zweifel an deren Glaubwürdigkeit begründen.
Fehlt ein entsprechender Beweisantrag der Verteidigung, kann das Gericht die Vernehmung zusätzlicher Sachverständiger zurückweisen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt der Revision nur insoweit, als Rechtsfehler oder denkgesetzlich unmögliche Schlussfolgerungen geltend gemacht werden; eine bloße andere Bewertung der Beweise rechtfertigt die Aufhebung nicht.
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat nach §74 StGB reicht die Feststellung eines vorgefassten Plans, mehrere gleichartige, zeitlich getrennte Einzelhandlungen zu einem einheitlichen Zweck durchzuführen; diese Würdigung obliegt dem Tatrichter.
Feststellungen, die nach §267 Abs. 2 Satz 1 StPO keiner näheren Begründung bedürfen, sind in der Revision nur eingeschränkt angreifbar.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 24. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am den Zugschaffner Karl ██, geboren 1909, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
Das Landgericht glaubt den Aussagen der 13-jährigen Zeuginnen Heidrun S█ und Irmela K█ und der 14-jährigen Maren ███ auch da, wo sie mit den Angaben des Angeklagten nicht übereinstimmen. Die Revision hält den § 244 Abs. 2 StPO für verletzt, weil nicht über die Glaubwürdigkeit dieser drei im Entwicklungsalter stehenden Mädchen ein Sexualpsychologe als Sachverständiger vernommen worden ist. Zur Einholung eines derartigen Gutachtens drängte aber der aus den Urteilsgründen ersichtliche Sachverhalt nicht. Die Kammer glaubte der Heidrun S█, gegen die sich der Angeklagte vergangen hat, weil ihre Aussage im Wesentlichen durch die übereinstimmenden Bekundungen der übrigen Zeuginnen bestätigt wird, die in ihrem Auftreten vor Gericht und der Art ihrer Darstellung auf das Gericht einen guten und glaubwürdigen Eindruck gemacht haben. Sie hat dabei auch den Hinweis der Verteidigung auf den auf Bl. 7 G.A. befindlichen Vermerk der Kriminalsekretärin V█ über die polizeiliche Vernehmung von Heidrun S█ berücksichtigt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das in diesem Aktenvermerk geschilderte anfängliche Bestreben des Kindes, die Angelegenheit zu bagatellisieren, nur als Ausdruck ihres natürlichen Schamgefühls gewertet hat.
Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit des Mädchens ferner deswegen bejaht, weil nicht anzunehmen sei, dass diese Zeugin, die einen intelligenten Eindruck mache, den Angeklagten hätte belasten wollen, und weil endlich der Angeklagte selbst ihre Bekundungen weitgehend bestätigt habe. Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht die Vernehmung eines Sexualpsychologen umso weniger für nötig zu halten, als auch die Verteidigung eine solche keineswegs beantragt, sondern am Schluss der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt hat, keine Beweisanträge mehr stellen zu wollen.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Strafkammer einen Augenschein in dem als Tatort in Betracht kommenden Eisenbahnwagen hätte einnehmen müssen, um zu prüfen, ob Irmela K█ ihre Beobachtungen durch das Abteilfenster so machen konnte, dass der Angeklagte sie nicht sah. Auch eine solche Beweiserhebung hatte die Verteidigung ersichtlich des Sitzungsprotokolls nicht beantragt.
Schließlich musste sich dem Tatrichter auch nicht die Notwendigkeit aufdrängen, als vierte Zeugin noch die 14-jährige Hiltrud M█ aus ██ vernehmen, da diese eine Station vor Heidrun █████ auszusteigen pflegte. Auch wenn sie in der Hauptverhandlung ihre im Ermittlungsverfahren gemachte Aussage wiederholt hätte, dass der Angeklagte in ihrer Gegenwart „mit der Heidrun nichts gemacht“ habe, bliebe die Möglichkeit bestehen, dass der Angeklagte die von den anderen Mädchen geschilderten Handlungen begangen hat, wenn Hiltrud M█ nicht oder nicht mehr im Abteil war. Das steht auch nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte die Heidrun nicht nur berührt hat, wenn er mit ihr im Abteil allein war, sondern zum Teil auch in Anwesenheit anderer Mädchen.
II. Die Sachrüge
Als Verstoß gegen Denkgesetze können vom Revisionsgericht nur solche Schlussfolgerungen des Tatrichters gerügt werden, die denkgesetzlich unmöglich sind, nicht aber solche, die der Verteidigung nicht zwingend erscheinen. Nur von der letzteren Bewertung aber gehen alle Angriffe der Verteidigung gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters aus; auf sie kann daher die Revision nicht gestützt werden.
Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Angeklagte bei seinen Handlungen wusste, dass das Mädchen erst 13 Jahre alt war, und dass er in willentlicher Absicht handelte. Was die Revision hiergegen ausführt, besteht in dem unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch die des Verteidigers zu ersetzen.
Schließlich ist auch § 74 StGB nicht verletzt. Der Revision ist zuzugeben, dass das Gericht bei Triebtaten mit besonderer Sorgfalt zu prüfen hat, ob der Täter von vornherein davon ausgegangen ist, einen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzelhandlungen herbeizuführen (BGHSt 2, 163, 167). Aber auch diese Feststellung muss im einzelnen dem Tatrichter überlassen bleiben, und das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob er dabei von dem richtigen Begriff der fortgesetzten Handlung ausgegangen ist. Das aber ist hier der Fall. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte nach einem vorgefassten Plane gehandelt hat, der darauf abzielte, sich Heidrun S█ dadurch geneigt zu machen, dass er ihr die Benutzung der zweiten Wagenklasse gestattete, um ihr dann nähertreten zu können. Ein solcher Gesamtvorsatz ist sehr wohl vor-
stellbar. Seine Feststellung, die nach § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO keiner näheren Begründung bedarf, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Auch sonst hat die durch die Sachrüge veranlasste Prüfung des ganzen Urteils keine Rechtsmängel zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen.
| Baldus | Werner | Hoepner | |||
| Koeniger | Menges |